Ausgangslage
Bundesebene
Der Gesetzgeber hat 2011 Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Den Bundesländern oblag, resultierend aus § 23 (8) dieses Gesetzes, Rechtsverordnungen für medizinische Einrichtungen zu erlassen. Unter anderem war hierbei die Sicherstellung geeigneter personeller Voraussetzungen (Ausstattung, Qualifikationsanforderungen, laufende Schulungen) im Bereich Hygiene in medizinischen Einrichtungen zu berücksichtigen.
Die geforderten Qualifikationen entsprechen im Übrigen den Vorgaben der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am RKI (vgl. "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen"; in: Bundesgesundheitsbl. 2009; 52:951-962).
Im ärztlichen Bereich geht es konkret um die Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte.
Landesebene Berlin
Inkrafttreten der Berliner Hygiene-Verordnung am 29.06.2012
Am 29. Juni 2012 ist die Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen des Landes Berlin in Kraft getreten - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 28.06.12, S. 215-217. Hintergrund des Erlasses der Hygieneverordnung für das Land Berlin ist die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes vom 28.07.2011.
Gemäß § 6 Absatz 1 der Hygieneverordnung hat jede Einrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 (diese Nummern/Einrichtungen umfassen Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt) die Mitarbeit mindestens einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers sicherzustellen. Die genaue Anzahl richtet sich nach dem von der Hygienekommission festgestellten Bedarf. Des Weiteren ist u.a. geregelt:
- Krankenhäuser mit mehr als 400 Betten müssen mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beschäftigen.
- Darüber hinaus muss jedes Krankenhaus sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, in der eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, über mindestens eine oder einen hygienebeauftragte(n) Ärztin bzw. Arzt verfügen.
- Im Weiteren haben auch Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken mit einem hohen Risiko für nosokomiale Infektionen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen.
- Die neue Hygieneverordnung verpflichtet nicht nur zur Beschäftigung von Hygienefachkräften in allen Krankenhäusern sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sondern darüber hinaus auch zur Bildung von Hygienekommissionen.
Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker kann nur sein, wer
- Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie hat oder
- eine andere Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
a) eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene nach der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer erworben hat oder
b) eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte curriculare Fortbildung zur Krankenhaushygiene nach dem Curriculum der Bundesärztekammer erfolgreich absolviert hat.
Hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt kann nur sein, wer
- eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt erhalten hat und
- eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte Fortbildung für hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte nach dem Curriculum der Bundesärztekammer im Umfang von mindestens 40 Stunden (Modul 1) erfolgreich absolviert hat. Dieses Modul 1 entspricht auch dem Modul 1, das im Rahmen des 200-stündigen Kurses für die Krankenhaushygiene gefordert ist.
- Sie oder er soll weisungsbefugt sein.
Im § 8 der Hygieneverordnung ist eine Übergangsregelung formuliert. Danach kann bis zum 31. Dezember 2016 Hygienefachkraft, Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker oder hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt auch eine fachlich geeignete Person sein, die die (Qualifikations)Voraussetzungen des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 2 oder des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt.
Erwerb der in der Hygieneverordnung des Landes Berlin geforderten Qualifikationen als Krankenhaushygieniker
Die Qualifikation als Krankenhaushygieniker kann in Berlin über den Weg der Fortbildung (gemäß den Vorgaben der strukturierten curricularen Fortbildung Krankenhaushygiene der Bundesärztekammer) oder über den Weg der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin (Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene) erworben werden.
Strukturierte curriculare Fortbildung "Krankenhaushygiene"
Die vom Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) am 18. November 2011 verabschiedete Strukturierte curriculare Fortbildung "Krankenhaushygiene" stellt eine befristete Übergangslösung dar, um den durch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (vom 28.07.2011) zusätzlich entstandenen Bedarf insbesondere an entsprechend qualifizierten Krankenhaushygienikern fristgerecht (gem. IfSG bis längstens 31.12.2016) decken zu können.
Die Einzelheiten zum Verlauf der strukturierten curricularen Fortbildung wurden vom Vorstand der Bundesärztekammer in den ergänzenden Rahmenbedingungen für die Strukturierte curriculare Fortbildung "Krankenhaushygiene" und in den Regelungen für die Inhalte der Hospitationen festgelegt. Da die Elemente der Fortbildungsmaßnahme (6 Kursmodule, Fallkonferenzen, Hospitationen, 50% Tätigkeit als Hygienebeauftragter Arzt) einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen, müssen Ärzte, die mit Ablauf des 31.12.2016 eine entsprechende Position wahrnehmen sollen, mit diesen spätestens am 31. Dezember 2014 begonnen haben.
Die derzeit angebotenen Kurstermine finden Sie im Fortbildungskalender der Ärztekammer Berlin oder über die bundesweite Fortbildungssuche der Bundesärztekammer.
Hinweise zum Umgang mit den ergänzenden Rahmenbedingungen zur strukturierten curricularen Fortbildung Krankenhaushygiene der Bundesärztekammer finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die
Abteilung Fortbildung/ Qualitätssicherung
T +49 30 408 06 - 12 09
Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene
Mit Inkrafttreten des 10. Nachtrages der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin am 11.10.2014 wurde mit der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene eine weitere Möglichkeit geschaffen, die in der Hygieneverordnung des Landes Berlin geforderte Qualifikation als Krankenhaushygieniker zu erwerben.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung ist eine schon bestehende Facharztanerkennung mit unmittelbarem Patientenbezug oder der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen.
Die Weiterbildungszeit beträgt 24 Monate. Diese können wie folgt absolviert werden:
- 24 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie gemäß § 5 Absatz 1, davon können bis zu
- 6 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Krankenhaushygiene gemäß § 5 Abs. 2 abgeleistet werden
oder – auch anteilig – ersetzbar
- durch 24 Monate ärztliche Tätigkeit unter Supervision eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie von mindestens einem Tag pro Monat während der gesamten Weiterbildung
Weitere wichtige Bestandteile der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene sind:
- Eine 200-stündige Kurs-Weiterbildung gemäß §4 Absatz 8 der WBO
- Folgende Hospitationen
- 1 Woche im Bereich Krankenhaushygienisches Labor
- 4 Wochen in der Klinikhygiene mit Begehungen, Prozessbeobachtungen, krankenhaushygienischen-infektiologischen Visiten
- 2 Wochen im Bereich Öffentliches Gesundheitswesen
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der aktuellen Weiterbildungsordnung, 10. Nachtrag vom 11.10.2014, dem zugehörigen Logbuch und den ergänzenden Rahmenbedingungen.
Bei weiteren Fragen zur Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene wenden Sie sich gern an die zuständige
Abteilung Weiterbildung der Ärztekammer Berlin
T +49 30 408 06 - 10 05
Eine Gegenüberstellung, in welcher die Gemeinsamkeiten aber vor allem auch Unterschiede zwischen der Strukturierten curricularen Fortbildung und der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene deutlich werden, finden Sie in Kürze hier.