Ärztekammer Berlin begrüßt neues Heilberufekammergesetz

Pressemitteilung

Vorstand der Ärztekammer Berlin: "Novelliertes Gesetz bietet mehr Handlungsspielräume und Rechtssicherheit"

Die Ärztekammer Berlin begrüßt das neue Heilberufekammergesetz (HKG), das heute in Kraft tritt. „Mit dem neuen Heilberufekammergesetz bekommt die Arbeit der Ärztekammer Berlin eine an die aktuellen Entwicklungen im Gesundheitswesen angepasste Rechtsgrundlage, die uns und unseren Mitgliedern in vielen Bereichen mehr Handlungsspielräume ermöglicht und eine größere Rechtssicherheit bietet“, betonten der Präsident und die Vizepräsidentin der Ärztekammer Berlin, Dr. med. Günther Jonitz und Dr. med. Regine Held. „Mit der Reform des Heilberufekammergesetzes, in das auch das Weiterbildungsgesetz überführt wurde, liegt nach mehrjährigem Vorlauf eine gesetzliche Grundlage aus einem Guss mit zentralen und wichtigen Neuerungen vor.“ Das HKG enthält neue Regelungen zur Mitgliedschaft, zur Fort- und Weiterbildung, zum Berufsrecht sowie zur Kammerverfassung, die unmittelbar gelten und solche, die erst durch die Ärztekammer Berlin umgesetzt werden müssen.

Erfreulicherweise ist mit Blick auf die vielen Rentenversicherungsstreitigkeiten nun auch klargestellt worden, dass ärztliche Berufsausübung im Sinne des Gesetzes jede berufliche Tätigkeit ist, bei der ärztliches Fachwissen angewendet oder mitverwendet werden kann.
Durch das Gesetz werden zudem die Amtszeiten unter anderem der Delegiertenversammlung und des Vorstands der Ärztekammer Berlin von vier auf fünf Jahre verlängert, die ärztliche Weiterbildung in Teilzeit erleichtert und das berufsrechtliche Verfahren umfassend neu gestaltet.
Bereits ab dem Inkrafttreten des Gesetzes besteht zum Beispiel die Möglichkeit, ambulante ärztliche Leistungen unter bestimmten, im Gesetz definierten Einschränkungen im Rahmen einer juristischen Person des Privatrechts, beispielsweise einer GmbH, anzubieten.
Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten, die eine Beschwerde bei der Kammer eingereicht haben, künftig einen Auskunftsanspruch zum Sachstand von berufsrechtlichen Verfahren. Dies war bisher aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Zugleich wird die berufsrechtliche Aufsicht der Kammer über ihre Mitglieder gestärkt. So ist beispielsweise die Möglichkeit, sich durch Wohnort- und Kammerwechsel einem berufsrechtlichen Verfahren zu entziehen, eingeschränkt worden.
Zur Kammermitgliedschaft hält das Gesetz eine unmittelbar geltende Lockerung bereit. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Ärztekammer in Deutschland sind, gehören der Ärztekammer Berlin nicht mehr als Pflichtmitglied an. Die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin zum Beispiel für den Fall eines Auslandsaufenthalts im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft oder schon für Medizinstudierende muss hingegen noch durch ergänzendes Satzungsrecht der Ärztekammer Berlin begründet werden.

Hintergrund

Mit dem neuen Berliner Heilberufekammergesetz werden die Regelungsinhalte des bisherigen Berliner Kammergesetzes vom 04.09.1978 und des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20.07.1978 umfassend reformiert und in einem Gesetz zusammengeführt.

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