Der zuständige Weiterbildungsausschuss entscheidet über die Anrechnung
und den Umfang der Weiterbildungszeiten
Die Anrechnung von Weiterbildungszeiten kann durch den zuständigen
Weiterbildungsausschuss erfolgen - dies gilt auch für den Umfang der
anrechenbaren Zeit(en).
Bedingungen (u. a.):
Gesamte Weiterbildung in der EU inkl. Facharzt-Anerkennung
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Weiterbildung außerhalb der EU
Die Anrechnung der Weiterbildungszeiten kann durch den zuständigen
Weiterbildungsausschuss erfolgen.
Bedingungen (u. a.):
Eine Anrechnung von Weiterbildungszeiten im Ausland geschieht
grundsätzlich erst nach Vorlage der entsprechenden Zeugnisse in deutscher
Sprache (ggf. amtlich beglaubigter Übersetzung).
Gegen Ende Ihrer Tätigkeit im Ausland sollten Sie darauf achten, dass Ihnen
ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses Zeugnis sollte enthalten:
- eine ausführliche Darstellung der jeweiligen Tätigkeiten und
- Angaben über die Weiterbildungsstätte in genügender Ausführlichkeit (z. B.
Schwerpunkt der betreffenden Abteilung, Patientengut, Bettenzahl,
Leistungsspektrum, ggf. Operationszahlen etc.)
Anschließend kann der Weiterbildungsausschuss über erbrachte
Weiterbildungsinhalte und -zeiten entscheiden.