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Antragsverfahren, Gebühren und Auslagen

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Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Die Antragserfordernisse sind in § 6 der Satzung der Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin vom 13. Oktober 1999 niedergelegt. 

Im Verfahren vor der Lebendspendekommission wird der Spender des Organs von der Kommission angehört, der Empfänger kann in begründeten Einzelfällen angehört werden. Das Verfahren wird mit einer gutachterlichen Stellungnahme abgeschlossen. Die Stellungnahme wird der antragstellenden Einrichtung bekanntgegeben.

Für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Kommission) gilt die Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin. Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens.

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