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Auch wenn genetische Untersuchungen heute immer noch vor
allem die Gebiete Humangenetik, Gynäkologie und Kinderheilkunde betreffen,
finden entsprechende Untersuchungsverfahren zunehmend auch in allen anderen
Gebieten Verbreitung. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Entwicklung mit dem am
1. Februar 2010 im Wesentlichen in Kraft getretenen und zum Teil sehr
umstrittenen Gendiagnostikgesetz (GenDG) reagiert und sowohl die Voraussetzungen
und Grenzen genetischer Untersuchungen neu geregelt als auch die genetische
Beratung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In dem Gesetz sind für
Ärztinnen und Ärzte, die genetische Untersuchungen durchführen, umfangreiche
Aufklärungs- und Beratungspflichten verankert und Einschränkungen für diese
Untersuchungen definiert. Ab dem 1. Februar 2012 dürfen genetische Beratungen im
Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen nur noch durch speziell
qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden.
Hier gelangen Sie direkt zu den rechtlichen Grundlagen:
Gendiagnostikgesetz
Richtlinie genetische
Beratung der Gendiagnostikkommission am Robert-Koch-Institut
Verfahrensrichtlinie der Ärztekammer Berlin
Hier gelangen Sie direkt zur
Vorabregistrierung
Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen zu den
Regelungen im GenDG beantwortet:
Fragen und Antworten zu genetischen Untersuchungen nach dem GenDG
Wer darf genetische Untersuchungen durchführen?
Eine im GenDG für die
ärztliche Berufsausübung zentrale Vorschrift legt fest, wer genetische
Untersuchungen zu medizinischen Zwecken durchführen darf. Nach § 7 Abs. 1 GenDG,
der den sog. Arztvorbehalt regelt, dürfen genetische Untersuchungen zu
medizinischen Zwecken zunächst einmal nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt
werden. Im Weiteren unterscheidet das Gesetz zwischen solchen genetischen
Untersuchungen, die dem Ziel der Abklärung bestehender Erkrankungen oder der
Abklärung genetischer Eigenschaften zu verschiedenen Zwecken dienen (sog. diagnostische genetische Untersuchungen, § 3 Nr. 7 GenDG)
und genetischen Untersuchungen, die das Ziel haben, eine erst zukünftig
auftretende Erkrankung oder gesundheitliche Störung oder eine Anlageträgerschaft
für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen (sog. prädiktive genetische
Untersuchungen, § 3 Nr. 8 GenDG) abzuklären.
Die sog. diagnostischen genetischen Untersuchungen dürfen
von allen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die sog. prädiktiven
genetischen Untersuchungen dürfen nur von Fachärztinnen und Fachärzten für
Humangenetik und solchen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die sich beim
Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische
Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben. Genetische
Abstammungs-Untersuchungen dürfen nur durch Ärzte oder durch auf diesem Gebiet
erfahrene Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher
Hochschulausbildung vorgenommen werden (§ 17 Abs. 4 GenDG). Darüber, welche
Facharztgruppen bezogen auf welche prädiktiven genetischen Untersuchungen
bereits als qualifiziert gelten, geben die Weiterbildungsordnungen der
Landesärztekammern und die Weiterbildungsrichtlinien, mit denen die Inhalte der
Weiterbildung konkretisiert werden, Auskunft.
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Was ist eine genetische Untersuchung im Sinne des GenDG?
Was ist unter einer sog. diagnostischen und was unter einer sog. prädiktiven
genetischen Untersuchung zu verstehen?
Unter einer diagnostischen genetischen Untersuchung versteht das GenDG (§
3 Nr. 7 GenDG) eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken mit dem
Ziel
a) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen
Störung,
b) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die zusammen mit der
Einwirkung bestimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe eine Erkrankung oder
gesundheitliche Störung auslösen können,
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Was muss bei der Einwilligung des Patienten in
eine genetische Untersuchung beachtet werden?
Grundsätzlich ist eine genetische Untersuchung oder Analyse
bei Erwachsenen nur noch dann erlaubt, wenn der Betroffene in die Untersuchung
und auch die Gewinnung der dazu erforderlichen Probe gegenüber dem
verantwortlichen Arzt schriftlich eingewilligt hat, sog. qualifizierter
Einwilligungsvorbehalt (§ 8 GenDG). Die Einwilligung umfasst den Umfang der
Untersuchung und auch eine Entscheidung, inwieweit das Untersuchungsergebnis zur
Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist (und damit das Recht auf Nichtwissen).
Vor Einholung der Einwilligung hat die verantwortliche ärztliche Person die
betroffene Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen
Untersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist nach der Aufklärung eine
angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen (§
9 GenDG).
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Wie lange müssen Ergebnisse der genetischen
Untersuchung aufbewahrt werden?
Die Ergebnisse der genetischen Untersuchung müssen 10 Jahre
aufbewahrt werden und sind dann umgehend zu vernichten. Nur wenn die untersuchte
Person vorab entschieden hat, dass die Ergebnisse sofort nach der Untersuchung
zu vernichten sind, muss auch so verfahren werden.
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Welche Besonderheiten bestehen bei genetischen Untersuchungen im
vorgeburtlichen Kontext?
Welche Einschränkungen und Verbote enthält das GenDG bezüglich genetischer Untersuchungen?
- Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie gewonnen wurde. Anderenfalls muss die
untersuchte Person schriftlich einwilligen.
- Genetische Tests vor der Geburt sind auf rein
medizinische Zwecke beschränkt; also auf die Feststellung genetischer
Eigenschaften, die die Gesundheit des Kindes vor oder nach der Geburt
beeinträchtigen können. Die Diagnose von Krankheiten, die erst im
Erwachsenenalter ausbrechen, ist verboten.
- Sogenannte "Vaterschaftstests" sind künftig nur mit
Zustimmung der Person, von denen eine genetische Probe untersucht werden
soll, erlaubt.
- Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines
Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer
genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte
Untersuchungen verlangen. Nur beim Abschluss von Versicherungen mit einer
sehr hohen Summe (über 300.000 Euro) können die Ergebnisse bereits
vorgenommener genetischer Untersuchungen verlangt werden.
- Arbeitgeber dürfen keine genetischen Untersuchungen
verlangen.
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Fragen und Antworten zur genetischen Beratung nach dem GenDG
Wann muss eine genetische Beratung durchgeführt
werden und durch wen?
Bereits seit Inkrafttreten des GenDG am 1. Februar 2010 regelt das Gesetz die
Pflicht zur genetischen Beratung im Zusammenhang mit einer genetischen
Untersuchung. Das Gesetz legt dabei fest, in welchen Fällen eine genetische
Beratung nur angeboten werden soll und in welchen Fällen eine genetische
Beratung grundsätzlich durchzuführen ist.
Bei einer sog. diagnostischen
genetischen Untersuchung (Definition siehe oben) soll nach § 10 Abs. 1
GenDG die verantwortliche ärztliche Person nach Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses der hiervon betroffenen Person eine genetische Beratung
durch eine Ärztin oder einen Arzt anbieten. Die genetische Beratung ist in den
Fällen der sog. diagnostischen genetischen Untersuchung also nicht zwingend.
Zwingend ist das Angebot einer genetischen Beratung im Zusammenhang mit einer
diagnostischen genetischen Untersuchung jedoch dann, wenn bei der betroffenen
Person eine genetische Eigenschaft mit Bedeutung für eine Erkrankung oder
gesundheitliche Störung festgestellt wird, die nach dem allgemein anerkannten
Stand der Wissenschaft und Technik nicht behandelbar ist (z.B. Trisomie 21).
Bei
einer sog. prädiktiven genetischen Beratung (Definition siehe oben) ist
nach § 10 Abs. 2 GenDG die Beratung vor der genetischen Untersuchung und nach
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durchzuführen. Die genetische Beratung im
Zusammenhang mit einer prädiktiven genetischen Untersuchung darf nur entfallen,
soweit die betroffene Person im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher
Information über die Beratungsinhalte auf die genetische Beratung schriftlich
verzichtet.
Die genetische Beratung kann sowohl im Zusammenhang mit einer
sog. diagnostischen genetischen Untersuchung, als auch im Zusammenhang mit einer
sog. prädiktiven genetischen Untersuchung an eine andere ärztliche Person
delegiert werden. Sie muss daher weder von der ärztlichen Person, die die
genetische Untersuchung vorgenommen hat (z.B. dem Labormedizinerin /
Labormediziner), noch von der veranlassenden ärztlichen Person (z.B. Hausärztin
/ Hausarzt) durchgeführt werden. Die genetische Beratung kann an eine andere
ärztliche Person delegiert werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 GenDG
erfüllt, d.h. die gemäß § 7 Abs. 1 GenDG dazu berechtigt ist, auch die
entsprechende genetische Untersuchung durchzuführen (siehe hierzu oben).
Die grundsätzlich mögliche Delegation der genetischen Beratung an eine andere
ärztliche Person wird allerdings in vielen Fällen kaum praktikabel sein. Dies
trifft vor allem auf solche Bereiche zu, in denen regelmäßig genetische
Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen durchgeführt werden,
z.B. im vorgeburtlichen Kontext. In diesem Zusammenhang ist es z.B. kaum
denkbar, dass eine Patientin nach der Durchführung einer sonographischen
Nackenfaltenmessung beim ungeborenen Kind, aus der ggf. weitere Untersuchungen
wie beispielsweise eine Amniozentese folgen, zur genetischen Beratung, z.B. an
einen Humangenetiker / eine Humangenetikerin oder an einen anderen Facharzt /
eine andere Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der oder die die
genetische Beratungen durchführen darf, verwiesen wird.
Die Beratungspflichten
nach dem GenDG bestehen im Übrigen unabhängig von den in den Berufsordnungen der
Landesärztekammern bestehenden Vorschriften zur Patientenaufklärung und zu den
dort geregelten weitergehenden ärztlichen Informationspflichten.
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Was beinhaltet eine genetische Beratung?
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Welche Besonderheiten bestehen bei genetischen Beratungen im vorgeburtlichen
Kontext?
- der Vertreter der Schwangeren nach
§ 9 GenDG aufgeklärt worden ist,
- eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über die Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung verfügt, den Vertreter genetisch beraten
und
- der Vertreter nach
§ 8 Abs. 1 GenDG eingewilligt hat.
Welche Qualifikation ist für die Durchführung
der genetischen Beratung erforderlich?
Eine für die ärztliche Berufsausübung sehr bedeutsame
Vorschrift des GenDG tritt - zwei Jahre nach Inkrafttreten des GenDG - am 1.
Februar 2012 in Kraft. Nach § 7 Abs. 3 GenDG dürfen Ärztinnen und Ärzte ab 1.
Februar 2012 eine genetische Beratung im Zusammenhang mit einer genetischen
Untersuchung nur noch durchführen, wenn sie sich hierfür qualifiziert haben. Die
Anforderungen an die Qualifikation zur genetischen Beratung werden von der beim
Robert-Koch-Institut eingerichteten Gendiagnostikkommission (GEKO) erstellt.
Am 11. Juli 2011 ist die
Richtlinie der
Gendiagnostik-Kommission (GEKO-RL) über die Anforderungen an die Qualifikation
zur genetischen Beratung und über deren Inhalte veröffentlicht worden und in
Kraft getreten (siehe Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission
[GEKO]
über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen
Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG in der Fassung vom
01.07.2011 veröffentlicht und in Kraft getreten am 11.07.2011).
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Was regelt die Richtlinie der
Gendiagnostik-Kommission?
Nach den Vorgaben der Richtlinie sollen alle Ärztinnen
und Ärzte die Qualifikation für die fachgebundene genetische Beratung
erwerben oder nachweisen, um innerhalb der Fachgebietsgrenzen genetische
Beratungen durchführen zu dürfen. Fachgebunden bedeutet in diesem
Zusammenhang gemäß GEKO-RL, dass eine genetische Beratung im Hinblick auf
fachspezifische Fragestellungen erfolgt, die im Rahmen des jeweiligen
ärztlichen Fachgebietes anfallen und keine übergreifende, die Fachgrenzen
überschreitende genetische Expertise erfordern. Ergeben sich in der
genetischen Beratung Hinweise auf übergeordnete Fragestellungen, die über
die eigenen Fachgrenzen hinausgehen, so soll eine Überweisung zur Fachärztin
oder zum Facharzt für Humangenetik oder auf dem Fachgebiet entsprechend
qualifizierte Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Medizinische
Genetik erfolgen. Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik benötigen
keine gesonderte Qualifikation zur Durchführung fachübergreifender
genetischer Beratungen. Fachärztinnen und Fachärzte mit der
Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik sind mit dieser Zusatzweiterbildung
bereits zur fachgebundenen genetischen Beratung qualifiziert.
Inhaltlich differenziert
die Richtlinie zwischen der Qualifikation für die fachgebundene genetische
Beratung (VII.3.) und der Qualifikation für die genetische Beratung im
Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung (VII.4.) Beide
Qualifikationsziele gliedern sich jeweils in einen theoretischen Teil der
Qualifikation und einen praktisch-kommunikativen Teil. Die Richtlinie geht
dabei davon aus, dass die Qualifikation im Rahmen ärztlicher Fortbildung
erworben wird. Es wird die Kenntnis der essentiellen Grundlagen erwartet.
Für die Qualifikation für genetische Beratung bei sog. prädiktiver und bei
sog. diagnostischer genetischer Untersuchung sollen die Inhalte in 72
Fortbildungseinheiten (entspricht ca. neun Schulungstagen) vermittelt
werden. Für die Qualifikation zur genetischen Beratung im Kontext der
vorgeburtlichen Risikoabklärung hält die GEKO acht Fortbildungseinheiten
(entspricht ca. einem Schulungstag) für erforderlich. Die große 72
Fortbildungseinheiten umfassende Qualifizierungsmaßnahme schließt die
Qualifizierung zur Beratung im vorgeburtlichen Kontext mit ein.
Zusätzlich zum
theoretischen Teil sieht die Qualifikation für die fachgebundene genetische
Beratung im praktisch-kommunikativen Teil zehn und die Qualifikation für die
genetische Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung fünf
praktische Übungen vor. Diese können jedoch jeweils durch den Nachweis einer
Qualifikation in der psychosomatischen Grundversorgung oder äquivalenter
Weiterbildungs- oder Fortbildungsinhalte ersetzt werden.
Für eine Übergangszeit von
fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie kann der theoretische Teil
durch eine bestandene Wissenskontrolle ersetzt werden; danach gilt diese
Sonderregelung weiter für Ärztinnen und Ärzte mit mindestens fünfjähriger
Berufstätigkeit nach Facharztanerkennung.
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Wer ist zuständig?
Wie und wo kann ich die Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung erwerben?
Wird die in einem anderen Bundesland erworbene Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung in Berlin anerkannt?
Möglichkeit der Vorabregistrierung
Die Ärztekammer hat alle Kammerangehörigen angeschrieben, die aufgrund ihrer
Facharztqualifikation genetische Beratungen ggf. durchführen und diese über die
anstehenden Neuerungen im GenDG sowie über die Möglichkeiten des Erwerbs der
Qualifikation nach GenDG informiert. Zudem sind Kammerangehörige ohne
Gebietsbezeichnung angeschrieben worden, die Beratungen beschränkt auf die sog.
diagnostischen genetischen Untersuchungen anbieten dürfen. Die Schreiben müssten
alle betroffenen Kammerangehörigen bis zum Ende der ersten Januarwoche 2012
erreicht haben.
Alle Kammerangehörige, die genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen
Untersuchungen durchführen und die an einer Wissenskontrolle, an einem
Auffrischungskurs oder an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß GEKO-RL teilnehmen
möchten, werden gebeten, sich vorab hierfür zu registrieren. Die Ärztekammer ist
dann in der Lage, den tatsächlichen Bedarf differenziert zu beurteilen und zu
planen, sowie die betroffenen Kammerangehörigen per E-Mail über auf ihr
Fachgebiet zugeschnittene Wissenskontrollen und Qualifizierungsmaßnahmen sowie
über Termine und das Anmeldeverfahren zu informieren. Zur Vorabregistrierung
gelangen Sie über den folgenden Link:
Zur Vorabregistrierung
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Kursangebote und Wissenskontrollen
Folgende Termine für 6-Stündige Auffrischungskurse und Wissenskontrolle sind derzeit geplant:
18.04.2012 - Wissenskontrolle zum Erwerb der Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung in den Gebieten Innere Medizin, Kinder-
und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Zeit: 16:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
02.05.2012 - 6-stündiger Auffrischungskurs nur für die Gebiete
Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe
sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten
Zeit: 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
09.05.2012 - Wissenskontrolle zum Erwerb der Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung in den Gebieten Innere Medizin, Kinder-
und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Haut- und
Geschlechtskrankheiten
Zeit: 16:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
09.05.2012 - Wissenskontrolle zum Erwerb der Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung im vorgeburtlichen Kontext im
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Zeit: 17:20 Uhr bis 18:05 Uhr
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
24.05.2012 - Wissenskontrolle zum Erwerb der Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung in den Gebieten Innere Medizin, Kinder-
und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Haut- und
Geschlechtskrankheiten
Zeit: 16:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
24.05.2012 - Wissenskontrolle zum Erwerb der Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung im vorgeburtlichen Kontext im
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Zeit: 17:30 Uhr bis 18:05 Uhr
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin
Für die Teilnahme an einem Auffrischungskurs wird eine
Teilnehmergebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben. Die Teilnahme an der
Wissenskontrolle ist kostenfrei. Die Wissenskontrolle kann auch ohne Teilnahme
an einem Auffrischungskurs absolviert werden. Bitte nutzen Sie die
Vorabregistrierungsmöglichkeit. Sie erhalten dann in Kürze eine E-Mail mit einem
Anmeldeformular zugesandt, das Sie uns bitte ausgefüllt und unterzeichnet per
Fax zurücksenden. Für den stattfindenden Auffrischungskurs und die Wissenskontrolle müssen die Anmeldungen mit dem per E-Mail übermittelten Faxformular spätestens
zwei Tage vorher bei der
Ärztekammer eingehen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt
werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir wegen der Vielzahl der zu
erwartenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine Anmeldebestätigungen versenden.
Bei verspäteter Anmeldung bitten wir um eine erneute Anmeldung für einen
späteren Termin. Die genauen Anmeldeinformationen
und Fristen erhalten Sie ebenfalls mit der E-Mail übermittelt.
Inhalte des Auffrischungskurses:
- Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
- GenDG/GEKO/S2LL/RILIBÄK
- Grundzüge der humangenetischen Beratung mit Fallbeispielen;
Stammbaum, Familienanamnese, psychosoziale Aspekte
- Theoretische Grundlagen mit Fallbeispielen;
Erbgänge, Chromosomen, DNA, Methoden, Teratologie
- Methoden der genetischen Diagnostik
- Ausblick: Next Generation Sequencing, Array CGH
- Befundaufbau und Interpretation
- Fachspezifische Belange
Weitere Informationen über Wissenskontrollen und
Kursangebote der Ärztekammer Berlin im Zusammenhang mit dem Gendiagnostikgesetz
werden sobald wie möglich an dieser Stelle veröffentlicht. Eine Aktualisierung
dieser Informationen erfolgt tagesaktuell.
Schaubild - Erwerb der Qualifikation
zur fachgebundenen genetischen Beratung
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Besonderer Hinweis zur Aktualisierung dieser Seite
Letzte Änderungen in folgenden
Abschnitten durchgeführt:
11.04.12:
Kursangebote und Wissenskontrollen - neue Angaben
02.04.12:
Kursangebote und Wissenskontrollen - neue Termine
01.03.12:
Kursangebote und Wissenskontrollen - neue Termine
01.02.12:
Welche Besonderheiten bestehen bei genetischen Untersuchungen im vorgeburtlichen
Kontext?
Welche Besonderheiten bestehen bei genetischen Beratungen im vorgeburtlichen
Kontext?
31.01.12:
Kursangebote und Wissenskontrollen - neue Termine
22.02.2012:
Vom Vorstand am 20.02.2012 bestätigte Verfahrensregelungen der
Ärztekammer Berlin zum Erwerb der fachgebundenen Qualifikation zur
fachgebundenen genetischen Beratung.
nach oben
Stand: 11.04.2012