Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Voraussetzungen einer
Substitutionsgestützten Behandlung Drogenabhängiger in den §§ 5 und 5a der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. In der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung wird an mehreren Stellen darauf
hingewiesen, dass bei der Substitutionsbehandlung der "allgemein anerkannte
Stand der medizinischen Wissenschaft" einzuhalten ist.
Die Bundesärztekammer hat in ihren "Richtlinien der Bundesärztekammer zur
Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger" den
"allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft" festgelegt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (in Deutschland das höchste Gremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen) hat in den Richtlinien über
die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(BUB-Richtlinien, jetzt: Richtlinien Methoden vertragsärztlicher Versorgung")
gem. § 135 Abs. 1 SGB V die Voraussetzungen zur Durchführung der
substitutionsgestützten Behandlung bei manifest Opiatabhängigen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung geregelt.
Die Suchtmedizinische Qualifikation der Ärzte ist Voraussetzung für die
Berechtigung zur Verschreibung von Substitutionsmitteln.
Nur diejenigen Ärzte, die eine spezifische suchtmedizinische Qualifikation
erworben haben, dürfen Substitutionsmittel verschreiben. Die Bundesärztekammer
hat festgelegt, das grundsätzlich der Nachweis der Zusatzweiterbildung (früher:
Fachkunde) "Suchtmedizinische Grundversorgung" oder eine gleichwertige
Qualifikation vorauszusetzen ist.
Meldepflicht für Substitutionsbehandlung
Seit dem 1.7.2002 gilt die Meldepflicht für substitutionsgestützte
Behandlungen. Diese Maßnahme soll der Verhütung eventueller
Doppelverschreibungen bei verschiedenen Ärzten dienen. Der Arzt muss jeden
Patienten, dem er ein Substitutionsmittel verschreibt, unverzüglich dem
Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) in anonymisierter Form melden.
Meldung der zur Substitutionsbehandlung berechtigten Ärzte an das BfArM
Die Ärztekammern sind verpflichtet, diejenigen Ärzte, die die Berechtigung
zur Verschreibung von Substitutionsmitteln erworben haben, fortlaufend an das
Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) zu melden. Dort werden die Meldungen
abgeglichen. Wer Substitutionsmittel verschreibt, ohne dies zu melden oder ohne
die Berechtigung zu haben, muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Ausnahme: Ein Arzt darf bis zu drei Patienten auch ohne die geforderte
Qualifikation substitutionsgestützt behandeln, wenn der eng mit einem
Konsiliarius zusammenarbeitet, der die notwendige Qualifikation besitzt.
Take-home-Regelungen und Mitgabe des Substitutionsmittels bei
Auslandsaufenthalten
Das Substitutionsmittel muss in der Regel von dem Patienten täglich in der
Arztpraxis unter Aufsicht eingenommen werden. Erst nach Stabilisierung des
Behandlungsverlaufs (stabile Dosiseinstellung, kein gefährdender Beigebrauch,
kein Injizieren von Drogen - Näheres hierzu in den BÄK-Richtlinien) kann der
Patient das Substitutionsmittel für eine gewisse Zeit (maximal 7 Tage)
eigenverantwortlich einnehmen, wozu ihm eine Verschreibung über die notwendige
Menge vom Arzt ausgehändigt wird (Take-home-Regelung).
Im Falle eines geplanten Auslandsaufenthaltens darf der Arzt dem Patienten
auch eine größere Menge des Substitutionsmittels verschreiben, allerdings nur
dann, wenn die üblichen Take-home-Voraussetzungen vorliegen. Diese
Verschreibungen dürfen innerhalb eines Jahres nicht die Menge für 30 Tag
überschreiten. Im Falle einer Verschreibung für mehr als 7 Tage muss der Arzt
dies unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzeigen. In Berlin ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die zuständige Behörde für die
Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln:
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Referat IB
Postfach 310 929
10639 Berlin
Tel.: 030 90125521
Bescheinigungen bei Mitnahme eines Substitutionsmittels ins Ausland
Ein Patient, der ins Ausland reist, muss während der Reise eine Bescheinigung
seines Arztes mit sich führen, aus der hervorgeht, dass er das Medikament aus
gesundheitlichen Gründen braucht. Über Einzelheiten je nach Land/Region
informiert u. a. das Institut zur Förderung qualifizierter Drogenforschung,
akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik e. V. Innerhalb der
Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben, muss eine
"Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung - Art. 75 des Schengener Durchführungsabkommens"
mitgeführt werden. Diese Bescheinigung ist ebenfalls über die folgende
Internetadresse von Indro e. V. herunterzuladen.
Diese Bescheinigung muss vom behandelnden Arzt ausgefüllt, unterschreiben und
gestempelt werden. Der Patient muss sich von der Landesbehörde die Unterschrift
beglaubigen lassen. In Berlin zuständig ist:
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Referat I A 45
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin
Tel.: 030 90125096 (tel. Voranmeldung notwendig!)