Der neue Tatbestand im Strafgesetzbuch entstammt aus dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Brand, Griese und andere. Der Deutsche Bundestag hat dem fraktionsübergreifenden Entwurf am 06.11.2015 nach eingehender und kontroverser Diskussion zugestimmt. Die neue Strafnorm lautet wie folgt:
§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Die Begründung sowie Erläuterungen zur Anwendbarkeit der Norm können dem Gesetzentwurf vom 01.07.2015 Drucksache 18/5373 entnommen werden.