(30.03.2009)
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg v. 21. Januar 2009
Die Inhalte einer Fortbildungsveranstaltung müssen in enger Verbindung zur
ärztlichen Kernkompetenz stehen, wenn eine Zertifizierung durch die Ärztekammern
erfolgen soll. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21.
Januar 2009 hervor (AZ 17 K 1915/08). Im verhandelten Fall hatte ein
Fortbildungsveranstalter die Ärztekammer Hamburg verklagt, weil diese die
Veranstaltung "Praxiswerbung: Wer nicht wirbt, der stirbt!" nicht gemäß § 8
ihrer Fortbildungsordnung (FBO) anerkennen und zertifizieren wollte.
Die Hamburger Kammer argumentierte vielmehr, dass bei der Veranstaltung rein
wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stünden. Eine anerkennungsfähige
Fortbildung diene letztlich aber immer dem Erhalt der fachlichen Kompetenz des
Arztes und damit der Qualitätssicherung seiner ärztlichen Tätigkeit. Sie dürfe
sich nicht nur auf Themen beziehen, die sich nur generell mit Fragestellungen
für Freiberufler befassten. Die besagte Veranstaltung würde zwar im Interesse
der Ärzte liegen, so die Kammer, ihr fehle jedoch ein ausreichender Bezug zu
einer spezifischen ärztlichen Tätigkeit. Dieser Argumentation folgte das
Gericht.
Der klagende Veranstalter führte darüber hinaus noch aus, dass die Kammer
bereits im Jahr 2007 eine seiner Veranstaltungen mit dem Titel "Marken, Märkte,
Medizin - der Wettbewerb im Gesundheitswesen" anerkannt hatte. Das Gericht
beurteilte den Inhalt dieser Veranstaltung aber anders, da es um Änderungen im
Vertragsarztwesen und deren Bedeutung im Bereich der Patientenversorgung
gegangen sei. Dies sei im verhandelten Fall nicht erkennbar. Die Ärztekammer
Berlin legt die gleichen Maßstäbe bei der Zertifizierung von
Fortbildungsveranstaltungen wie die Hamburger Kammer an. Der enge Bezug zur
ärztlichen Tätigkeit einer Fortbildungsveranstaltung muss also auch in Berlin
immer gegeben sein, um zertifiziert werden zu können. Dieser konsequente Kurs
dient dazu, den Kammermitgliedern eine hochwertige und berufsbezogene
Fortbildung anzubieten. srd