Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch
ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 30. November 2011
Die Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung wurde aktualisiert und neu
gefasst. Die Neufassung ist zum
30.11.2011 in Kraft getreten.
Die vor dem 30.11.2011 geltende Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung finden
Sie hier. Die Richtlinie wendet
sich einerseits an die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden,
andererseits soll sie dem Antragsteller bzw. Strahlenschutzverantwortlichen das
Genehmigungsverfahren überschaubar machen und als Richtschnur für die in der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgeschriebenen Pflichten und Rechte
dienen sowie dem im medizinischen Bereich tätigen Personal auf dem
entsprechenden Anwendungsgebiet Hinweise zur Umsetzung der
Strahlenschutzgrundsätze geben.
In der neu gefassten Richtlinie
wurden folgende FK neu eingeführt:
- (Teil)fachkunden für PET/CT
(Positronen-Emissions-Tomographie/Computertomographie)
- SIRT (Selektive
Interne Radio-Therapie)
- RSO (Radiosynoviorthese)
Erwerb der Sachkunde
Dem Sachkundeerwerb sind der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz, eine Einweisung am Arbeitsplatz und eine Unterweisung zu Beginn
der Tätigkeit vorgeschaltet. Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer
Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben. Der
Erwerb erfolgt in einer Einrichtung, die aufgrund ihrer technischen und
personellen Ausstattung in der Lage ist, die praktische Strahlenanwendung den
Erfordernissen des Strahlenschutzes entsprechend zu vermitteln. Die Sachkunde
ist durch Zeugnisse nachzuweisen. Anders als nach bisheriger Rechtslage sind für
den Erwerb der Sachkunde Mindestzahlen für Therapieverfahren und Untersuchungen
vorgesehen.
Sachkundezeugnis
Die Abfassung des Sachkundezeugnisses kann frei erfolgen, sollte sich aber an
den Gesichtspunkten orientieren, die sich in der neu gefassten
Richtlinie unter Anlage 4 (S. 108) wiederfinden. Ein Sachkundezeugnismuster folgt demnächst.
Übergangsregelungen
Wer vor einer Änderung von Richtlinieninhalten, also vor dem 30.11.2011, zum
Fachkundeerwerb mit dem Erwerb der Sachkunde auf einem Anwendungsgebiet begonnen
hat, kann diesen Erwerb nach den bis dahin geltenden Regelungen beenden, d. h.
bei Antragstellung genügt ein Sachkundezeugnis, das den Anforderungen der vor
dem 30.11.2011 geltenden Richtlinie der Strahlenschutzverordnung entspricht.