Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ
entnommen werden soll. Die Antragserfordernisse sind in § 6 der
Satzung der Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin vom 13. Oktober
1999 niedergelegt.
Im Verfahren vor der Lebendspendekommission wird der Spender des Organs von
der Kommission angehört, der Empfänger kann in begründeten Einzelfällen angehört werden. Das
Verfahren wird mit einer gutachterlichen Stellungnahme abgeschlossen. Die
Stellungnahme wird der antragstellenden Einrichtung bekanntgegeben.
Für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der
Kommission) gilt die Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.
Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens.