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Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz

...für Ärztinnen und Ärzte

  • Teilnahme an einem 8-stündigen Kurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 Stunden theoretische Unterweisung (mit Bescheinigung). Der praktische Teil der Kenntnisvermittlung erfolgt vor Ort durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Sie ist Voraussetzung für den Beginn des Sachkundeerwerbs und für den Besuch der Grund- und Spezialkurse.
  • Teilnahme an einem 24-stündigen Grundkurs und einem 24-stündigen Spezialkurs (Diagnostik) im Strahlenschutz. (Nach § 18 a RöV darf die Kursteilnahme nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.)
    Pfeil Anbieter von Kursen in Berlin
  • Erwerb der Sachkunde: Die Sachkunde wird nachgewiesen durch ein Zeugnis, das die nachfolgend aufgeführten Kriterien berücksichtigen soll. Die im Sachkundezeugnis nachzuweisenden Zeiträume richten sich nach dem beantragten Anwendungsgebiet (siehe Sachkundezeiten).
     
    Pfeil (Muster)-Zeugnis inkl. Merkblatt für den Erwerb der Sachkunde (RöV) [PDF]
  • Zusätzlich müssen für spezielle Anwendungsgebiete folgende Kurse nach gewiesen werden:
    • Fachkunde Computertomographie: Teilnahme an einem 4-stündigen Spezialkurs Computertomographie
    • Fachkunde für Interventionen: Teilnahme an einem 4-stündigen Spezialkurs Interventionsradiologie
    • Strahlentherapieplanung: Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie - Dauer (einschließlich Übungen) 25 Stunden, Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des 24-stündigen Grundkurses im Strahlenschutz

Anforderungen zum Sachkundeerwerb

Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung

   

Nummer

Anwendungsgebiet

Dokumentierte Untersuchungen

Mindestzeit
(Monate)     

1 2 3 4
1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschl. CT 5000 (hinsichtlich der Gewichtung gelten die Mindestzahlen nach Spalte 1 Nr. 3.1 bis 3.6 als Richtwerte) 42 davon mind. 12 Monate CT
2 Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen 600 (in angemessener Gewichtung) 12 (1)
3 Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern (siehe auch zusätzliche Forderungen nach Spalte 1 Nr. 6)   jeweils
12 (1),(2)
3.1 Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett in angemessener Gewichtung) 1200  
3.2 Thorax (Lunge, Herz) 1000  
3.3 Abdomen, insbesondere Verdauungstrakt 200  
3.4 Niere und ableitende Harnwege 100  
3.5 Mamma 500  
3.6 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße) 100  
4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich,
z. B. Schädeldiagnostik in der HNO-oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf Intensivstation, weibliche Genitalorgane, Venensystem u. a. begrenzte Anwendungsbereiche
jeweils 100 jeweils 6 (1)
5 Computertomographie bei Erwachsenen und Kindern nur in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle 1000 (in angemessener Gewichtung) 12 (1),(3)
6 Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsbereich bzw. mit speziellen Fragestellungen (z. B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 oder 4 dieser Tabelle 100 6 (4)
7 Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 1 oder einem Anwendungsgebiet der Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle (die Fachkunde im Strahlenschutz bezieht sich dabei jeweils nur auf Interventionen des Anwendungsgebietes) 100 6 (3)
(1) Bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 2 bis 5 reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.
(2) Unabhängig davon ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben worden und die ggfs. erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet von 12 auf 6 Monate. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend.
(3) Die Sachkunde in der Computertomographie und für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erfolgt.
(4) Die Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung mit entsprechendem pädiatrischen Krankengut zu erwerben und durch dokumentierte Untersuchungen nachzuweisen.

Weiteres Anwendungsgebiet: Strahlentherapieplanung

Der Erwerb der Sachkunde für die Planung der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung einschließlich CT (Strahlentherapieplanung) beinhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie den Erwerb von Kenntnissen über strahlenschutzgerechte Zielvolumenfestlegungen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Die Sachkunde kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- und Brachytherapie nach Strahlenschutzverordnung erworben werden.

Der Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Strahlentherapieplanung soll in angemessener Gewichtung alle Körperregionen erfassen, mind. 200 Planungen sollen CT-gestützt erfolgen. In einem Zeitraum von 12 Monaten soll eine Mindestzahl von 300 Planungen dokumentiert werden.

Übergangsbestimmungen, Bestandsschutz

Bestandsschutz nach den Übergangsbestimmungen des § 45 RöV können geltend machen:

  • Personen, die von der zuständigen Behörde als fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte nach der Röntgenverordnung von 1973 bereits anerkannt worden waren
  • Personen, die die ärztliche Prüfung auf Grund des 4. oder 6. Abschnitts der Approbationsordnung von 1970 abgelegt haben und ein Zeugnis darüber besitzen, dass sie vor dem 31.12.1987 als Arzt Röntgenstrahlen auf den Menschen angewendet hatten
  • Personen, die einen Fachkundenachweis nach der Röntgenverordnung von 1973 erworben haben und entweder als Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte tätig waren oder einen Nachweis zu erbringen vermögen, dass sie vor dem 31.12.1987 Röntgenstrahlen angewendet haben.

In den vorgenannten Fällen wird keine Fachkundebescheinigung nach der Röntgenverordnung von 1987 ausgestellt, sie ist auch nicht erforderlich, das der Fachkundenachweis durch die genannten Unterlagen selbst geführt werden muss. Es muss darauf hingewiesen werden, dass bei unvollständiger Erfüllung dieser kumulativen Forderung - Fachkundeerwerb und Zeugnis - auch kein teilweiser Bestandsschutz geltend gemacht werden kann.

 

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