Die neue Berufsordnung der Ärztekammer Berlin tritt morgen in Kraft. Damit setzt die Ärztekammer Berlin weitgehend die Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages aus dem Jahr 2011 um. Darüber hinaus sind die Regelungen zur ärztlichen Sterbebegleitung und zum ärztlich assistierten Suizid, zur Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation sowie zur Definition ärztlicher Tätigkeit neu gefasst worden. Der Präsident der Ärztekammer Berlin, Dr. med. Günther Jonitz, erklärte zu diesem Punkt: „Ich freue mich, dass wir mit der neuen Berufsordnung die Reichweite ärztlicher Tätigkeit klarer fassen können. Auch Ärztinnen und Ärzte, die nicht unmittelbar am Patienten arbeiten, bringen an vielen Stellen (u.a. wissenschaftliche Einrichtungen, Krankenkassen) ihren ärztlichen Sachverstand und ihre ärztliche Verantwortung ein.“
Die wichtigsten Änderungen im Detail:
Die Berufsordnung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte
Bei der Anwendung der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin hat sich in der Vergangenheit häufig die Frage nach der Reichweite der in der Berufsordnung geregelten Berufspflichten gestellt. Hier standen vor allem Fälle zur Diskussion, in denen Ärztinnen und Ärzte nicht unmittelbar am Patienten tätig waren und im Rahmen solcher Tätigkeiten (z. B. in Behörden oder wissenschaftlichen Einrichtungen) mit Vorschriften der Berufsordnung in Konflikt gerieten. Mit der neuen Regelung der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (§ 1 Abs. 2) ist jetzt klargestellt worden, dass die in der Berufsordnung festgelegten Berufspflichten für alle Ärztinnen und Ärzte gelten. Das sieht auch das Bundesverwaltungsgericht so. Es hat betont, dass die Landesärztekammern die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hoch stehenden Ärzteschaft mitzuwirken haben (BVerwGE 39, 100, 103).
Unterscheidung zwischen ärztlicher Sterbebegleitung und ärztlich assistiertem Suizid
Die Ärztekammer Berlin hat die ärztliche Sterbebegleitung (§ 16 BO) und den ärztlich assistierten Suizid (§ 1 Abs. 3 BO) getrennt voneinander geregelt. Die Regelung, wonach der ärztlich assistierte Suizid keine ärztliche Aufgabe ist, ist jetzt in § 1 (Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte) geregelt. Damit wird bereits deutlich, dass ärztlich assistierter Suizid und ärztliche Sterbebegleitung unabhängig voneinander zu sehen sind.
Die Ärztekammer Berlin stellt mit der Regelung der Berufsordnung auch die bisher schon geltende Rechtslage klar, wonach der ärztlich assistierte Suizid zwar keine Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist, es jedoch Ausnahmen geben kann. Dort, wo Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall und in engsten Grenzen eine Gewissensentscheidung treffen, darf die Ärztekammer nicht mit dem Berufsrecht einwirken. Die Regelung des ärztlich assistierten Suizids kann zudem nur einen potenziellen und sehr kleinen Kreis von Schwerstkranken und die sie langjährig betreuenden Ärztinnen und Ärzte betreffen. Anders als in der Öffentlichkeit oftmals dargestellt, stellen z.B. das vom Patienten verlangte Abstellen von medizinischen Geräten oder der von diesem verlangte Abbruch einer bereits begonnenen Therapie, auch wenn dies den Eintritt des Todes zur Folge hat, keinen ärztlich assistierten Suizid dar; dem Willen des Patienten ist in solchen Fällen, ganz unabhängig von den Regelungen zum ärztlich assistierten Suizid, zu entsprechen.
Einsichtnahme in Behandlungsdokumentationen
Der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation können nur therapeutische Gründe, die Rechte Dritter und die Rechte der Ärztin oder des Arztes entgegenstehen. Die alte Regelung, wonach diejenigen Teile der Behandlungsdokumentation, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten, von der Einsichtnahme ausgenommen werden können, gilt nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin nicht mehr. Bei subjektiven Aufzeichnungen des Arztes, die dessen Persönlichkeitsrecht oder das Persönlichkeitsrecht Dritter berühren, muss eine Interessenabwägung erfolgen. In solchen Fällen ist eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arztes oder des Dritten und dem Informationsinteresse des Patienten vorzunehmen.
Was ist die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin?
Die Berufsordnungen der Ärztinnen und Ärzte werden von den Ärzteparlamenten der Landesärztekammern auf der Grundlage der jeweiligen Kammer- oder Heilberufsgesetze der Länder als Satzung beschlossen. Sie enthalten die von allen Ärztinnen und Ärzten zu beachtenden Berufspflichten und Grundsätze über die Berufsausübung. Die Regelungen der Berufsordnung werden damit durch die Ärzteschaft selber geschaffen und legitimiert. Die Berufsordnung ist daher ein Ausdruck der von der Ärzteschaft sich selbst auferlegten Bindung im Hinblick auf die Art und Begrenzung der ärztlichen Berufsausübung.
Die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin definiert nicht nur die Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte sondern regelt vor allem die Kernpflichten bei der ärztlichen Berufsausübung; hierzu gehören die ärztliche Schweigepflicht genauso wie die Pflicht zur Aufklärung des Patienten vor Durchführung eines Eingriffs, die Pflicht zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung und die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Die Berufsordnung enthält zudem Regelungen, die die ärztliche Unabhängigkeit von Industrie und anderen Akteuren im Gesundheitswesen sicherstellen sollen sowie die Verpflichtung zur Fortbildung und zur Gewährleistung eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes.
Die Regelungen der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gelten für alle Ärztinnen und Ärzte, die in Berlin ihren Beruf ausüben oder dort ihren Wohnsitz haben, ohne zugleich Mitglied in einer anderen Ärztekammer zu sein. Bei Verstößen gegen die Berufsordnung steht der Ärztekammer Berlin ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung, das im Berliner Kammergesetz geregelt ist.
ÄRZTEKAMMER BERLIN
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