Studium und Berufsbeginn
Wann muss ich mich in der Ärztekammer anmelden?
Sie müssen sich nach Erlangung der ärztlichen Approbation
bei der zuständigen Ärztekammer anmelden.
Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?
Sie müssen Ihren Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin
bei der Behörde des Landes stellen werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für
Ärzte). Wenn dies im Land Berlin geschehen ist, ist für die Bearbeitung Ihres
Approbationsantrags das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
zuständig. Das Landesamt hält auf seiner Internetseite
Informationen zur Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt vor.
Hier können Sie nachlesen können, welche Unterlagen Sie benötigen und wann Sie
diese frühestens einreichen können.
Muss ich als Kammermitglied in jedem Fall Beiträge zahlen?
Als Kammermitglied sind Sie verpflichtet, eine Veranlagungserklärung
abzugeben, Informationen zu Ihrer Beitragsverpflichtung finden Sie in unserer Rubrik
Mitgliedsbeitrag.
Wozu brauche ich einen Arztausweis, und ist es Pflicht, ihn zu
besitzen?
Die Ärztekammer Berlin stellt Ihnen auf Wunsch einen Arztausweis aus.
Sie sind als Ärztin oder Arzt aber nicht verpflichtet, einen Arztausweis zu
besitzen.
Umzug und Wohnort
Ich ziehe um in ein anderes Bundesland. Muss ich mich in der
Ärztekammer Berlin abmelden und in der neuen Kammer
anmelden oder kann ich das alles bei der neuen Ärztekammer erledigen?
Sie
müssen sich bei Umzug sowohl in der Ärztekammer Berlin abmelden als auch
in der neuen Landesärztekammer wieder anmelden.
Ich bin nach Berlin zugezogen. Was muss ich nun tun?
Sie können den Zuzug ins Kammergebiet persönlich, telefonisch oder online
mitteilen. Beachten Sie hierbei
auch unsere Hinweise unter Anmeldung in der Rubrik
Neumitgliedschaft.
Mein Umzug in ein anderes Bundesland steht bevor: Darf ich freiwilliges Mitglied bei der
Ärztekammer Berlin bleiben?
Das Berliner Kammergesetz sieht eine freiwillige Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin
nicht vor. Sie werden in dem
Bundesland Mitglied der Ärztekammer, in dem Sie ärztlich tätig
sind oder, falls Sie nicht ärztlich tätig sind, wohnen.
Ich arbeite jetzt in Brandenburg und wohne weiter in Berlin, wo muss ich mich
anmelden?
Maßgeblich ist der Ort der ärztlichen Tätigkeit, das heißt: wer in
Brandenburg arbeitet, muss sich bei der Landesärztekammer Brandenburg
melden. Wenn Sie jedoch nicht ärztlich tätig sind, ist
der Wohnsitz ausschlaggebend. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung
Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht geben Ihnen dazu gern weitere
Hinweise.
Ich bilde mich in Berlin fort und wohne in Brandenburg, kann ich in
Berlin Kammermitglied werden?
Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin setzt voraus, dass Sie
in Berlin ärztlich tätig sind oder wohnen, falls Sie nicht ärztlich
tätig sind. Alle in Berlin erworbenen
Fortbildungspunkte sind in jedem anderen Bundesland gültig. Weitere
Hinweise zu Zertifizierung/Punktekonten entnehmen Sie der Rubrik
Fortbildung.
Arbeitslos/Erziehungszeit
Ich werde arbeitslos, muss ich weiter Beiträge zahlen?
Sind Sie im
Beitragsjahr nicht tätig (Arbeitslosigkeit, Elternurlaub, Rente u. ä.)
oder in wesentlich geringerem Umfang als im vorletzten Jahr vor dem
Beitragsjahr, können Sie einen Antrag auf teilweise oder vollständige
Befreiung von der Beitragszahlung stellen. Dazu können Sie sich in
der Beitragsordnung (hier als pdf-Datei) orientieren
oder Sie wenden sich direkt an Ihre/n Ansprechpartner/in in der Abteilung
Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht.
Ich gehe in die Erziehungszeit. Was passiert mit
meiner Mitgliedschaft, muss ich noch Beiträge zahlen?
Sie bleiben Mitglied, wenn Ihr Wohnort und Ihr Arbeitgebersitz in Berlin
besteht. Sie können sich ggf. teilweise oder vollständig von der
Beitragszahlung befreien lassen. Lesen Sie bitte auch
in unserer Rubrik
Mitgliedsbeitrag
Rente
Die Rente steht bevor, kann ich mich bei der Kammer abmelden?
Solange Sie im Besitz einer gültigen Approbation sind und Ihren
Wohnsitz in Berlin haben, bleiben Sie Mitglied der Ärztekammer Berlin.
Rentner müssen bei fristgerechtem Antrag auf Befreiung von der
Beitragszahlung jedoch keine Beiträge mehr zahlen, wenn sie keine
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit mehr erzielen, also zum Beispiel auch
nicht in geringem Umfang privatärztlich tätig sind. Stichtag ist der 1.
Februar des Beitragsjahres. Werden aufgrund des Eintritts in die Rente im Beitragsjahr um mindestens 40 % geminderte Einkünfte gegenüber dem vorletzten Jahr erzielt, so kann ein
Antrag auf Ermäßigung des Kammerbeitrages gestellt werden. Lesen Sie
hierzu auch in der Rubrik
Mitgliedsbeitrag.
Kann ich in der Berliner Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein
anderes Bundesland umziehe undwas passiert mit meinen Beiträgen zur
Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie direkt bei der Berliner
Ärzteversorgung, Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin, Tel. 030 816002-21
oder über die Homepage: www.vw-baev.de
Ausland
Ich werde im Ausland arbeiten. Kann ich Mitglied der Ärztekammer
Berlin bleiben?
Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, ab wann Sie im
Ausland arbeiten. Nach dem Berliner Kammergesetz bleiben Sie
Mitglied der Ärztekammer Berlin, sofern Sie einen Wohnsitz in Berlin
haben. Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Ansprechpartner/-in der
Abteilung Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht. Lesen Sie hierzu
bitte auch die Informationen in unserer Rubrik
Mitgliedsbeitrag.
Kann ich im Ausland auch das Deutsche Ärzteblatt und BERLINER ÄRZTE
erhalten?
Die Zeitschriften werden über die Ärztekammer Berlin nicht ins Ausland
verschickt. Sie können jedoch die Zeitschriften beim Verlag abonnieren
und bezahlen.
Abonnements erhalten Sie hier:
Ich komme aus dem Ausland nach Berlin zurück. Muss ich mich sofort
bei der Ärztekammer Berlin anmelden?
Wenn Sie aus dem Ausland nach Berlin zurückkehren, müssen sich bei
der Ärztekammer anmelden, in deren Bereich Sie ärztlich tätig werden,
bzw. in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz aufnehmen,
sofern Sie keine ärztliche Tätigkeit ausüben. Lesen Sie hierzu bitte auch in
unserer Rubrik
Neumitgliedschaft.
Muss ich während eines Auslandsaufenthaltes Kammerbeiträge zahlen?
Kammerangehörige, die im Ausland tätig sind, müssen den Beitrag
veranlagen. Die Ärztekammer Berlin erhebt allerdings nur auf der
Grundlage der in Deutschland steuerrechtlich veranlagten ärztlichen Einkünfte des
vorletzten Jahres vor dem jeweiligen Beitragsjahr Kammerbeiträge. Im
Ausland erzielte ärztliche Einkünfte sind also nur beitragspflichtig,
wenn sie in Deutschland versteuert wurden.
Muss ich mich als ausländischer Arzt/ausländische Ärztin bei der
Ärztekammer Berlin anmelden?
Sobald Sie eine
Berufserlaubnis
oder
Approbation vom Landesamt für Gesundheit und Soziales erhalten haben, melden Sie sich bitte in der
Ärztekammer Berlin an. Lesen Sie hierzu auch unsere Rubrik
Neumitgliedschaft.
Wenn Sie als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages nur
vorübergehend und gelegentlich in Berlin ärztlich tätig sind, so ist die Tätigkeit
beim
Landesamt für
Gesundheit und Soziales (LaGeSo)
anzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Berliner Kammergesetz werden Sie jedoch nicht Mitglied
der Ärztekammer Berlin.
Zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Berlin werden die
erforderlichen Daten zu Ihrer Person und Tätigkeit vom LaGeSo
an die Ärztekammer Berlin übermittelt (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 Berliner Kammergesetz).