So sind § 2 Absatz 1 Nummer 1 der AVV und § 1 Absatz 2 Nummer 1 der MPAV neu gefasst worden. Ab dem 1. Juli 2015 muss auf ärztlichen Verschreibungen und Verordnungen zusätzlich zum bisherigen Inhalt auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben werden. Außerdem sind bisherige Angaben präzisiert worden.
Die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln sowie die Verordnung von Medizinprodukten müssen zukünftig die folgenden Angaben enthalten:
- Name
- Vorname
- Berufsbezeichnung und
- Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.
Weiterhin muss die Verschreibung von Arzneimitteln nach der AVV wie bisher die folgenden Angaben enthalten:
- Datum der Ausfertigung,
- Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
- bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
- Darreichungsform, sofern dazu die in den letzten beiden Punkten genannte Bezeichnung nicht eindeutig ist,
- abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
- Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen,
- Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
- die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.
Die Verordnung von Medizinprodukten muss keine Telefaxnummer und auch keine E-Mailadresse mehr enthalten. Folgende Angaben sind über die oben bereits genannten Angaben nach der MPAV zu machen:
- Bezeichnung des Medizinprodukts sowie bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
- abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des verschriebenen Medizinproduktes,
- bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
- die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.
Fragen von Kammerangehörigen zu den Änderungen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Berufsrecht der Ärztekammer Berlin gerne. Ansprechpersonen und Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit finden Sie hier.