Berliner Ärzteversorgung: Satzungsneufassung - Neue Weiterbildungsordnung: Nachtrag

DV-Bericht

Bericht von der Delegiertenversammlung am 23. November 2005

Zwei gewichtige Brocken hatten die Delegierten der Ärztekammer Berlin auf ihrer Versammlung am 23. November zu beschließen. Es standen die Neufassung der Satzung der Berliner Ärzteversorgung und der 3. Nachtrag zur Neufassung der Weiterbildungsordnung auf dem Programm. Beide Punkte bekamen das Votum der Delegierten. Heftig diskutiert wurde über die Einführung eines Internisten ohne Schwerpunkt in die neue Weiterbildungsordnung.

Satzungsneufassung der Ärzteversorgung

Die Satzungsneufassung der Berliner Ärzteversorgung (BÄV) ist nach Angaben ihres Verwaltungsausschussvorsitzenden Elmar Wille unter anderem deshalb notwendig geworden, weil die bisherige 45-Jahres-Eintrittsgrenze mit dem Europarecht kollidiert. Des Weiteren seien in die Neufassung Hinweise der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Präzisierung der Vorschriften über die Mittelverwendung aufgenommen worden (Zinsschwankungen, Längerlebigkeit). Wie Wille weiter erläuterte, musste die Neufassung der Satzung aus Zeitgründen auf Basis des noch geltenden Kammergesetzes erfolgen. Mit dem von der Senatsverwaltung angekündigten Kammergesetz werden schon in absehbarer Zeit weitere Änderungen notwendig werden. Leider hat das Land Berlin entgegen früheren Ankündigungen das neue Kammergesetz im Jahr 2005 noch nicht auf den Weg gebracht.

Anhebung des Eintrittsalters

Mit der Neufassung der Satzung wird das mögliche Eintrittsalter zur BÄV von 45 auf 60 Jahre angehoben. Durch eine durchgängige Berücksichtigung der Verweildauer der Beiträge wird den Angaben zufolge aber eine finanzielle Belastung der Versicherten verhindert, wie Wille erklärte.

Die Mitgliedschaft in der BÄV ist künftig für alle Kammermitglieder möglich. Es wird somit die so genannten Ausländerklausel gestrichen. Daneben entfällt die Möglichkeit, den Rentenbeginn auf das 68. Lebensjahr zu verschieben. Die Altersrente wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt und kann unverändert bis auf das 60. Lebensjahr vorgezogen werden.

Ein wesentlicher Punkt ist auch, dass die BÄV mit der Neufassung der Satzung das so genannte Lokalitätsprinzip umsetzt. Jeder in Berlin tätige Arzt muss danach Mitglied der BÄV werden. Wechselt er in ein anderes Bundesland muss er in das dortige Versorgungswerk eintreten. Die bisher bestehende Möglichkeit der Fortführung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis in der BÄV entfällt damit.

Neu ist auch, dass Waisen- und Kinderzuschüsse in Zukunft auch an Pflege- und Stiefkinder ausgezahlt werden. Dies war bisher nicht möglich.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass die BÄV-Mitglieder ab 1. Januar 2006 Beiträge bis zum 1,5-fachen Satz entrichten können. Dadurch wird die Nutzungsmöglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach dem Alterseinkünftegesetz verbessert.

Wartezeit bei Berufsunfähigkeit

Ein Punkt, bei dem laut Wille im Vorfeld kein Konsens zwischen BÄV-Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss gefunden werden konnte, war die Einführung einer zwölfmonatigen Wartezeit für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. "Es gab im Verwaltungsausschuss auch Vorschläge, auf drei oder fünf Jahre zu gehen", berichtete Wille. Für die Einführung einer Wartezeit - so die einstimmige Position des Verwaltungsausschusses - sprächen unter anderem der Ausschluss von Missbrauchsfällen sowie das höhere Berufsunfähigkeitsrisiko durch die Anhebung des Eintrittsalters bis zum 60. Lebensjahr. Dagegen - so die Meinung des Aufsichtsausschusses -, dass nur wenige Missbrauchsfälle zu befürchten seien und dass die BÄV in der Vergangenheit mit dem sofortigen Versicherungsschutz geworben habe. Die Delegierten entschieden sich schließlich nach eingehender Diskussion mehrheitlich dafür, eine zwölfmonatige Wartezeit in die Satzung aufzunehmen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Für Diskussionen unter den Delegierten sorgte daneben die Frage, ob die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerschaften in die Neufassung der BÄV-Satzung aufgenommen werden sollte. Mehrere Delegierte wollten einen derartigen Antrag einbringen. Cora Jacoby (Fraktion Gesundheit) erklärte, sie finde es "absolut nicht mehr zeitgemäß", wenn dieser Punkt nicht in die Satzung aufgenommen werde. Matthias Albrecht (Marburger Bund) stimmte dem zu, betonte aber gleichzeitig, dass es keinen Sinn mache, dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzunehmen, da sonst die Neufassung nicht rechtzeitig zustande käme. Elmar Wille betonte: "Wir wollen hier Europa-Recht umsetzen. Wenn wir dies nicht fristgerecht tun, gibt es in der BÄV-Verwaltung ein Desaster." Er verwies zugleich darauf, dass die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften im Entwurf des künftigen Kammergesetzes stehe und es deshalb nicht notwendig sei, diese gesondert in die BÄV-Satzung einzubringen. Kammerpräsident Günther Jonitz (Marburger Bund) fügte hinzu: "Ein solches Teilproblem darf nicht dazu führen, dass die ganze Satzung ein Problem bekommt." Er betonte gleichzeitig, dass die Gleichstellung von der Delegiertenversammlung politisch gewollt sei. Der Antrag, die eingetragenen Lebenspartnerschaften in die BÄV-Satzung aufzunehmen, wurde schließlich zurückgezogen. Die Delegierten stimmten bei zwei Enthaltungen für die Neufassung der BÄV-Satzung.

Nachtrag zur Weiterbildungsordnung

Der zweite große Bereich auf der Tagesordnung der Delegiertenversammlung am 23. November war der 3. Nachtrag zur Neufassung der Weiterbildungsordnung (WbO). Inhalt dieses Nachtrages waren vor allem kleinere redaktionelle Änderungen im Paragraphenteil, die auf Wunsch der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vorzunehmen waren. Zu diesem Nachtrag gab es einen Ergänzungsantrag von Klaus Thierse (Marburger Bund), Vorsitzender des Gemeinsamen Weiterbildungsausschusses (GWbA) der Kammer. Er beantragte, dass die Richtlinien für die näheren Weiterbildungsinhalte vom GWbA und nicht von der Delegiertenversammlung beschlossen werden sollten. Die Beschlussfassung durch den GWbA erleichtere notwendige Anpassungen der Richtlinien, sei längjähriger Usus und werde auch auf Bundesebene so gehandhabt, hieß es zur Begründung. Die Delegierten folgten diesem Ergänzungsantrag und verabschiedeten ihn ebenso einstimmig wie den 3. Nachtrag. Die neue Weiterbildungsordnung kann somit vom Berliner Senat verabschiedet werden und Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.

Plädoyer für einheitliche Lösung

Lange diskutierten die Delegierten über einen Ergänzungsantrag zum 3. Nachtrag der WbO-Neufassung. Dieser sah die Einführung eines "Facharztes für Innere Medizin ohne Schwerpunkt" vor. Zur Begründung hieß es, dass die Aufteilung der Inneren Medizin in acht Schwerpunkte keinesfalls dem tatsächlichen internistischen Spektrum bei immer älter werdenden Patienten mit Multimorbidität entspreche. Der WbA 1 und der GWbA hatten im Vorfeld für die Wiedereinführung des Internisten ohne Schwerpunkt, der auch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen können soll, votiert. Somit würde es eine dreijährige Basis-Weiterbildung für den "Facharzt für Allgemeinmedizin", "den Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt" sowie für den "Facharzt für Innere Medizin mit den acht Schwerpunkten" geben. Die Vorsitzende des WbA 1, Maria Birnbaum (Fraktion Gesundheit) betonte, man sei nicht daran interessiert, in jeder Kammer einen eigenen Internisten zu haben. Es müsse schnellstmöglich eine einheitliche Lösung gefunden werden.

Für Diskussionen sorgte auch der Änderungsantrag zum eben genannten Ergänzungsantrag, der von den Vorstandsmitgliedern Vittoria Braun und Hans-Peter Hoffert (beide BDA) eingebracht worden war. Danach sollte der "Facharzt für Allgemeinmedizin" auf der Basis des Deutschen Ärztetages in Eisenach, also vor Verabschiedung der Musterweiterbildungsordnung, wieder eingeführt werden, sollte es zum Internisten ohne Schwerpunkt kommen. Das gemeinsame Gebiet 12 "Innere Medizin und Allgemeinmedizin" sollte dann aufgelöst werden. Begründet wurde dies damit, dass man sich in den Beschlüssen des Ärztetages von Rostock auf einen einheitlichen "Generalisten" geeinigt habe. Dies sei mit der Einführung eines Internisten ohne Schwerpunkt nicht mehr gegeben. Braun plädierte dafür, die Entscheidung über diesen Punkt nicht zu vertagen, auch wenn dies Unterschiede zu den Weiterbildungsordnungen der anderen Bundesländer impliziere. Sie betonte, dass das Weiterbildungsrecht Länderrecht sei.

Da sich kein Konsens abzeichnete und beide Anträge eine grundlegende Änderung der neuen WbO bedeuteten, stimmten die Delegierten mehrheitlich dem Antrag von Klaus Thierse zu, beide Anträge zurückzustellen und zunächst in der Ständigen Konferenz (Stäko) Weiterbildung der Ärztekammern im Dezember "auf eine bundeseinheitliche Lösung zu drängen". Wegen der erheblichen Abweichung von der Muster-WbO sei eine Rückkopplung mit der Bundesärztekammer und den anderen Landesärztekammern notwendig, hieß es. Diese Themen sollten zudem auf der nächsten Delegiertenversammlung am 15. Februar wieder auf der Tagesordnung stehen.

Evaluation gefordert

Für Diskussionen sorgte ein von Kammerpräsident Jonitz eingebrachter Antrag, der die unverzügliche Einführung einer Evaluation der Weiterbildung forderte. Er verwies dabei auf einen Beschluss der Delegiertenversammlung vom Juli 2001. Mehrere Delegierte sprachen sich für eine Ausgestaltung des Konzepts aus. Jonitz verwies darauf, dass es ihm vor allem um eine zügige Einführung der Evaluation gehe. Der Antrag wurde mehrheitlich mit elf Gegenstimmen angenommen. Zugleich votierten die Delegierten (bei einer Gegenstimme) dafür, den Antrag mit dem Konzept des Kammerpräsidenten an den Vorstand zu überweisen.