Mit großer Mehrheit hat sich die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin in ihrer gestrigen Sitzung dafür ausgesprochen, die Abschaffung der Strafbarkeit einer sachlichen Information über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Arztpraxen und andere ärztliche Einrichtungen zu fordern. Eine Ärztin in Hessen war vor Kurzem wegen des Verstoßes gegen § 219a Absatz 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sie hatte über ihre Internetpräsenz u.a. die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen als Teil der in ihrer Praxis durchgeführten medizinischen Eingriffe aufgeführt. Der Bundestag beschäftigt sich in seiner heutigen Sitzung mit dem Thema.
Nachfolgend die Entschließung der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin im Wortlaut:
Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin fordert die Abschaffung der Strafbarkeit einer sachlichen Information über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Arztpraxen und andere ärztliche Einrichtungen.
Begründung:
Der § 219a Absatz 1 StGB in seiner aktuellen Fassung stellt jede Art der öffentlichen Information einer Arztpraxis oder anderen ärztlichen Einrichtung über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe.
Das Verbot für eine Arztpraxis oder andere ärztliche Einrichtung, sachlich über das eigene Leistungsspektrum auch in Bezug auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu informieren, kollidiert mit dem Informationsanspruch der betroffenen Frauen. Die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs ist unter den Voraussetzungen des § 218a StGB und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes rechtlich zulässig. Betroffene Frauen haben nicht nur das Bedürfnis, sondern es wird von ihnen erwartet, eine durchdachte, abgewogene und informierte Entscheidung zu treffen. Sie haben daher ein Recht darauf, sich zu jeder Zeit und umfassend über den Eingriff und über Arztpraxen und andere ärztliche Einrichtungen, die solche Eingriffe durchführen, informieren zu können.
Die Beschränkung des Zugangs zu sachlichen Informationen ist mit dem gesetzgeberischen Ziel nicht begründbar. Denn eine sachliche Information birgt nicht die vom Gesetzgeber seinerzeit in den Blick genommene Gefahr, dass dadurch der Entschluss der Frau zum Schwangerschaftsabbruch erst hervorgebracht oder gefestigt wird. Durch sachliche Informationen ist auch keine Kommerzialisierung der Notlage der Frau zu befürchten.
Durch sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche wird zudem das auf den Lebensschutz ausgerichtete Beratungsmodell der §§ 218a ff. StGB und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nicht gefährdet. Die Möglichkeit der betroffenen Frauen, sich unbeschränkt über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs informieren zu können, unterstützt im Gegenteil eine informierte und abgewogene Entscheidung der Frau und dient damit dem Lebensschutz.
Die Pressemitteilung als PDF finden Sie hier.
ÄRZTEKAMMER BERLIN
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