Die neue Regelung stellt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nunmehr klar, dass die Personensorge der Berechtigten (meistens sind das die Eltern) bei Beachtung bestimmter Anforderungen auch das Recht umfasst, in die Beschneidung des männlichen Kindes einzuwilligen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. Außerdem dürfen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Beschneidung religiös motiviert ist. Daher umfasst die Regelung auch Beschneidungen, die beispielsweise einen kulturellen Hintergrund haben oder prophylaktischen Zwecken dienen sollen.
Der folgende Link führt direkt zur neuen gesetzlichen Regelung des § 1631d BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html
Für Ärztinnen und Ärzte gilt es dabei Folgendes zu beachten: Eine wirksame Einwilligung der Berechtigten setzt voraus, dass die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. fachgerecht und mit einer angemessenen, effektiven und für den Patienten möglichst schonenden Schmerzbehandlung, durchgeführt wird. Der Einwilligung hat – wie bei jedem ärztlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – die erforderliche Aufklärung der Berechtigten über die Risiken und möglichen Folgen des Eingriffs voranzugehen. Bei ihrer Entscheidung müssen die Berechtigten zudem einen etwaigen entgegenstehenden Willen des Kindes einbeziehen. Ist mit der Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden, ist von dem Eingriff abzusehen. Dies kann beispielsweise bei gesundheitlichen Risiken, aber auch bei Beschneidungen aus rein ästhetischen Gründen der Fall sein. Haben die Berechtigten nach den zuvor genannten Maßgaben wirksam in die Beschneidung eingewilligt, so ist die Einwilligung auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Strafrecht- und Deliktsrecht, relevant.
Bei Fragen zu der neuen gesetzlichen Regelung können sich Ärztinnen und Ärzte an die Abteilung Berufsrecht der Ärztekammer wenden. Hier finden Sie Ansprechpersonen und Beratungszeiten.