Die Ärztekammer Berlin überwacht gemäß § 76 Berufsbildungsgesetz als
zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung zum/zur
Medizinischen Fachangestellten bzw. zum/zur Arzthelfer/in und fördert
diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen.
Die Beratung umfasst die gesamte Berufsausbildung, insbesondere die
einschlägigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen. Mit dem nachfolgenden
Fragenkatalog stellen wir Ausbildenden und Auszubildenden Informationen
für die Durchführung der Ausbildung zur Verfügung. Die Ausführungen
erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Begleitung der Ausbildung durch die Ärztekammer
- Rechtliche Grundlagen des Ausbildungsvertrages
- Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung
- Eintragung des Ausbildungsvertrages
- Struktur der Ausbildung
- Dauer, Beginn und Ende der Ausbildungszeit
- Probezeit
- Ausbildungsvergütung
- Urlaub
- Gestaltung und Grenzen der Arbeitszeit
- Arbeitszeit und Beschäftigungsverbote
- Freistellung
- Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit
- Pflichten der Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis
- Pflichten der Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis
- Abmahnung
- Kündigung
- Auflösungsvertrag
- Zwischenprüfung
- Abschlussprüfung
- Umschulung
1. Begleitung der Ausbildung durch die Ärztekammer
Leistet die Ärztekammer bei der Ausbildungsplatzsuche Unterstützung?
Auf unserer Homepage finden Sie in der Ausbildungsplatzbörse.
Ausbildende können
telefonisch
freie Ausbildungsplätze melden.
Bietet die Ärztekammer eine Vermittlungsplattform für ausgelernte
Arzthelfer/innen an?
Bisher war die Nachfrage so gering, dass keine Stellenbörse ins Leben gerufen
wurde.
Vermittelt die Ärztekammer bei Schwierigkeiten im Ausbildungsverhältnis?
Ausbildende und Auszubildende können sich bei Schwierigkeiten im
Ausbildungsverhältnis an die Ärztekammer wenden. Auf gemeinsamen Wunsch der
beiden Vertragsparteien findet ein Gespräch unter Mitwirkung eines Vertreters
der Ärztekammer statt.
2. Rechtliche Grundlagen des Ausbildungsvertrages
Nach welchen rechtlichen Vorschriften richtet sich das
Berufsausbildungsverhältnis?
Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich im Wesentlichen nach den
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes [PDF].
Im Übrigen sind, soweit sich aus seinem Wesen und dem Zweck des
Berufsbildungsgesetzes nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Vor
allem besondere Schutzregelungen sind zu beachten, wie z. B. Regelungen
aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz [PDF] (für jugendliche
Auszubildende, zur Erläuterung: Jungendlicher im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist), dem Arbeitszeitgesetz
[PDF] oder dem Bundesurlaubsgesetz [PDF].
Der Ausbildungsvertrag, der das Ausbildungsverhältnis zwischen
Ausbildendem und Auszubildendem regelt, muss den eben beschriebenen
gesetzlichen Regelungen genügen, sofern sie zwingend sind. Gesetzliche
Schutzvorschriften dürfen nicht unterlaufen werden.
Ist der Ausbilder an tarifvertragliche Regelungen gebunden?
Einen Anspruch aus Regelungen der einschlägigen Tarifverträge hat die
Auszubildende dann, wenn sowohl sie als auch ihr Ausbilder tarifgebunden sind.
Wesentlich ist, was zwischen Auszubildender und Ausbilder im
Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Wenn im Vertrag bestimmte tarifliche
Regelungen in Bezug genommen werden, dann gelten diese Regelungen zwischen
Auszubildender und Ausbilder aufgrund dieser individualrechtlichen Vereinbarung.
3. Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung
Wonach richten sich die Inhalte der Ausbildung?
Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach der am 1. August 2006 in
Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung
zum/zur Medizinischen Fachangestellten [PDF]. Diese Verordnung löst die
"alte" Verordnung über die Ausbildung zum/zur
Arzthelfer/in vom 10. Dezember 1985 ab und erfasst alle
Ausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2006 oder später beginnen. Hat
das Ausbildungsverhältnis bereits am 1. August 2006 bestanden, richten
sich die Inhalte der Ausbildung nach der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin. Der Ausbildende ist
verpflichtet, die Auszubildenden gemäß den Ausbildungsordnungen
auszubilden.
Kann eine bereits am 1. August 2006 bestehende Ausbildung nach der neuen
Verordnung fortgesetzt werden?
Nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen
Fachangestellten können Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der
Verordnung bestehen, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit
nach den Vorschriften der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Parteien
des Ausbildungsverhältnisses dies vereinbaren.
Wonach richtet sich die Ausbildung?
Am 1. August 2006 ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Medizinischen Fachangestellten in Kraft getreten. Diese Verordnung löst die
"alte" Verordnung über die Ausbildung zum/zur Arzthelfer/in ab und erfasst alle
Ausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2006 oder später beginnen.
Nach §
10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen
Fachangestellten können Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der
Verordnung bestehen, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit
nach den Vorschriften der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Parteien
des Ausbildungsverhältnisses dies vereinbaren.
Wonach richtet sich die Abschlussprüfung?
Die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie deren Durchführung ist für
Auszubildende, die eine Berufsausbildung nach dieser "neuen"
Ausbildungsverordnung absolvieren, in der "neuen" Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf des/der
Medizinischen Fachangestellten [PDF] (in Kraft getreten am 01.12.2007) geregelt.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie deren Durchführung richtet sich für
Auszubildende, die nach der Verordnung über die Ausbildung zum/zur Arzthelfer/in
ausgebildet werden, nach der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Arzthelfers/der Arzthelferin [PDF]
vom 14. November 1988.
Nach einer erfolgreichen Prüfung ist man Arzthelferin/Arzthelfer bzw.
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter und erhält von der
Ärztekammer einen Brief "Arzthelfer/in" bzw. "Medizinische/r Fachangestellte/r".
siehe dazu auch die Fragen zu "Abschlussprüfung"
4. Eintragung des Ausbildungsvertrages
Was ist bei dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu veranlassen?
Nach § 11 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildende unverzüglich nach
Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der
Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich
niederzulegen.
Die Niederschrift ist vom Ausbildenden, der Auszubildenden und
ggf. gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen (§ 11 Abs. 2
Berufsbildungsgesetz).
Die Auszubildende und ihre gesetzlichen Vertreter
erhalten ein Exemplar der unterzeichneten Niederschrift (§ 11 Abs. 3
Berufsbildungsgesetz).
Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages ist dessen Eintragung in das bei
der Ärztekammer geführte Verzeichnis zu beantragen. Sämtliche Ausfertigungen des
Vertrages einschließlich eines Exemplar für die Ärztekammer Berlin sind
beizufügen (§36 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
Welche weiteren Dokumente müssen für die Eintragung vorgelegt werden?
- Ausbildungsvertrag in dreifacher Ausfertigung
- Anlage zum Ausbildungsvertrag: Angaben zur Auszubildenden/zur
Ausbildungsstätte
- Informations- und Erklärungsblatt zum Ausbildungsplan in dreifacher
Ausfertigung
- bei Jugendlichen zusätzlich: Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach
§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht
- ggf. Unterlagen zu einer Vorbildung, die eine Abkürzung der
Ausbildungszeit rechtfertigen soll.
Stellt die Ärztekammer Vertragsvordrucke und sonstige Vordrucke zur
Verfügung?
Die Ärztekammer stellt Ihnen Musterexemplare des Ausbildungsvertrages sowie
die Anlage zum Ausbildungsvertrag auf Anforderung zur Verfügung. Sie können die
Vordrucke telefonisch anfordern oder
von der Homepage im Downloadbereich (s. rechter Seitenrand)
herunterladen.
Was macht die Ärztekammer mit dem Vertrag?
Die Ärztekammer prüft,
- ob der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der
Ausbildungsordnung entspricht
- die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der
Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen
- für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht
vorliegt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vertrag eingetragen und es werden
mit Eintragungsvermerken versehende Vertragsausfertigungen an die Auszubildende
und den Ausbildenden versandt.
Die Eintragung wird abgelehnt, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht
vorliegen und der Mangel nicht binnen bestimmter Frist behoben wird.
Müssen auch Änderungen des Berufsausbildungsvertrages bei der Ärztekammer
angezeigt werden?
Ja. Bitte beachten Sie: Änderungen des Berufsausbildungsvertrages unterliegen
den selben Bedingungen wie die Erstniederschrift (§ 11 Abs. 4
Berufsbildungsgesetz).
Wer zahlt die Gebühren für die Eintragung des Ausbildungsvertrages und wie
hoch sind diese?
Der Ausbildende hat die Gebühren für die Eintragung des Vertrages zu zahlen.
Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltendenGebührenordnung
der Ärztekammer Berlin.
5. Struktur der Ausbildung
Wo findet die Ausbildung statt?
Die Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten bzw. zum/zur
Arzthelfer/in ist eine duale Ausbildung. Sie findet daher in der Praxis des
Ausbildenden und in der Berufsschule statt. Die Überbetriebliche Ausbildung der
Ärztekammer Berlin ist obligatorischer Bestandteil der praktischen Ausbildung (siehe dazu auch
eine der folgenden Fragen: "Was verbirgt sich hinter dem Begriff 'Überbetriebliche
Ausbildung'?"
Welche Auszubildenden sind in Berlin berufsschulpflichtig?
Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 43 des Berliner Schulgesetzes. Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in
einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes [PDF] steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum
Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen. Von der
Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn
- die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
- die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung
besitzt,
- die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist
oder
- die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
Zuständig für die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde bei der
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In welchen Schulen werden die Auszubildenden beschult?
Die Auszubildenden werden nach Wohnbezirken in der Regel wie folgt beschult:
- Oberstufenzentrum Gesundheit 1 (OSZ I)
Schwyzer Straße 6 - 8
13349
Berlin (Wedding)
Tel.: 453080-14, Fax:453080-77, Ansprechpartnerin: Frau
Quade
(Bezirke: Charlottenburg - Falkensee - Friedrichshain - Lankwitz -
Lichterfelde - Mitte - Pankow - Prenzlauer Berg - Reinickendorf - Schöneberg - Spandau
- Steglitz - Tiergarten - Wedding - Weißensee - Wilmersdorf -
Zehlendorf)
- Oberstufenzentrum Gesundheit 2 (OSZ II)
Peter-Weiss-Gasse 8
12627
Berlin (Hellersdorf)
Tel.: 9928903, Fax: 992890-59, Ansprechpartnerin: Frau
Hohlfeld
(Bezirke: Adlershof - Blankenburg - Britz - Buckow -
Friedrichshain - Hellersdorf - Hohenschönhausen - Karow - Köpenick - Kreuzberg
- Lichtenberg - Lichtenrade - Marienfelde - Marzahn - Neukölln - Oberschöneweide
- Rudow - Tempelhof - Treptow - Weißensee)
Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Überbetriebliche Ausbildung"?
Die überbetriebliche Ausbildung der Ärztekammer soll bei zunehmender
Spezialisierung der Einzelpraxen die Bestandteile einer allgemeinen praktischen
Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten bzw. zum/zur Arzthelfer/in
vermitteln und damit einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstandard
unabhängig von der Fachrichtung der ausbildenden Praxis gewährleisten.
Im
Rahmen der Ausbildung werden in Form systematisch-praktischer Unterweisung
Themenfelder aus der täglichen Praxis ergänzt und vertieft. Die überbetriebliche
Ausbildung ist verpflichtend; die Auszubildenden haben die Teilnahme an den
Lehrgängen, zu denen sie geladen werden, bei der Meldung zur Abschlussprüfung
nachzuweisen.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Rotation"
Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die
Berufsausbildung geeignet sein. Einige atypische Ausbildungsorte bzw.
hoch spezialisierte Praxen (z. B. Blutbanken, Bezirksämter,
labormedizinische Einrichtungen) sind für eine umfassende Ausbildung
nicht geeignet. Nach dem Berufsbildungsgesetz gilt eine Ausbildungsstätte, in der die
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, dann als geeignet, wenn
die Ausbildungsinhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte vermittelt werden. Die Ärztekammer informiert darüber, ob und in welchem zeitlichen
Umfang im konkreten Fall eine Rotation erforderlich ist.
6. Dauer, Beginn und Ende der Ausbildungszeit
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die Ausbildung dauert nach der Ausbildungsordnung drei Jahre. Sie
beginnt in der Regel zu folgenden Terminen:
- 01.08. spätestens 01.10.: Abschlussprüfung Sommer in 3 Jahren vor
den Sommerferien
- 01.02. spätestens 01.04.: Abschlussprüfung Winter in 3 Jahren im
Dezember/Januar
Ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich?
Ja. Die Ärztekammer hat die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu
erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht
wird (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz). Erforderlich ist ein
gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und des Ausbildenden an die
Ärztekammer. Im Antrag müssen aufgeführt werden:
- die gewünschte Abkürzungszeit
- der Grund für die Abkürzung
Entsprechende Nachweise sind beizufügen (z. B. Abiturzeugnis in
beglaubigter Kopie). Gründe für die Abkürzung können sein: z. B. einschlägige berufliche
Vorbildung oder eine besondere Schulbildung (Abitur).
Der Antrag kann bereits mit der Eintragung des
Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Ärztekammer gestellt
werden. Aber auch noch während der Ausbildung kann eine Abkürzung beantragt
werden. Je näher allerdings die Abschlussprüfung rückt, desto weniger
kommt eine Abkürzung der Ausbildungszeit in Betracht. Ggf. kommt dann
eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wegen guter Leistungen in
Betracht.
Können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen
werden?
Ja. Die Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der
Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit (vorzeitig) zur
Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies
rechtfertigen ( § 9
Abs. 1 PrüfO Medizinische Fachangestellte, § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz). Für eine
Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit müssen die bisherigen
Leistungen in der Ausbildungsstätte "gut" und die Leistungen in der
Berufsschule in den bewerteten Semestern im Durchschnitt mindestens
"gut" (2,0) gewesen sein.
Der Gesamtnotendurchschnitt wird unter Einbeziehung der Noten in den Fächern
Medizinische Assistenz, Betriebsorganisation, Abrechnungswesen, Wirtschafts- und
Sozialkunde, Kommunikation und in den absolvierten Projekten nach den Vorgaben
der jeweils gültigen Berufsschulverordnung ermittelt.
Der Antrag auf vorzeitige
Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Ärztekammer zu stellen.
Ist neben der Verkürzung der Ausbildungszeit eine vorzeitige
Zulassung zur Abschlussprüfung möglich?
Ja, das ist möglich.
Ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor der Abschlussprüfung
möglich?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Die Ärztekammer kann auf Antrag der
Auszubildenden und nach Anhörung des Ausbildenden die Ausbildungszeit
verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das
Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis?
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich
vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz).
Besteht die Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit
Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2
Berufsbildungsgesetz).
Kann das Ausbildungsverhältnis wegen nicht bestandener
Abschlussprüfung verlängert werden?
Ja. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so
verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis
zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21
Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Wenn die Auszubildende das Verlangen an
den Ausbilder richtet, ist dieser verpflichtet, das
Ausbildungsverhältnis in dem beschriebenen Umfang fortzuführen. Die
Verlängerung ist bei der Ärztekammer anzuzeigen.
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme von Elternzeit während der
Ausbildung auf die Ausbildungszeit aus?
Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
Demnach verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die
Elternzeit, wenn und soweit diese in die im Ausbildungsvertrag
vereinbarte Ausbildungszeit fällt. Wird die Ausbildung mit einer
reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit
fortgeführt, wird sie entsprechend auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Die Ausbildung endet erst dann, wenn die Elternzeit nachgeholt wurde.
Eines Antrags auf Verlängerung bei der Ärztekammer bedarf es nicht.
Allerdings muss die Verlängerung der Ärztekammer unverzüglich gemeldet
werden.
7. Probezeit
Wie lange dauert die Probezeit?
Gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz beginnt das
Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen
Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Was ist das Besondere an der Probezeit?
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis beiderseits ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden (s. § 8 Abs. 1 des Vertrages, § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
Lesen Sie hierzu auch die Fragen unter
"Kündigung".
8. Ausbildungsvergütung
Welche Mindestausbildungsvergütung muss ein Ausbilder zahlen?
Die Ausbildungsvergütung ist im Ausbildungsvertrag niedergelegt.
Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz Auszubildenden
eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung ist nach dem
Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit
fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Bei
der Einschätzung der Angemessenheit werden die tariflich vereinbarten
Ausbildungsentgelte berücksichtigt.
9. Urlaub
Welchen Urlaubsanspruch haben jugendliche Auszubildende?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch der jugendlichen Auszubildenden
beträgt mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt sind, mindestens 27 Werktage, wenn sie zu Beginn
des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind und 25 Werktage, wenn sie
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 19 Abs. 2
Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit
der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den
Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die
Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag
zu gewähren (§ 19 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz). Nach § 15 Abs. 3
des Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen beträgt der Urlaub 26
Arbeitstage. In dem Jahr, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird,
erhöht sich der Urlaub auf 28 Arbeitstage.
Welchen Urlaubsanspruch haben
volljährige Auszubildende?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch der volljährigen Auszubildenden
beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle
Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3
Bundesurlaubsgesetz). Nach § 15 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für
Arzthelferinnen beträgt der Urlaub 26 Arbeitstage. In dem Jahr, in dem
das 30. Lebensjahr vollendet wird, erhöht sich der Urlaub auf 28
Arbeitstage.
Wer bestimmt Zeit und Lage des
Urlaubs?
Die einschlägigen Regelungen dazu sind in § 7 des
Bundesurlaubsgesetzes zu finden. Bei der zeitlichen Festlegung des
Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es
sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange
oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. In jedem Fall
muss der Ausbildende den Urlaub gewähren. Eine eigenmächtige
Urlaubsnahme durch die Auszubildende kann arbeitsrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen. Streitigkeiten über Zeit und Lage des Urlaubs können
vor dem Arbeitsgericht ausgefochten werden.
Kann die Auszubildende verlangen, dass ihr der Urlaub zusammenhängend
gewährt wird?
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus
diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss
einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage
umfassen.
Wann muss der Jahresurlaub genommen werden?
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der
Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abzugelten.
Was passiert, wenn die Auszubildende während des Urlaubs erkrankt?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).
10. Gestaltung und Grenzen der Arbeitszeit
Wie lange dürfen jugendliche Auszubildende in der Praxis arbeiten?
Die Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag niedergelegt. Die
Schutzregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen beachtet werden.
Jugendliche Auszubildende (Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18
Jahre alt ist) dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr
als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1
Jugendarbeitsschutzgesetz). Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit
auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den
übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden
(§ 8 Abs. 2 a Jugendarbeitsschutzgesetz).
Wie lange darf für jugendliche Auszubildende eine Arbeitsschicht
sein?
Nach § 4 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Schichtzeit die
tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Bei der
Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden
nicht überschreiten.
Wie sind die Pausen für jugendliche Auszubildende zu gestalten?
Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 4 Abs. 1
Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen
und mindestens 30 Minuten betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als
viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs Stunden (§ 11 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz). Als
Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten (§ 11
Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz). Länger als viereinhalb Stunden
hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden (§ 11 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Wie lange dürfen volljährige Auszubildende in der Praxis arbeiten?
Die Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag niedergelegt. Die
Höchstarbeitszeit für die volljährigen Auszubildenden richtet sich nach
dem Arbeitszeitgesetz. Die werktägliche Arbeitszeit darf danach acht
Stunden nicht überschreiten; sie kann ausnahmsweise auf bis zu zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht
Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Arbeitszeitgesetz).
Wie sind die Pausen für volljährige Auszubildende zu gestalten?
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die
Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz). Die Arbeit ist durch im
voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden (§ 4 Arbeitszeitgesetz).
Welche Grenzen sind bei der Gestaltung der Arbeitszeit der
jugendlichen Auszubildenden zu beachten?
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt
werden (s. § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz). Nach Beendigung der
täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden
(s. § 13 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Welche Grenzen sind bei der Gestaltung der Arbeitszeit der
volljährigen Auszubildenden zu beachten?
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (s. § 5
Arbeitszeitgesetz).
11. Arbeitszeit und Beschäftigungsverbote
Dürfen Auszubildende vor dem Berufsschulunterricht arbeiten?
Jugendliche und volljährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr
beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden
(Beschäftigungsverbot: § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Dürfen jugendliche Auszubildende nach dem Berufsschulunterricht
arbeiten?
Jugendliche Auszubildende dürfen einmal in der Woche an einem
Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten nicht
beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot: § 9 Abs. 1 Nr. 2
Jugendarbeitsschutzgesetz). Das heißt für Berlin: an einem der beiden
Berufsschultage darf die jugendliche Auszubildende nicht mehr in der
Praxis beschäftigt werden, an dem anderen wohl.
Dürfen volljährige Auszubildende nach dem Berufsschulunterricht
arbeiten?
Die volljährigen Auszubildenden dürfen grundsätzlich an beiden
Berufsschultagen weiter beschäftigt werden.
Haben jugendliche Auszubildende Anspruch auf eine Fünf-Tage-Woche?
Jugendliche Auszubildende dürfen nur an fünf Tagen in der Woche
beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach
Möglichkeit aufeinander folgen (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Dürfen jugendliche Auszubildende samstags beschäftigt werden?
An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt
werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen u. a.
nur in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie
im ärztlichen Notdienst. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen
beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt,
ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen
berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In
Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung
auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben (siehe § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Dürfen jugendliche Auszubildende sonntags beschäftigt werden?
An Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt
werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen u. a.
nur in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie
im ärztlichen Notdienst. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei
Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche
am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung
an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben (siehe §
17 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Dürfen jugendliche Auszubildende an Feiertagen beschäftigt werden?
Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen
dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Zulässig ist
die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen u. a. nur in
Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie im
ärztlichen Notdienst. Am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten
Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche auch nicht in diesen
Einrichtungen beschäftigt werden. Für die Beschäftigung an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Zugendliche
an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der
folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in
der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben (§ 18
Jugendarbeitsschutzgesetz).
Dürfen volljährige Auszubildende an Sonn- und Feiertagen beschäftigt
werden?
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24
Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz). Sofern die
Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9
Arbeitszeitgesetz u. a. beschäftigt werden in Not- und Rettungsdiensten
sowie bei der Feuerwehr sowie in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (§ 10
Arbeitszeitgesetz). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen
beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag
beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines
den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu
gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden
Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der
innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht
Wochen zu gewähren ist (§ 11 Arbeitszeitgesetz).
12. Freistellung
Müssen Auszubildende für die Zeit des Berufsschulbesuchs von der
betrieblichen Ausbildung freigestellt werden?
Ja (§ 15 Berufsbildungsgesetz).
Müssen Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen von der
betrieblichen Ausbildung freigestellt werden?
Ja (§ 15 Berufsbildungsgesetz).
Müssen Auszubildende für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte freigestellt werden?
Ja (§ 15 Berufsbildungsgesetz).
Muss der Ausbilder die Auszubildende auch für den Arbeitstag, der
der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freistellen?
Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem Gesetz nur für jugendliche
Auszubildende ableiten. Nach § 10 Jugendarbeitsschutzgesetz, hat der
Arbeitgeber den Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen und
Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder
vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen
sind und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung
unmittelbar vorangeht, freizustellen. Es kann aber durchaus sein, dass
auch der volljährige Auszubildende aufgrund vertraglicher Vereinbarung
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar
vorangeht, freizustellen ist. Schauen Sie bitte im Ausbildungsvertrag
nach.
Welche Pausen- und Wegezeiten werden von der
Freistellungsverpflichtung umfasst?
Die Freistellung für die Berufsschule umfasst die Zeiten des
Unterrichts, die Pausenzeiten sowie die Zeit für den Weg von der
Berufsschule zur Praxis, wenn die Auszubildende nach der Schule
arbeitet.
Was bedeutet Freistellung?
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz ist die Vergütung auch
für die Dauer der Freistellung zu zahlen; eine Nachholung der aufgrund
der Freistellung ausgefallenen betrieblichen Ausbildungszeiten ist also
von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
13. Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit
Wird die Berufsschulzeit bei jugendlichen Auszubildenden auf die
betriebliche Ausbildungszeit angerechnet? Wenn ja, in welchem Umfang?
Bei jugendlichen Auszubildenden wird gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1
Jugendarbeitsschutzgesetz ein Berufsschultag mit 8 Stunden auf die
gesetzliche zulässige Arbeitszeit angerechnet, ein weiterer gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 3 mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen (das sind
in Berlin 5 Stunden 20 Minuten). Auf die höchst zulässige wöchentliche
Arbeitszeit von 40 Stunden werden also insgesamt 13 Stunden und 20
Minuten angerechnet, so dass eine tatsächliche Wochenausbildungszeit von
26 Stunden und 40 Minuten verbleibt.
Wird die Berufsschulzeit bei volljährigen Auszubildenden auf die
betriebliche Ausbildungszeit angerechnet? Wenn ja, in welchem Umfang?
Volljährige Auszubildende haben keinen Anspruch auf Anrechnung der
Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit.
Was ist der Unterschied zwischen "Freistellung" und "Anrechnung"?
Die Frage der "Freistellung" der Auszubildenden für Berufsschule etc.
stellt sich nur insoweit, als betriebliche Ausbildungszeit und
Berufsschulzeit etc. zusammenfallen. Wenn also z. B. ein Berufsschultag
auf einen Tag fällt, an dem in der Praxis überhaupt nicht gearbeitet
wird, muss der Ausbildende die Auszubildende an diesem Tag auch nicht
freistellen. Allerdings ist die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit
anzurechnen, jedoch nur bei jugendlichen Auszubildenden. Solange es
keine einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Höchstarbeitszeit nach
dem Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch gibt,
wird für volljährige Auszubildende folgende Empfehlung gegeben: Die
Summe der betrieblichen Ausbildungszeit und der Berufsschulzeit soll 8,
im Ausnahmefall 10 Stunden täglich nicht übersteigen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Fachöffentlichkeit die einschlägigen Höchstgrenzen
des Arbeitszeitgesetzes als Höchstgrenzen der Summe betrieblicher
Ausbildungszeit und Berufsschulzeit sieht.
14. Pflichten der Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis
Welche Pflichten haben Ausbildende?
Die Pflichten der Ausbildenden sind in §§ 14 - 15
Berufsbildungsgesetz geregelt.
Ausbildende haben:
- dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich
gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin
ausdrücklich damit zu beauftragen,
- Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere
Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur
Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-
und Abschlussprüfungen, auch
soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
stattfinden, erforderlich sind,
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von
schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im
Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
- dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie
sittlich und körperlich nicht gefährdet werden
- den Auszubildenden bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen
(Einzelheiten siehe § 16 Berufsbildungsgesetz)
- Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an
Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Ausbildende dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem
Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften der
Auszubildenden angemessen sind.
Darüber hinaus können im
Ausbildungsvertrag zwischen Ausbildendem und Auszubildenden weitere
vertragliche Pflichten vereinbart werden, soweit sie nicht gegen das
Berufsbildungsgesetz oder andere zwingende gesetzliche Regelungen
verstoßen.
Muss der Ausbildende kostenlos Arbeitskleidung zur Verfügung
stellen?
Arbeitskleidung gehört grundsätzlich nicht zu den Arbeitsmitteln.
Das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung kann im Ausbildungsvertrag
auf Kosten des Auszubildenden vorgeschrieben werden. Ist vertraglich
zur Kostentragung nichts geregelt und verlangt der Ausbildende nach
Vertragsabschluss das Tragen von Arbeitskleidung, hat er diese der
Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und für von der Auszubildenden
angeschaffte Kleidung Aufwendungsersatz zu leisten. Für die Kosten von
Schutzkleidung muss der Ausbildende stets aufkommen.
Muss der Ausbildende kostenlos Schulmittel zur Verfügung stellen?
Der Ausbildende muss die Kosten für die Schulmittel der
Auszubildenden nur tragen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Eine
Kostentragungspflicht für Bücher, die im Berufsschulunterricht
benötigt werden, lässt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (§ 15 Abs. 1
Nr. 3) nicht ableiten. Ist ein Buch sowohl für die Vermittlung der
praktischen Fertigkeiten als auch der theoretischen Kenntnisse
erforderlich, kann eine Kostentragungspflicht kraft Gesetzes begründet
sein, wenn der Nutzen des Buches für die Tätigkeit in der Praxis
überwiegt.
Müssen Auszubildende Schutzimpfungen erhalten und wenn ja, wer
trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber ist nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Zur Planung
und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter
Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die
erforderlichen Mittel bereit zu stellen sowie Vorkehrungen zu treffen,
dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten beachtet
werden. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der
Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Kommt der Arbeitgeber
aufgrund einer Analyse der Gefährdungspotentiale des Arbeitsplatzes zu
dem Ergebnis, dass eine Impfung der Angestellten angezeigt ist, so hat
er die Arbeitnehmer darüber aufzuklären sowie die Kosten der Impfung
zu tragen. Aus haftungsrechlichten Gründen ist eine angezeigte Impfung
dringend zu empfehlen. Weitere Auskünfte hierzu erteilen die
Berufsgenossenschaften.
15. Pflichten der Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis
Welche Pflichten haben Auszubildende?
Die Pflichten der Auszubildenden sind in § 13 Berufsbildungsgesetz
geregelt. Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels
erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen
Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt
werden,
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der
Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder
Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen
erteilt werden,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu
behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
Darüber hinaus können im Ausbildungsvertrag zwischen Ausbildendem
und Auszubildenden weitere vertragliche Pflichten vereinbart werden,
soweit sie nicht gegen das Berufsbildungsgesetz oder andere
zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen.
Muss die Auszubildende Putzarbeiten in der Praxis übernehmen?
Ausbildende dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die
dem Ausbildungszweck dienen. Im Rahmen der Ausbildung ist es
grundsätzlich zulässig, den Auszubildenden am Arbeitsplatz zu
Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten heranzuziehen, um den Sinn des
Auszubildenden für Ordnung und Sauberkeit in der Ausbildungsstätte
zu vermitteln und zu stärken. Dem Ausbildungszweck nicht dienlich
hingegen sind grobe Reinigungsarbeiten, für die üblicherweise eine
gesonderte Reinigungskraft eingesetzt wird. Wegen des größeren
zeitlichen Umfangs kann grundsätzlich jede an sich zulässige
Tätigkeit unzulässig werden.
Ist die Auszubildende verpflichtet, den Ausbildenden über eine
Schwangerschaft zu informieren?
Die Auszubildende ist nicht verpflichtet, dem Ausbildenden eine
Schwangerschaft zu offenbaren. Allerdings ist der Ausbildende
verpflichtet, ggf. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz für die
schwangere Auszubildende zu veranlassen. Daher sollen werdende
Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag
der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§ 5
Mutterschutzgesetz). Zu bedenken ist auch, dass die Kündigung
gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig ist, wenn dem
Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder
Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Mutterschutzgesetz).
16. Abmahnung
Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung rügt i. d. R. der Ausbildende konkretes
Fehlverhalten und warnt mit der Kündigungsandrohung vor weiteren
Verstößen. Freilich kann auch der Auszubildende den Ausbildenden
abmahnen. Die Abmahnung ist also der Ausdruck der Missbilligung
eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die
Zukunft, sofern das abgemahnte Verhalten nicht geändert oder
abgestellt wird.
Welche inhaltlichen Anforderungen sind an die Abmahnung zu
stellen?
Die Abmahnung muss inhaltlich hinreichend klar und bestimmt sein.
Der Ausbildende muss also in einer für den Auszubildenden
erkennbaren Art und Weise das konkrete Fehlverhalten beanstanden und
damit den Hinweis verbinden, dass im Wiederholungsfall der Bestand
des Ausbildungsverhältnisses gefährdet ist (Warn- und
Androhungsfunktion). Der gesamte in der Abmahnung erhobene Vorwurf
muss so konkret und erschöpfend wie möglich formuliert werden. Eine
pauschale Beschreibung der Pflichtverletzung reicht nicht aus.
In welchen Fällen muss abgemahnt werden?
Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund muss insbesondere
bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich im Regelfall
vorher immer abgemahnt werden.
Kann jeder Vertragsverstoß abgemahnt werden?
Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Einzelne
Bagatellverstöße können nicht wirksam abgemahnt werden. Die
Verhältnismäßigkeit kann sich aber aus einer Häufung von geringen
Verstößen gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag ergeben.
In welchen Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich?
Eine Abmahnung kann vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem
Grund ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sie der rügenden
Vertragspartei weder möglich noch zumutbar ist, sie keinen Erfolg
verspricht oder die Pflichtverletzung das Ausbildungsverhältnis
grundlegend erschüttert hat. So ist die Abmahnung durch den
Ausbildenden ausnahmsweise entbehrlich bei besonders schwerwiegenden
Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne
weiteres erkennbar sind und bei denen eine Hinnahme durch den
Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist.
Wie häufig muss abgemahnt werden?
Eine Mindestzahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kommt auf die
Umstände des Einzelfalls an. Bei Störungen im Leistungsbereich
(Arbeits- und Zahlungspflicht) ist vor dem Ausspruch einer Kündigung
aus wichtigem Grund i. d. R. immer mindestens eine, ggf. auch eine
Mehrzahl von Abmahnungen erforderlich. Auch bei hartnäckiger und
fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- oder Leistungspflichten
durch den Auszubildenden wird man von dem Ausbildenden in aller
Regel vor Ausspruch der Kündigung eine letzte erfolglose Abmahnung
erwarten können, ebenso bei Verstößen gegen die betriebliche Ordnung
oder im Verhaltsbereich. Hat der Ausbildende durch zahlreiche
Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen die Warnfunktion
der Abmahnung zunächst abgeschwächt, so muss er die letzte
Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich
gestalten.
Kann mündlich abgemahnt werden?
Die Abmahnung ist formfrei. Sie kann daher auch mündlich
ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen wird der Ausbildende die
Abmahnung allerdings in der Regel schriftlich erteilen und den
Zugang durch Einschreiben mit Rückschein oder Boten sichern.
Freilich muss auch die mündliche Abmahnung die wesentlichen Inhalte
enthalten (siehe dazu auch die Frage: "Welche inhaltlichen
Anforderungen sind an die Abmahnung zu stellen?")
Muss der Auszubildende eine schriftliche Abmahnungserklärung
durch den Ausbildenden unterschreiben?
Die
Unterschrift des Auszubildenden auf der Abmahnung ist weder
Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung noch kann der Auszubildende
dazu gezwungen werden. Der Auszubildende muss auch nicht den Empfang
quittieren. Es ist im Streitfalle dann Sache des Ausbildenden, den
Beweis über den Zugang der Abmahnungserklärung durch andere
geeignete Mittel zu führen, z. B. Zeugen.
Bis wann spätestens muss eine Abmahnung erklärt werden und
zugehen?
Eine Regelausschlussfrist, innerhalb der eine Abmahnung erklärt
werden muss, besteht nicht. Allerdings kann das Recht auf Abmahnung
verwirken, wenn der Auszubildende sich nach der Verfehlung längere
Zeit vertragstreu verhalten hat und aus den Umständen des
Einzelfalls folgt, dass auf seine alten Verfehlungen nicht mehr
zurückgegriffen werden darf. Das Recht aus Abmahnung kann verwirken,
wenn sich der Auszubildende nach einer Abmahnung längere Zeit
vertragstreu verhält oder der Ausbildende weitere
Pflichtverletzungen hinnimmt und der Auszubildende sich deshalb auf
den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses eingerichtet hat. Ist
das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte
Kündigung einer erneuten vorangegangenen vergeblichen Abmahnung.
Gibt es auf eine Abmahnung ein Recht auf Gegendarstellung?
Ja. Der Auszubildende kann auch gegenüber der berechtigten
Abmahnung eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben.
Wann ist eine Abmahnung ungerechtfertigt?
Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn sie alternativ
- auf unzutreffenden Tatsachen beruht
- auf Tatsachen beruht, die vor Gericht nicht bewiesen werden
können
- unverhältnismäßig ist
- verwirkt ist
- trotz zutreffender Tatsachenfeststellung die Grenzen des
vertraglichen Rügerechts überschreitet durch Formulierungen, die
nicht zu billigende Überreaktionen, Ehrverletzungen oder
unsachliche Werturteile enthalten.
Kann die Auszubildende die Entfernung einer unberechtigten
Abmahnung aus der Personalakte verlangen?
Ja.
Kann die Auszubildende die Entfernung einer an sich
berechtigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen?
Im Einzelfall, wenn die Aufbewahrung in der Akte für die
Auszubildende unmittelbare berufliche Nachteile zur Folge hat und
der abgemahnte Pflichtverstoß für das Ausbildungsverhältnis
bedeutungslos geworden ist.
17. Kündigung
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ausbildungsverhältnis
gekündigt werden?
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der
Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn
er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere
Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Welche Anforderungen an eine Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit?
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von
beiden Parteien jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht
erforderlich. Allerdings muss die Kündigung schriftlich erfolgen, d.
h. die Kündigungserklärung muss schriftlich abgefasst und vom
Kündigenden durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Ein Verstoß
gegen das Schriftformerfordernis hat die Nichtigkeit der Kündigung zur
Folge. Die Schriftform der Kündigungserklärung ist also
Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 22 Berufsbildungsgesetz).
Kann die Auszubildende das Ausbildungsverhältnis nach der
Probezeit kündigen, wenn sie die Berufsausbildung ganz aufgeben oder
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte?
Ja, das kann sie nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz, und
zwar mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Angabe des
Kündigungsgrundes (Aufgabe der Berufsausbildung, Ausbildung für andere
Berufstätigkeit) ist erforderlich. Auch muss die Kündigung schriftlich
erfolgen, d. h. die Kündigungserklärung muss schriftlich abgefasst und
vom Kündigenden durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Ein
Verstoß gegen das Schriftformerfordernis oder das
Begründungserfordernis hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge.
Die Schriftform der Kündigungserklärung und das Begründungserfordernis
sind also Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Kann die
Auszubildende das Ausbildungsverhältnis kündigen, wenn sie sich bei
einem anderen Ausbilder im Rahmen derselben Berufsausbildung ausbilden
lassen möchte?
Nein, eine Kündigung, um sich bei einem anderen Ausbilder im Rahmen
derselben Berufsausbildung ausbilden zu lassen, kann nicht auf § 22
Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz gestützt werden.
Gibt es für die Auszubildende neben der Kündigung wegen Aufgabe
der Berufsausbildung oder Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit
noch eine weitere Kündigungsmöglichkeit?
Ja, die Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach der
Probezeit aus wichtigem Grund kündigen (siehe dazu auch die Frage:
"Was ist unter einer Kündigung aus wichtigem Grund zu verstehen?")
Welche Möglichkeiten hat der Ausbildende, das Ausbildungsverhältnis
nach Ablauf der Probezeit zu kündigen?
Der Ausbildende kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen (siehe
dazu auch die Frage: "Was ist unter einer Kündigung aus wichtigem
Grund zu verstehen?").
Muss der Auszubildende eine schriftliche Kündigungserklärung durch
den Ausbildenden unterschreiben?
Die Unterschrift des Auszubildenden auf der Kündigung ist weder
Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung noch kann der Auszubildende
dazu gezwungen werden. Der Auszubildende muss auch nicht den Empfang
quittieren. Es ist im Streitfalle dann Sache des Ausbildenden, den
Beweis über den Zugang der Kündigungserklärung durch andere geeignete
Mittel zu führen, z. B. Zeugen.
Was ist unter einer Kündigung aus wichtigem Grund zu verstehen.
Welche Anforderungen sind an eine solche Kündigung zu stellen?
Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Ausbildenden und
des Auszubildenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses
bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit nicht mehr
zugemutet werden kann. Sowohl der Ausbildende als auch der
Auszubildende können das Berufsausbildungsverhältnis aus wichtigem
Grund kündigen.
Welche Anforderungen sind an den wichtigen Grund bei der Kündigung
des Auszubildenden durch den Ausbildenden zu stellen?
Bei einer Kündigung durch den Ausbildenden sind an das Vorliegen
eines wichtigen Grundes umso strengere Anforderungen zu stellen, je
länger das Ausbildungsverhältnis bereits bestanden hat. Denn je weiter
das Ausbildungsverhältnis fortgeschritten ist, desto mehr gewinnen die
Interessen des Auszubildenden an Bedeutung.
Überdies ist beim
Auszubildenden ein wichtiger Grund nicht immer schon dann gegeben,
wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Arbeitsverhältnis als
wichtiger Grund anzusehen wären. Vielmehr ist die Jugendlichkeit und
der Entwicklungsprozess des Auszubildenden mit zu berücksichtigen.
Der
Ausbildende muss aufgrund der im Berufsbildungsgesetz
festgeschriebenen Erziehungspflicht zunächst mit allen nach den
Umständen gebotenen und zumutbaren Mitteln auf den Auszubildenden
einwirken, um Mängel und charakterliche Fehlentwicklungen zu
vermeiden. Erst wenn trotz Ausschöpfung aller dieser Mittel keine
Abhilfe zu erreichen ist und von dem Ausbildenden nach Treu und
Glauben die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses billigerweise
nicht mehr erwartet werden kann, wird die Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden zulässig.
Je
fortgeschrittener allerdings das Alter und die schulische Bildung des
Auszubildenden sind, desto weniger Einwirkung wird man von dem
Ausbildenden erwarten können.
Der wichtige Grund muss grundsätzlich im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsverhältnis stehen.
Welche besonderen formalen Anforderungen sind an die Kündigung aus
wichtigem Grund zu stellen?
Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen. Diesem Erfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der
Kündigende den maßgebenden Sachverhalt unter Benennung der Umstände,
aus denen er den Kündigungsentschluss herleitet, so beschreibt, dass
der gekündigte Auszubildende zweifelsfrei erkennen kann, um welche
konkreten Vorfälle es sich handelt. Die Beschreibung soll erschöpfend
sein, da im Streitfalle nur die im Schreiben angegebenen Gründe
berücksichtigt werden.
Bis wann spätestens muss eine Kündigung aus wichtigem Grund
erklärt werden und zugehen?
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr
zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als
zwei Wochen bekannt sind. Diese Kündigungserklärungsfrist ist nur dann
gewahrt, wenn die Kündigungserklärung innerhalb der Frist dem
Kündigungsgegner nach den allgemeinen Regeln zugegangen ist, wofür der
Kündigende voll darlegungs- und beweispflichtig ist. Es reicht also
nicht aus, dass die Erklärung den Machtbereich des Erklärenden
verlassen hat. Unterbleibt die rechtzeitige Kündigung, kann der
wichtige Grund nicht mehr als selbständiger Kündigungsgrund verwendet
werden (siehe dazu auch die Fragen: "Wann wird die Kündigung
rechtswirksam?" und "Wann ist die Kündigung zugegangen?").
Wann beginnt die Zwei-Wochen-Erklärungsfrist zu laufen?
Der Fristlauf beginnt grundsätzlich dann, wenn die die Kündigung
auslösende Tatsache dem Kündigungsberechtigten bekannt geworden ist.
Es kommt also auf die Kenntnis derjenigen Person an, die das Recht zur
Kündigung hat. Die Frist beginnt so lange nicht zu laufen, wie der
Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung notwendig erscheinenden
Maßnahmen durchführt.
Welche Folgen hat eine mündlich erklärte Kündigung?
Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses muss immer
schriftlich erklärt werden. Der Verstoß gegen das
Schriftformerfordernis macht die Kündigung insgesamt nichtig. Sie löst
nicht die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz aus.
Wann wird die Kündigung rechtswirksam?
Die Kündigung wird rechtswirksam, wenn die entsprechende
schriftliche Erklärung und Begründung dem Kündigungsempfänger (bei
Kündigung des minderjährigen Auszubildenden zu Händen des gesetzlichen
Vertreters) zugeht.
Wann ist die Kündigung zugegangen?
Die Kündigung muss so rechtzeitig in den Bereich des Empfängers
gelangen, dass er unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis
erlangen kann. Die einem Anwesenden ausgehändigte schriftliche
Kündigungserklärung geht ihm mit der Übergabe zu, unabhängig davon, ob
und wann er sie liest. Die einem Abwesenden erklärte Kündigung ist
zugegangen, wenn sie so in den seinen Machtbereich gelangt ist, dass
bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der
Empfänger von ihr Kenntnis erhält. Wird die Kündigungserklärung
sonntags in den Briefkasten eingeworfen, ist sie erst am darauf
folgenden Werktag zugegangen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Briefkasten üblicherweise geleert wird.
Wer muss den Zugang der Kündigungserklärung beweisen?
Im Streitfalle muss der Erklärende den Zugang der
Kündigungserklärung beweisen. Um den Zugang abzusichern, wird daher
häufig Einschreiben Rückschein gewählt. Aber auch durch einen Zeugen
kann die Übergabe der Erklärung abgesichert werden.
Welche Folgen hat die Kündigung durch den Ausbildenden?
Eine Kündigung führt zur "schwebenden Unwirksamkeit" des
Ausbildungsverhältnisses. Sie löst es erst einmal auf und gilt als von
Anfang an wird wirksam, wenn der Gekündigte dagegen nicht rechtzeitig
Klage erhebt. Der gekündigte Auszubildende muss sich also ins
Ausbildungsverhältnis zurückklagen.
Kann der Auszubildende gegen eine durch den Ausbildenden
ausgesprochene Kündigung gerichtlich vorgehen?
Ja, man nennt das Kündigungsschutzklage. Will ein Auszubildender
geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Innerhalb welcher Frist muss eine Kündigungsschutzklage erhoben
werden?
Jede Kündigungsschutzklage muss nach § 4 des
Kündigungsschutzgesetzes innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang
beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Ausgenommen ist lediglich der Fall, dass die Kündigung mangels
Schriftform unwirksam ist. Das heißt, die schriftlich erklärte, aber
nicht begründete Kündigung außerhalb der Probezeit ist zwar unwirksam,
sie gilt aber als wirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen
nach Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht beklagt wird.
Wo muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht, d.
i. in der Regel das Arbeitsgericht Berlin, erhoben werden.
Wie ist die dreiwöchige Klagefrist der Kündigungsschutzklage zu
berechnen?
Bei der Berechnung der Klagefrist ist der Tag, an dem die Kündigung
zugegangen ist, nicht mitzuzählen. Die Frist endet 3 Wochen nach
Zugang des Kündigungsschreibens.
Berechnungsbeispiele:
- Zugang an einem Mittwoch - die Klagefrist endet 3 Wochen später am
Mittwoch um 24:00 Uhr
- Zugang an einem Sonnabend/Sonntag - die Klagefrist endet 3 Wochen
später am Montag um 24:00 Uhr
Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren praktisch ab?
Nachdem die Klage eingereicht und dem Arbeitgeber vom Gericht
zugestellt worden ist, findet zunächst eine Güteverhandlung statt, in
der die Angelegenheit allein vor dem Vorsitzenden der Kammer, d. h.
ohne die beiden ehrenamtlichen Richter erörtert wird.
In vielen
Fällen kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin durch
einen Abfindungsvergleich beendet werden: Man einigt sich auf die
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und auf Zahlung einer
Abfindung. Im Extremfall kann der Prozess also schon innerhalb von 2
Wochen nach Klageerhebung erledigt sein.
Wird man sich im Gütetermin
nicht einig, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der
vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet und
deshalb Kammertermin heißt. Auf der Richterbank sitzen dann neben dem
oder der Vorsitzenden die beiden ehrenamtlichen Richter. Bis zu diesem
Termin erhält der Arbeitgeber Gelegenheit, schriftlich auf die Klage
zu erwidern. Dazu kann der klagende Arbeitnehmer wiederum schriftlich
Stellung nehmen u. s. w. Das braucht seine Zeit. Je nachdem, wie voll
der Terminkalender des Gerichts ist, findet 3 oder vielleicht 5 Monate
nach der Güteverhandlung der Kammertermin statt. Entweder einigt man
sich jetzt doch noch gütlich auf einen Abfindungsvergleich - oder es
ergeht ein Urteil. Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei
gegen das Urteil nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegt, ist
der Kündigungsschutzprozess damit erledigt.
Muss man in einem Kündigungsschutzprozess anwaltlich vertreten
sein oder kann man selbst vor dem Arbeitsgericht auftreten?
Eine Kündigungsschutzklage kann im eigenen Namen erhoben werden,
eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend. Eine
anwaltliche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn das
Arbeitsgericht (1. Instanz) durch Urteil entschieden hat und eine der
Prozessparteien Berufung eingelegt hat. Vor dem dann zuständigen
Landesarbeitsgericht (2. Instanz) können Sie Ihren Prozess nicht mehr
selbst führen.
Gibt es neben der Kündigung noch eine andere Möglichkeit, das
Ausbildungsverhältnis zu beenden?
Ja. Das Ausbildungsverhältnis kann auch durch einen
Auflösungsvertrag beendet werden.
18. Auflösungsvertrag
Was versteht man unter einem Auflösungsvertrag?
Ein Auflösungsvertrag ist der von beiden Vertragsparteien
einvernehmlich erklärte Wille, das Ausbildungsverhältnis mit Wirkung
für die Zukunft zu beenden.
Kann ein Auflösungsvertrag rückwirkend vereinbart werden?
Nein, es sei denn das Ausbildungsverhältnis war bereits außer
Vollzug gesetzt.
Kann ein Auflösungsvertrag mündlich abgeschlossen werden?
Nein. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen
Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.
Was unterscheidet den Auflösungsvertrag von der Kündigung?
Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige
Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die
Zukunft oder sofort nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll,
ohne das noch irgendein Akt der Mitwirkung des Gekündigten
erforderlich ist. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, dass
die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen der Kündigung
erfüllt sind. Aus diesem Grund ist eine Kündigung häufig Gegenstand
arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Auflösungsvertrag hat
den Vorteil, dass die Parteien des Ausbildungsverhältnisses sich ohne
längere Streitigkeiten auf das Ende einigen können.
Kann man einen abgeschlossenen Auflösungsvertrag einseitig wieder
aus der Welt schaffen?
Die auf den Abschluss eines Auflösungsvertrages gerichtete
Willenserklärung kann nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches
angefochten werden. Ein Anfechtungsrecht besteht z. B., wenn man
widerrechtlich zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist.
Hat z. B. die Drohung des Ausbildenden mit Kündigung aus wichtigem
Grund zum Abschluss des Auflösungsvertrages geführt, ist eine
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung möglich, wenn ein
verständiger Auszubildender die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung
ziehen durfte.
Welche sozialrechtlichen Konsequenzen sind nach einer Kündigung
durch den Auszubildenden oder nach der Unterzeichnung eines
Auflösungsvertrage für diesen zu befürchten?
Der Auszubildende, der durch Kündigung oder Unterzeichnung eines
Auflösungsvertrages an der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses
mitwirkt, riskiert bei einer sich an die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses anschließenden Arbeitslosigkeit mit Anspruch
auf Arbeitslosengeld I oder II den möglichen Eintritt einer Sperrzeit.
19. Zwischenprüfung
Wer zahlt die Gebühren für die Zwischenprüfung und wie hoch sind
diese?
Die Gebühr für die Zwischenprüfung ist vom Ausbildenden zu zahlen.
Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden
Gebührenordnung
der Ärztekammer Berlin.
20. Abschlussprüfung
Wonach richtet sich die Abschlussprüfung?
Am 1. August 2006 ist die Verordnung über die Berufsausbildung
zum/zur Medizinischen Fachangestellten in Kraft getreten. Diese
Verordnung löst die "alte" Verordnung über die Ausbildung zum/zur
Arzthelfer/in ab und erfasst alle Ausbildungsverhältnisse, die am 1.
August 2006 oder später beginnen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung
sowie deren Durchführung ist für Auszubildenden, die eine
Berufsausbildung nach dieser "neuen" Ausbildungsverordnung
absolvieren, in der "neuen" Prüfungsordnung für die
Durchführung von Abschlussprüfungen und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf des/der
Medizinischen Fachangestellten [PDF] (in Kraft getreten am
01.12.2007)
geregelt.
Wonach richtet sich die Abschlussprüfung bei
Berufsausbildungsverhältnissen, die bereits am 1. August 2006
bestanden haben?
Die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie deren Durchführung richtet
sich für Auszubildende, die nach der Verordnung über die Ausbildung
zum/zur Arzthelfer/in ausgebildet werden, nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im
Ausbildungsberuf des Arzthelfers/ der Arzthelferin [PDF] vom 14.
November 1988. Nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung
zum/zur Medizinischen Fachangestellten können jedoch
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung
bestehen, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit
nach den Vorschriften der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn
die Parteien des Ausbildungsverhältnisses dies vereinbaren. In diesem
Falle richtet sich die Abschlussprüfung nach der "neuen"
Prüfungsordnung für die Durchführung von
Abschlussprüfungen und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf des/der Medizinischen
Fachangestellten.
Welche Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur
Abschlussprüfung erfüllt sein?
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen
Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin
endet,
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft
bzw. den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund noch
nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen
gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
Wie wirken sich Fehltage in Schule und Praxis auf die Zulassung
zur Abschlussprüfung aus?
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer unter anderem die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht
später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet (§ 8 Abs. 1
PrüfO - Arzthelfer, § 28 i. V. m. § 8 Abs. 1 PrüfO - Medizinische
Fachangestellte, § 43 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz).
Zurücklegen meint nicht nur, dass die Ausbildungszeit kalendarisch
abgelaufen ist, vielmehr muss sie auch im Wesentlichen tatsächlich
systematisch betrieben worden sein. Lediglich geringfügige
Fehlzeiten haben auf die Zurücklegung der Ausbildungszeiten keinen
Einfluss. Geringfügig sind die Fehlzeiten, wie sie aufgrund
kurzfristiger Erkrankungen und sonstiger Verhinderungen üblich sind.
Nach § 8 Abs. 1 PrüfO - Medizinische Fachangestellte ist die
Ausbildungszeit insbesondere nicht zurückgelegt, wenn Auszubildende
mehr als 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit am
Berufsschulunterricht nicht teilgenommen haben oder mehr als 45
Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der
Ausbildungsstätte gefehlt haben.
Kann die Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen
werden?
Ja. Die Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der
Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit (vorzeitig) zur
Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies
rechtfertigen (§ 9 Abs. 1 PrüfO - Arzthelfer, § 28 i. V. m. § 9 Abs.
1 PrüfO - Medizinische Fachangestellte, § 45 Abs. 1
Berufsbildungsgesetz). Die Leistungen rechtfertigen es, wenn sie in
Schule und Praxis gut sind.
Kann man ohne vorherige Ausbildung zur Abschlussprüfung
zugelassen werden?
Nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von
Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des/der Medizinischen
Fachangestellten ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer
nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbhalbfache der Zeit, die
als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf des/der
Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen ist (Zulassung zur
Externen-Prüfung). Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft dargelegt wird, dass der Bewerber die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
Wann und wo werden die Termine der Abschlussprüfung bekannt
gemacht?
Die Ärztekammer Berlin bestimmt in der Regel zwei für die
Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine
sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres
abgestimmt sein. Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung
im Regelfall bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden
kann. Die Ärztekammer Berlin gibt diese Termine einschließlich der
Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens 2 Monate vorher bekannt (hier
in diesem Internetportal, als Aushang
in der Berufsschule sowie durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
der Kammer).
Wie verläuft die Prüfungsanmeldung?
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der
Ärztekammer Berlin bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch
den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. In
besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen der
Prüfungszulassung ohne vorherige Ausbildung und bei
Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr
besteht.
Wer zahlt die Gebühren für die Abschlussprüfung und wie hoch
sind diese?
Bei der Anmeldung zur Prüfung hat grundsätzlich der Ausbildende
die Prüfungsgebühr zu entrichten. Der Auszubildende muss die Gebühr
selbst zahlen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Auch Bewerber, die ohne vorausgehende Ausbildung zur
Abschlussprüfung zugelassen werden möchten, müssen die
Prüfungsgebühr selbst zahlen. Die Gebühr richtet sich nach der
jeweils geltenden Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.
Wie ist die Abschlussprüfung zum/zur Medizinischen
Fachangestellten gestaltet?
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung besteht aus
einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche
Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
"Behandlungsassistenz", "Betriebsorganisation und -verwaltung" sowie
"Wirtschafts- und Sozialkunde". Sind im schriftlichen Teil der
Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit
mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens
ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die
schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15
Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfungsteilnehmer
zu bestimmen.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen:
- im Prüfungsfach "Behandlungsassistenz" 120 Minuten
- im Prüfungsfach "Betriebsordnung und -verwaltung" 120 Minuten
- im Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde" 60 Minuten.
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens
75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während
dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch
führen.
Wie ist die Abschlussprüfung zum/zur Arzthelfer/in gestaltet?
Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern "Medizin", "Verwaltung"
sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde" schriftlich und im
Prüfungsfach "Praktische Übungen" mündlich durchzuführen. Die
schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Für die schriftliche Prüfung
ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- im Prüfungsfach "Medizin" 120 Minuten
- im Prüfungsfach "Verwaltung" 120 Minuten
- im Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde" 45 Minuten.
Die Prüfung im Prüfungsfach "Praktische Übungen" soll für den
einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Wie wird das Prüfungsergebnis ermittelt und wann ist die
Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden?
1. Abschlussprüfung zum/zur Medizinischen
Fachangestellten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses
des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
gewichten:
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz: 40%
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung: 40%
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Soziakunde: 20%
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im
schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen
Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden
die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2. Abschlussprüfung zum/zur Arzthelferin
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die
Prüfungsfächer "Medizin" und "Verwaltung" gegenüber den
Prüfungsfächern "Wirtschafts- und Sozialkunde" und "Praktische
Übungen" das doppelte Gewicht. Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und im Durchschnitt der
Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer "Medizin" und
"Verwaltung" mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach
mit "ungenügend" gewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Wie oft kann die nicht bestandene Abschlussprüfung
wiederholt werden?
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal
wiederholt werden.
Was ist für eine Wiederholungsprüfung zu beachten?
Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in
einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht,
so ist dieses Fach auf Antrag des Prüfungsteilnehmers, der bei
der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen ist, nicht zu
wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren -
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Prüfung kann
frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
21. Umschulung
Wo findet die Umschulung statt?
Die Umschulung zum/zur Arzthelfer/in findet in der Praxis des
Ausbildenden statt. Eine Teilnahme am Berufsschulunterricht und
an den Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung ist nicht
vorgesehen. Findet die Umschulung nicht als betriebliche
Umschulung statt, darf die theoretische Unterweisung 12 Monate
nicht übersteigen.
Sind Umschüler in Berlin berufsschulpflichtig?
Nein. Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 43 des
Berliner Schulgesetzes. Nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem
Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
steht. Da sich Umschüler jedoch in einem Umschulungsverhältnis
befinden, besteht für die Dauer dieser Umschulung auch keine
Berufsschulpflicht. Eine Teilnahme am Berufsschulunterricht ist
dennoch in Ausnahmefällen möglich, soweit die Berufsschulen
freie Kapazitäten haben.
Was ist bei dem Abschluss eines Umschulungsvertrages zu
veranlassen?
Zwischen dem Umschüler und dem ausbildenden Arzt ist ein
Umschulungsvertrag zu schließen. Die Niederschrift ist vom
Ausbildenden und dem Umschüler zu unterzeichnen.
Wann endet das Umschulungsverhältnis?
Das Umschulungsverhältnis endet mit dem Ablauf der
vertraglich vereinbarten Umschulungszeit. Besteht der Umschüler
vor Ablauf des Umschulungsverhältnisses die Umschulungsprüfung,
so endet das Umschulungsverhältnis am letzten Tag der Prüfung.
Können Umschüler vorzeitig zur Umschulungsprüfung
zugelassen werden?
Nein. Eine vorzeitige Zulassung zur Umschulungsprüfung vor
Ablauf der Umschulungszeit aufgrund guter Leistungen in der
Praxis (und ggf. in der Berufsschule) kommt nach der
Prüfungsordnung nicht in Betracht.
Was ist Prüfungsgegenstand der Umschulungsprüfung?
Durch die Prüfung sind notwendige praktische und
theoretische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die
durch berufliche Umschulung erworben worden sind,
nachzuweisen. Die Umschulungsprüfung muss den Erfordernissen
beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.
Wer zahlt die Gebühren für die Abschlussprüfung und wie
hoch sind diese?
Bei der Anmeldung zur Prüfung hat grundsätzlich die/der
Umschüler die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Gebühr
richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der
Ärztekammer Berlin.
Wie oft kann die nicht bestandene Abschlussprüfung
wiederholt werden?
Eine nicht bestandene Umschulungsprüfung kann zweimal
wiederholt werden.