Sechs Jahre hatte es gedauert, bis in der Bundesrepublik die Richtlinie 96/29 des Rates der Europäischen Gemeinschaft in der Röntgenverordnung umgesetzt wurde. Seit dem 18. Juni 2002 werden durch die novellierte Röntgenverordnung (RöV) neue Anforderungen an Strahlen anwendende Ärzte gestellt von denen wir Ihnen hier einige ausgewählte Änderungen vorstellen möchten.
Die Fachkunde im Strahlenschutz kann erlöschen
..., wenn nicht im Abstand von längstens fünf Jahren ein von der Behörde
anerkannter Kurs nachgewiesen werden kann. Für die Ärzte, die ihre Fachkunde
vor 1973 erworben haben, muss bereits bis zum 30.6.2004 dieser Nachweis erbracht
werden. Für Ärzte, die die Fachkunde von 1973 bis 1987 erworben haben, gilt die Frist 30.6.2005 und für alle anderen der
30.6.2007
(siehe auch hier).
Hinweis: Auch Arzthelferinnen, MTRA's und Medizinisches Assistenzpersonal müssen
die Fachkunde auffrischen (siehe hier).
Die Grenzwerte der Personendosis wurden reduziert
Für beruflich strahlenexponierte Personen wurden, wie bereits im
Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung, die Grenzwerte der effektiven
Dosis von 50mSv/Jahr auf 20mSv/Jahr (Kategorie A) bzw. von 15mSv/Jahr auf
6mSv/Jahr (Kategorie B) gesenkt. Auch wurden die Grenzwerte der Teilkörperdosen
angepasst.
Beschäftigung von Schwangeren im Kontrollbereich
Neu ist, dass Schwangere in Kontrollbereichen beschäftigt werden dürfen,
wenn sichergestellt ist, dass während der Schwangerschaft ein Grenzwert von 1
mSv nicht überschritten wird. Die Dosis ist wöchentlich zu ermitteln und der
Schwangeren mitzuteilen.
Untersuchungen müssen indiziert und gerechtfertigt sein
Bei der Prüfung der rechtfertigenden Indikation sind neben den bisher schon
erforderlichen Abwägungen zwischen Risiko und Nutzen jetzt zusätzlich die
Möglichkeiten zu prüfen, das Untersuchungsziel auch mit einer geringeren oder
ohne Strahlenexposition zu erreichen. Auf den radiologisch tätigen Arzt kommt
hierbei eine besondere Verantwortung zu, indem er bei jeder Überweisung die
Indikation kritisch prüfen muss.
Einführung von einheitlichen Maßstäben
Entgegen der bisherigen Praxis, in der die Strahlenexposition bei
Untersuchungen erheblich von der Art der Röntgeneinrichtung und dem Untersucher
abhing, wird jetzt durch Einführung von bundeseinheitlichen Referenzwerten ein
Kriterium geschaffen, mit dem vergleichbare Dosiswerte erreicht werden sollen.
Veröffentlicht werden diese Referenzwerte vom Bundesamt für Strahlenschutz. Bei
Neuanlagen wird durch die Forderung nach einer Dosisanzeige dem Arzt der
Vergleich mit den Referenzwerten erleichtert.
Qualitätssicherung auch an Röntgentherapiegeräten
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich, ist auch an
Röntgentherapiegeräten eine Konstanzprüfung durchzuführen. Diese
Röntgeneinrichtungen unterliegen jetzt ebenfalls der Kontrolle durch die ÄSQSB, die neben der Überprüfung der Aufzeichnung
der Konstanzprüfung auch einen Vergleich der verwendeten Dosen mit dem vom BfS
veröffentlichten Referenzwert zur Aufgabe hat.
Anmeldung bei der Ärztlichen Stelle Röntgen ist jetzt Pflicht des
Betreibers
Die bisherige Interpretation der RöV ließ die Annahme zu, der Betreiber
hätte lediglich die Pflicht, der Ärztlichen Stelle Prüfunterlagen zur
Verfügung zu stellen, wenn diese angefordert werden. Die Novelle stellt klar,
dass der Strahlenschutzverantwortliche in der Verpflichtung ist, der Ärztlichen
Stelle den Betrieb der Röntgeneinrichtung anzuzeigen. Sollten noch
Röntgenanlagen betrieben werden, die bei der ÄSQSB noch nicht gemeldet sind, so
gilt diese Pflicht unmittelbar.
Die Archivierung kann jetzt auch elektronisch erfolgen
Röntgenbilder sowie untersuchungs- und personenbezogene Daten dürfen jetzt
auch elektronisch archiviert werden, wenn die Archivierung festgelegten
Kriterien entspricht. Auch die Weitergabe an den behandelnden Arzt ist
grundsätzlich in elektronischer Form möglich, wenn insbesondere deren
verlustfreie Wiedergabe und der Datenschutz sichergestellt ist.
Zur Anwendung von Röntgenstrahlen wurde die Aufzeichnungspflicht erweitert
Neben den bisher schon erforderlichen Aufzeichnungen besteht nunmehr auch die
Verpflichtung, Angaben zur rechtfertigenden Indikation sowie Angaben zur
Strahlenexposition zu machen. Vom Arzt müssen jetzt Röntgenpässe
bereitgehalten und der untersuchten oder der behandelten Person angeboten
werden. Bezugsquellen können Sie bei der Ärztlichen Stelle Röntgen erfragen.
Teleradiologie ist mit erheblichen Auflagen verbunden
Die Durchführung von Röntgenuntersuchungen ist jetzt auch in Einrichtungen
möglich, wenn sich dort keine Person mit der erforderlichen Fachkunde für die
Durchführung röntgendiagnostischer Untersuchungen befindet. Möglich ist dies,
wenn eine fachkundige MTRA und ein Arzt mit den Kenntnissen im Strahlenschutz
anwesend sind und mittels Telekommunikation mit einem fachkundigen Arzt in
Verbindung stehen. In Notfällen muss sich der fachkundige Arzt in einem
angemessenen Zeitraum am Untersuchungsort einfinden können. Teleradiologische
Röntgeneinrichtungen müssen bestimmten technischen Anforderungen genügen und
sind immer genehmigungsbedürftig.
Wann benötigt man einen Medizinphysik-Experten?
Vorgesehen sind Medizinphysik-Experten für die Mitwirkung bei der
Bestrahlungsplanung an Röntgentherapieeinrichtungen soweit es sich nicht um
Standardanwendungen handelt. Auch in der Röntgendiagnostik sollte zur Beratung
in Fragen der Optimierung, Patientendosimetrie und Qualitätssicherung ein
Medizinphysik-Experte zur Verfügung stehen.