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Substitution - Was Ärztinnen und Ärzte beachten müssen

Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Substitutionsgestützten Behandlung Drogenabhängiger in den §§ 5 und 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. In der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass bei der Substitutionsbehandlung der "allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft" einzuhalten ist.

Die Bundesärztekammer hat in ihren "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger" den "allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft" festgelegt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (in Deutschland das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen) hat in den Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien, jetzt: Richtlinien Methoden vertragsärztlicher Versorgung") gem. § 135 Abs. 1 SGB V  die Voraussetzungen zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung bei manifest Opiatabhängigen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung geregelt.

Die Suchtmedizinische Qualifikation der Ärzte ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Verschreibung von Substitutionsmitteln.

Nur diejenigen Ärzte, die eine spezifische suchtmedizinische Qualifikation erworben haben, dürfen Substitutionsmittel verschreiben. Die Bundesärztekammer hat festgelegt, das grundsätzlich der Nachweis der Zusatzweiterbildung (früher: Fachkunde) "Suchtmedizinische Grundversorgung" oder eine gleichwertige Qualifikation vorauszusetzen ist.

Meldepflicht für Substitutionsbehandlung

Seit dem 1.7.2002 gilt die Meldepflicht für substitutionsgestützte Behandlungen. Diese Maßnahme soll der Verhütung eventueller Doppelverschreibungen bei verschiedenen Ärzten dienen. Der Arzt muss jeden Patienten, dem er ein Substitutionsmittel verschreibt, unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) in anonymisierter Form melden.

Meldung der zur Substitutionsbehandlung berechtigten Ärzte an das BfArM

Die Ärztekammern sind verpflichtet, diejenigen Ärzte, die die Berechtigung zur Verschreibung von Substitutionsmitteln erworben haben, fortlaufend an das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) zu melden. Dort werden die Meldungen abgeglichen. Wer Substitutionsmittel verschreibt, ohne dies zu melden oder ohne die Berechtigung zu haben, muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Ausnahme: Ein Arzt darf bis zu drei Patienten auch ohne die geforderte Qualifikation substitutionsgestützt behandeln, wenn der eng mit einem Konsiliarius zusammenarbeitet, der die notwendige Qualifikation besitzt.

Take-home-Regelungen und Mitgabe des Substitutionsmittels bei Auslandsaufenthalten

Das Substitutionsmittel muss in der Regel von dem Patienten täglich in der Arztpraxis unter Aufsicht eingenommen werden. Erst nach Stabilisierung des Behandlungsverlaufs (stabile Dosiseinstellung, kein gefährdender Beigebrauch, kein Injizieren von Drogen - Näheres hierzu in den BÄK-Richtlinien) kann der Patient das Substitutionsmittel für eine gewisse Zeit (maximal 7 Tage) eigenverantwortlich einnehmen, wozu ihm eine Verschreibung über die notwendige Menge vom Arzt ausgehändigt wird (Take-home-Regelung).

Im Falle eines geplanten Auslandsaufenthaltens darf der Arzt dem Patienten auch eine größere Menge des Substitutionsmittels verschreiben, allerdings nur dann, wenn die üblichen Take-home-Voraussetzungen vorliegen. Diese Verschreibungen dürfen innerhalb eines Jahres nicht die Menge für 30 Tag überschreiten. Im Falle einer Verschreibung für mehr als 7 Tage muss der Arzt dies unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzeigen. In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die zuständige Behörde für die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln:

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Referat IB
Postfach 310 929
10639 Berlin
Tel.: 030 90125521

Bescheinigungen bei Mitnahme eines Substitutionsmittels ins Ausland

Ein Patient, der ins Ausland reist, muss während der Reise eine Bescheinigung seines Arztes mit sich führen, aus der hervorgeht, dass er das Medikament aus gesundheitlichen Gründen braucht. Über Einzelheiten je nach Land/Region informiert u. a. das Institut zur Förderung qualifizierter Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik e. V. Innerhalb der Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben, muss eine "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - Art. 75 des Schengener Durchführungsabkommens" mitgeführt werden. Diese Bescheinigung ist ebenfalls über die folgende Internetadresse von Indro e. V. herunterzuladen.

Diese Bescheinigung muss vom behandelnden Arzt ausgefüllt, unterschreiben und gestempelt werden. Der Patient muss sich von der Landesbehörde die Unterschrift beglaubigen lassen. In Berlin zuständig ist:

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Referat I A 45
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin
Tel.: 030 90125096 (tel. Voranmeldung notwendig!)

Autor: sg

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