Hier haben wir aktuelle Informationen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie sowie zum Dienstbetrieb der Ärztekammer Berlin zusammengestellt.
Drohschreiben an Ärztinnen und Ärzte mit falschen Behauptungen zur Impfung gegen COVID-19
Eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzte erhalten dieser Tage E-Mails in Bezug auf die Durchführung von Impfungen mit mRNA-Impfstoffen gegen den Erreger SARS-CoV-2. Es wird darin unter anderem behauptet, dass die Anwendung der Impfstoffe strafbar sei. Wir erläutern hier, warum die Behauptungen falsch sind.
Hier finden Ärzt:innen in kompakter Form Hinweise zu den Corona-Schutzimpfungen, zur Maskenpflicht und zur Bescheinigung eines Ausnahmefalles.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Testung auf COVID-19
In Berlin sind die Voraussetzungen für den Nachweis eines negativen Testergebnisses u. a. in § 3 der Zweite SARS-CoV-2 Basisschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Diese Vorschrift verweist auf den Nachweis gemäß § 22a Absatz 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
Nach § 22a Abs. 3 Nr. 3 IfSchG gibt es drei Fallgruppen von Testnachweisen:
- Der Test muss vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden haben, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- er kann im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sein, oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
Ein vorgeschriebener negativer Test muss daher einer der drei Fallgruppen entsprechen. So muss eine Bescheinigung über eine Testung, die weder im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal des Arbeitgebers oder von ihm beauftragter Personen noch vor Ort unter Aufsicht des der jeweiligen Schutzmaßnahme Unterworfenen erfolgt ist, stets durch einen Leistungserbringer nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung ausgestellt worden sein. Gewerbliche Testanbieter müssen hiernach von den zuständigen Stellen des Gesundheitsdienstes jeweils beauftragt worden sein.
Siehe hierzu auch in den FAQs des Senats.
Hier sind keine anerkannten Teststellen bekannt, bei denen das Ergebnis eines durchgeführten Selbsttest auf der Grundlage eines Fotos und/oder eines Fragebogens online bescheinigt wird.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen
Ja. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ist keine Voraussetzung für die Verabreichung einer Schutzimpfung. Die Empfehlungen der STIKO gelten zwar als medizinischer Standard und können daher für die Haftung im Schadensfall eine Rolle spielen. Ein staatlicher Entschädigungsanspruch wegen eines Impfschadens ist jedoch im Fall einer Impfung gegen SARS-CoV-2 mit einem zugelassenen Impfstoff nicht von der öffentlichen Empfehlung durch eine Landesbehörde abhängig (§ 60 Infektionsschutzgesetz). Die Landesbehörden übernehmen in der Regel die Empfehlungen der STIKO. Ärztinnen und Ärzte haften also auch ohne eine Empfehlung der STIKO nicht für durch den Impfstoff ausgelöste Impfschäden. Sie haften, wie in anderen Fällen auch, für Schäden, die zum Beispiel durch falsche Dosierung oder fehlerhafte Applikation entstehen.
Im Fall eines Impfschadens besteht gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz ein staatlicher Versorgungsanspruch, der die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung umfasst. Bei Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 besteht der Versorgungsanspruch auch unabhängig davon, ob die Impfung durch eine Landesbehörde öffentlich empfohlen worden ist. Die Landesbehörden übernehmen regelmäßig die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Das Infektionsschutzgesetz sieht für die Geltendmachung des Anspruchs zudem Beweiserleichterungen vor. So genügt für die Geltendmachung eines Gesundheitsschadens die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der verabreichten Impfung.
Daneben besteht im Fall eines Behandlungsfehlers (zum Beispiel falsche Dosierung, keine oder unzureichende Aufklärung), ein Haftungsanspruch gegenüber der impfenden Ärztin / dem impfenden Arzt sowie gegenüber derjenigen Stelle, mit der der Behandlungsvertrag zustande gekommen ist (zum Beispiel Krankenhaus, MVZ). Gegen Haftpflichtansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers, auch im Zusammenhang mit Schutzimpfungen, müssen Ärztinnen und Ärzte versichert sein. Einige große Haftpflichtversicherer haben im Zusammenhang mit den Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 von Anfang an öffentlich bekundet, die Haftung auch für Folgen von Behandlungsfehlern im Zusammenhang diesen Impfungen zu übernehmen.
Der Begriff des Impfschadens ist im Infektionsschutzgesetz legaldefiniert. Nach § 2 Nr. 11 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Impfungen gegen Infektionskrankheiten dienen nicht nur dem Einzelnen vor Erkrankung, sie schützen auch vor der Verbreitung von Infektionskrankheiten in der Bevölkerung. Schutzimpfungen dienen damit auch der Allgemeinheit und sind daher als ein Dienst an der Gemeinschaft anzusehen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1953 entschieden, dass die Folgen bei Impfschäden nach gesetzlich angeordneten Impfungen nicht von dem Einzelnen, sondern von der Allgemeinheit zu tragen sind. Zur damaligen Zeit bestand eine gesetzliche Pflicht zur Impfung gegen den Pockenerreger. Der Bundesgerichtshof befand, dass der Einzelne durch einen Impfschaden ein besonderes Opfer gegenüber der Allgemeinheit erbringt und, in Anbetracht eines sich wandelnden gesellschaftlichen Staatsverständnisses, gegenüber dem Staat einen sogenannten Aufopferungsanspruch hat. Später wurde der staatliche Entschädigungsanspruch ausgeweitet, u. a. auf öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, und in das Bundesseuchengesetz übernommen. Im Jahr 2000 hat das Infektionsschutzgesetz das Bundesseuchengesetz abgelöst. Die Regelungen zum Entschädigungsrecht bei Impfschäden sind dort in Abschnitt 12 zu finden. Zentrale Norm ist § 60 IfSG, der im Falle eines Impfschadens einen Versorgungsanspruch vorsieht. Geschädigte erhalten hiernach wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens eine Entschädigung entsprechend den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges). Seit Ende November 2020 besteht der Versorgungsanspruch im Fall einer Impfung gegen den Erreger SARS-CoV-2 unabhängig davon, ob die mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erfolgte Impfung durch eine Landesbehörde öffentlich empfohlen worden ist. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Entschädigungsrecht u. a. im Fall von Gewalt, Terrorangriffen, Kriegen und Schutzimpfungen novelliert und in einem neuen Sozialgesetzbuch 14 (soziales Entschädigungsrecht) zusammengeführt. Die Regelungen des Abschnitts 12 des Infektionsschutzgesetzes werden im Wesentlichen unverändert durch entsprechende Regelungen im neuen SGB 14 ersetzt werden.
Ein staatlicher Versorgungsanspruch gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz besteht zum einen nicht bei den erwartbaren Nebenwirkungen einer Schutzimpfung (zum Beispiel gerötete und schmerzende Einstichstelle, vorübergehende Gliederschmerzen und Fieber) sondern nur, wenn die gesundheitlichen Folgen einer Impfung darüber hinausgehen. Voraussetzung für den Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG ist ein Impfschaden, wie er in § 2 Nr. 11 IfSG legaldefiniert ist (siehe hierzu oben).
Zudem besteht auch beim sogenannten Off-Label-Use grundsätzlich kein staatlicher Versorgungsanspruch. Das heißt, dieser entfällt in den Fällen, in denen der Impfstoff außerhalb der Indikation, für die er von den zuständigen deutschen oder europäischen Behörden zugelassen worden ist, oder abweichend von den Produktinformationen, verabreicht wird (zum Beispiel abweichende Dosierung, abweichende Anzahl der Impfungen). In diesen Fällen haften die impfende Ärztin / der impfende Arzt sowie die Stelle, mit der der Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Eine unterlassene oder unzureichende Aufklärung über Nutzen und Risiken sowie über den Off-Label-Use, die in diesem Fall besonders eingehend zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist, kann daher auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Impfung erhebliche Haftungsfolgen haben. Im Fall eines Off-Label-Use besteht zudem auch keine Haftung des Arzneimittelherstellers für sein Produkt. Zur Sicherheit sollte daher für den beabsichtigten Off-Label-Use der Haftpflichtversicherungsschutz überprüft werden.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Pandemie und der sich schnell entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse ist mit der Änderung der Corona-Virus-Impfverordnung vom 16.12.2021 in § 1 Absatz 2 geregelt worden, dass die Verabreichung der zugelassenen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen soll. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt. Zur Klarstellung weist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Schreiben vom 27.12.2021 darauf hin, dass in diesen Fällen auch ein Versorgungsanspruch gemäß § 60 IfSG besteht. Das BMG stellt in seinem Schreiben zudem Fälle dar, bei der eine medizinischen Vertretbarkeit anzunehmen sei. Die Impfung von Kindern unter 5 Jahren wird ausdrücklich als derzeit nicht medizinisch vertretbar bezeichnet.
Ab dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in einer Arztpraxis oder einer anderen in § 20a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung tätig sind, entweder geimpft oder genesen sein, oder bei ihnen muss eine ärztlich bescheinigte Kontraindikation vorlegen (siehe hierzu ausführlich unten). In Arztpraxen und in anderen medizinischen Einrichtungen tätige Personen, die nicht geimpft werden können, müssen der Leitung der Arztpraxis oder Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Für den Nachweis der Kontraindikation ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Nach aktueller Rechtsprechung zu ärztlichen Bescheinigungen, mit der eine Kontraindikation gegen eine nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Masernimpfung nachgewiesen werden soll, darf sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen (Thüringer OVG vom 20.10.2021; 3 EO 805/20). Das OVG folgt damit einer Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Juli 2021. Die ärztlichen Bescheinigungen zum Nachweis einer Kontraindikation gegen die Masernimpfung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG sind nach ihrem Schutzzweck vergleichbar mit dem nach § 20a Absatz 2 Nr. 3 IfSG geforderten ärztlichen Zeugnis.
Für die Impfung betreuter Personen gelten die betreuungsrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der interdisziplinäre Fachverband für das Betreuungswesen BGT e. V. hat auf seiner Website eine Information zu betreuungsrechtlichen Fragen der Corona-Impfungen veröffentlicht.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
Nach Infektionsschutzgesetz ist in Arztpraxen von Patient:innen und Besucher:innen eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske zu tragen. Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, dürfen nur von Personen betreten werden, die eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske tragen.
Darüber hinaus kann das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske durch andere bereichsspezifische Rechtsverordnungen (zum Beispiel für die Schulen) oder in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept vorgeschrieben sein.
Weitere Informationen hierzu sowie die aktuelle Berliner SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung finden Sie über die folgenden Links:
- Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei: SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung
- RKI: Erweiterte Hygienemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der COVID-19 Pandemie
- RKI: Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
- BfArM: Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19)
Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zur Maskenpflicht. Diese gehen bisher im Rahmen von Eilentscheidungen von der Rechtmäßigkeit entsprechender Verpflichtungen zum Tragen von Gesichtsmasken in den jeweiligen Verordnungen der Länder aus, wenn die Erforderlichkeit der einschränkenden Normen kontinuierlich überprüft und Ausnahmen für Härtefälle geregelt sind (vgl. zum Beispiel OVG Weimar, Beschluss vom 03.07.2020 – 3 EN 391/20, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 17.06.2020 – 20 NE 20.1189 sowie vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1337, beide veröffentlicht bei juris, VG Berlin, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 3 L 322/20 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris).
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht nicht ausnahmslos. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Kinder bis zum 14. Lebensjahr müssen keine FFP2-Masken tragen. Kinder bis zum 14. Lebensjahr können statt einer vorgeschriebenen FFP2-Maske eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Die Maskenpflicht gilt zudem nicht für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie deren Begleitpersonen. Sie gilt weiter nicht für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können.
Um aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ausgenommen zu sein, müssen nach der Ausnahmevorschrift gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer keine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann. Das bedeutet, dass das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit der Patientin oder des Patienten verbunden sein muss, um von der Pflicht zum Tragen einer solchen befreit zu sein.
Menschen, die Probleme mit der Atmung haben, können versuchen, zum Beispiel statt einer ggf. vorgeschriebenen FFP2-Maske eine Einweg-Chirurgische Gesichtsmaske ("OP-Maske", medizinischer Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. In diesem Fall wäre jedoch ein medizinischer Grund und damit eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Im Einzelfall wäre auch zu bedenken, ob Patient:innen mit gesundheitlichen Einschränkungen gegebenenfalls für kurze Zeit und bei bestimmten Tätigkeiten das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zuzumuten wäre. Kann sie oder er zum Beispiel ohne Risiko einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung für eine bestimmte Zeit mit einer medizinischen Gesichtsmaske, zum Beispiel einer einfachen medizinischen OP-Maske im Wartezimmer einer Arztpraxis sitzen, wäre die Bescheinigung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Maskenpflicht insgesamt ausschließt, rechtlich problematisch und tatsächlich in den allermeisten Situationen nicht geeignet, die Ausnahme von der Maskenpflicht nachzuweisen. Eine solche allgemeine Bescheinigung muss daher von den Ordnungsbehörden, Schulen und anderen nicht akzeptiert werden. Deshalb ist dazu zu raten, die Bescheinigung entsprechend der tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen zu spezifizieren. Die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske kann zum Beispiel auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel körperlich anstrengende Arbeiten) oder auf bestimmte Orte und Zeiten (beispielsweise Zugfahrten, die länger als eine Stunde dauern) beschränkt sein und entsprechend bescheinigt werden.
Unter den genannten Voraussetzungen ist es kaum denkbar, dass größere Teile der Bevölkerung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollen, eine einfache OP-Maske zu tragen. Eine in jeder Situation erforderliche Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske dürfte vor allem für Menschen gelten, die etwa aufgrund einer schweren respiratorischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer schweren psychiatrischen Störung nicht in der Lage sind, eine Maske zu tolerieren.
Patientinnen und Patienten sollten zudem darüber aufgeklärt werden, dass sie ohne das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ggf. andere Menschen gefährden. Sie sollten daher von der ausgestellten Bescheinigung nur in den tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Situationen Gebrauch machen. Diese Situationen sollten mit den betreffenden Patient:innen besprochen werden. Das Gespräch sollte, auch mit Blick auf mögliche Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, dokumentiert werden.
Patientinnen und Patienten, insbesondere gesundheitlich besonders vulnerable, können möglicherweise von dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske selbst profitieren. Auch hierüber sollten Patient:innen, auch mit Blick auf mögliche Schadensersatzforderungen im Falle einer Ansteckung, aufgeklärt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass FFP1, FFP2 und FFP3 Masken auch dem Eigenschutz dienen. Diese Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
Die ärztliche Bescheinigung sollte auch über deren zeitliche Geltung Aussagen treffen. Ohne eine solche Aussage besteht die Gefahr, dass Ordnungsbehörden die Bescheinigung als Nachweis einer Ausnahme von der Maskenpflicht ab einem bestimmten Zeitablauf nicht mehr akzeptieren. Besteht bei Patient:innen eine absehbar zeitlich begrenzte Einschränkung, wäre die Geltung der Bescheinigungen zeitlich entsprechend zu befristen.
Aus einem ärztlichen Attest zur Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske muss sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt ihre oder seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. So jedenfalls hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einer Entscheidung vom 10. September 2020 (Aktenzeichen 5 L 757/20.NW) im Fall eines Attests entschieden, das ein Schüler eines Gymnasiums dem Schulleiter vorgelegt hatte. Das Gericht hatte dem Schulleiter, der ein insofern nicht aussagekräftiges ärztliches Attest zur Ausnahme von der Maskenpflicht zurückgewiesen und darauf bestanden hatte, dass der betreffende Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung und nicht nur ein Gesichtsschild trägt, Recht gegeben. Vor dem Hintergrund, dass der Schüler während des Unterrichts gerade keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, sodass sich die Nutzungspflicht lediglich auf die Zeit außerhalb des Unterrichts (Pausen, Aufsuchen anderer Unterrichtsräume oder des Sekretariats) beschränke, hätte der das Attest ausstellende Hausarzt darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in diesem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, so das Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seiner Entscheidung vom 24. September 2020 (Aktenzeichen 13 B 1368/20) ebenfalls entschieden, dass es zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für einen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden eines aussagekräftigen ärztlichen Attests bedarf. Aus dem Attest müsse sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Da es das Ziel der Antragsteller sei, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, müsse die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung stehen, so das Gericht, keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 24.11.2020 im Eilverfahren (VG Würzburg, Beschluss vom 24. November 2020 – W 8 E 20.1772 –, juris) einen Fall im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr entschieden. Auch in diesem Zusammenhang müsse sich aus dem Attest, so das Gericht, regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 06.10.2020 (VG Berlin, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 3 L 322/20 –, juris) ausgeführt, für den Fall, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung nicht offensichtlich zu erkennen sei, sei ein substantiierter Vortrag zu der jeweiligen Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich. Im Rahmen dieses Vortrags könne – müsse aber nicht in jedem Fall – auf eine ärztliche Bescheinigung Bezug genommen werden. Ist also das ärztliche Attest nicht ausreichend aussagekräftig, kann der Grund für eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch die Patientin oder den Patienten gegenüber der Behörde dargelegt werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (Eil-)Entscheidung vom 10.12.2020 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 20 CE 20.2868 –, juris) ausgeführt, dass die rechtliche Situation bei einer Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht vergleichbar sei mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der hier in Rede stehenden ärztlichen Bescheinigungen solle eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen müsse die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere anderer Schüler:innen sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.
Ein gewisses Aufsehen erregt hat die ebenfalls im Eilverfahren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.01.2021 (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Januar 2021 – OVG 11 S 132/20 –, juris). Mit dieser Entscheidung hat das OVG die Vorschrift der Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Brandenburg, mit der verbindliche Inhalte der ärztlichen Bescheinigung vorgeschrieben worden waren, insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dass das ärztliche Zeugnis die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das OVG Berlin-Brandenburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Vorlage von ärztlichen Zeugnissen, die so sensible Gesundheitsdaten enthalten wie eine ärztliche Diagnose, aus Gründen des Datenschutzes gegenüber nichtöffentlichen Stellen, die nicht dem Datenschutz verpflichtet sind, nicht verlangt werden kann. Das Gericht stellt damit ausdrücklich nicht die bisherigen Entscheidungen anderer Gerichte zu den erforderlichen Inhalten eines Attests zur Maskenbefreiung, zum Beispiel im Schulbereich, infrage. Hat die vorliegende Entscheidung im Hauptverfahren Bestand, können ggf. unterschiedliche ärztliche Bescheinigungen für unterschiedliche Einsatzbereiche (öffentliche / nichtöffentliche) erforderlich werden. Auch wenn allerdings der Gesetz- und Verordnungsgeber derart weitreichende Inhalte eines Attests im nichtöffentlichen Bereich nicht generell vorschreiben kann, so wäre es den Anbietern privater Dienstleistungen (zum Beispiel Kino, Friseur:innen, Supermarkt), weiterhin unbenommen, ihren Kund:innen bei nicht ausreichend aussagekräftigen Attesten den Eintritt ohne Maske in ihr Geschäft zu versagen. Es erscheint daher weiterhin auch für den täglichen Gebrauch im nichtöffentlichen Bereich sinnvoll, möglichst aussagekräftige Atteste auszustellen. Aussagekräftige Inhalte sind auch ohne die Angabe einer Diagnose oder Erkrankung möglich. So wäre es zum Beispiel denkbar, nur das Vorliegen einer schweren oder chronischen Erkrankung, ohne deren konkrete Benennung, zu bescheinigen sowie konkret darzustellen, welche Tätigkeiten aufgrund dessen nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeübt werden können. Es ist, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, nur in wenigen Fällen denkbar, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung in keiner Situation, zum Beispiel auch nicht für 15 Minuten sitzend im Wartezimmer einer Arztpraxis, getragen werden kann. Ärztliche Bescheinigungen, die nur allgemein die gesundheitliche Fähigkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verneinen, sind daher weiterhin, sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Bereich, nicht geeignet, eine Ausnahme von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom 19.05.2021 (Beschluss vom 19. Mai 2021 – 3 S 35/21 –, juris) klargestellt, dass die bloße Bezugnahme in einer ärztlichen Bescheinigung auf nicht näher benannte "medizinische Gründe" nicht den Anforderungen einer Verordnungsbestimmung, wie sie auch in Berlin besteht, genügt. Soweit nach der Vorschrift ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die ärztliche Bescheinigung mindestens die Erklärung enthalten, dass die oder der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erklärungsgehalt der ärztlichen Bescheinigung gehe damit über die Feststellung nicht näher benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gründe, die das Tragen einer Maske „unzumutbar“ machen, hinaus.
Das Landgericht Chemnitz hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2021 (LG Chemnitz, Beschluss vom 12.04.2021 – 4 Qs 108/21) zu den Anforderungen an ein Attest zur Maskenbefreiung ausgeführt, dass sich aus der ärztlichen Bescheinigung die Art der Erkrankung, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigt, ergeben müsse. In der Bescheinigung müsse die Beeinträchtigung der oder des Betroffenen so wiedergegeben werden, dass die prüfende Behörde die Tatsachen, die zur ärztlichen Einschätzung geführt haben, überprüfen könne.
- Pressemitteilung des Landes Rheinland-Pfalz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10.09.2020
- Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.09.2020, AZ: 13 B 1368/20
- Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.2020; AZ 20 CE 20.2868
- Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.01.2021; AZ OVG 11 S 132/20
Für die Abnahme der medizinischen Gesichtsmaske während einer medizinischen Behandlung muss kein Attest ausgestellt werden, denn es handelt sich dabei nicht um einen Ausnahmefall im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Wenn das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einer medizinischen Behandlung entgegensteht, besteht schon keine Verpflichtung zum Tragen derselben. Das heißt, zur Untersuchung oder etwa während eines Belastungs-EKGs kann die medizinische Gesichtsmaske abgenommen werden. Ob das Tragen der medizinischen Gesichtsmaske einer medizinischen Behandlung entgegensteht, entscheidet im Einzelfall die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Nach der Rechtsprechung gehen die Verordnungsgeber zu Recht davon aus, dass Mund-Nasen-Bedeckungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft grundsätzlich geeignet und erforderlich sind, um Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen (vgl. OVG Weimar a.a.O). Dasselbe dürfte auch für das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gelten. Insofern entgegenstehende Auffassungen der Patient:innen, die beispielsweise nicht an die Wirksamkeit von medizinischen Gesichtsmasken glauben, sind hier genauso wenig maßgeblich wie entsprechend entgegenstehende Auffassungen der Ärzt:innen (vgl. Bayerischer VGH a.a.O) und dürfen daher bei den ärztlichen Feststellungen keine Berücksichtigung finden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einer Entscheidung vom 15.12.2020 mit Zweifeln eines Antragstellers an der Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung und mit der Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung hierdurch auseinandergesetzt und die geltend gemachten Zweifel jeweils mit eingehender Begründung verworfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris).
Das Ausstellen unrichtiger ärztlicher Bescheinigungen über den Gesundheitszustand eines Menschen zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 278 StGB). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel angenommen werden bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt. Auch der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar (§ 279 StGB).
Begehen Patient:innen durch das unrechtmäßige Vermeiden einer medizinischen Gesichtsmaske eine Ordnungswidrigkeit, könnte durch das vorsätzliche Ausstellen unrichtiger ärztlicher Bescheinigungen auch eine Beteiligung der ausstellenden Ärzt:innen an der Ordnungswidrigkeit der Patient:innen gesehen werden. In solchen Fällen könnten auch die das unrichtige Attest ausstellenden Ärzt:innen selbst als ordnungswidrig Handelnde angesehen und entsprechend belangt werden, sofern sie sich durch die Ausstellung nicht sogar strafbar gemacht haben.
Einzelhändler:innen sind im Übrigen genauso wenig wie andere Gewerbetreibende dazu verpflichtet, jemandem ohne medizinische Gesichtsmaske in ihr Geschäft hineinzulassen. Dies auch dann nicht, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird. Sie unterliegen keinem sogenannten Kontrahierungszwang und können sich ihre Kundinnen und Kunden aussuchen, solange die Ausschlusskriterien nicht diskriminierend sind, etwa aufgrund der Hautfarbe oder einer Behinderung der Kund:innen.
Vertragsärzt:innen können sich bekanntlich ihre Patient:innen nicht aussuchen. Sie können gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten nur bei Vorliegen bestimmter Gründe abweisen. Weigern sich gesetzlich versicherte Patient:innen, in einer Arztpraxis mit vertragsärztlicher Zulassung eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und verweisen sie insofern auf eine ärztliche Bescheinigung, ist zu unterscheiden: Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung oder ist diese nicht ausreichend aussagekräftig (siehe oben zu zwingende Inhalte einer ärztlichen Bescheinigung zur Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske), kann von den betreffenden Patient:innen die Darlegung der Gründe für die Ausnahme verlangt werden. Kann der Eindruck nicht ausgeräumt werden, dass die Patient:innen entgegen der Feststellung in dem vorgelegten Attest in der Lage sind, mit einer medizinische Gesichtsmaske eine Zeit lang im Wartezimmer zu sitzen, kann auf das Tragen der medizinische Gesichtsmaske bestanden werden. Weigern sich die Patient:innen, kann der Aufenthalt in der Praxis und damit gegebenenfalls die weitere Behandlung verwehrt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht bei Notfällen. In Notfällen müssen auch Patientinnen und Patienten, die sich weigern, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, behandelt werden. Es ist in solchen Fällen, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, dass andere Patient:innen keinem unnötigen Infektionsrisiko ausgesetzt werden.
Bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung, mit der ein medizinischer Grund für die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske attestiert wird, kann es gleichwohl Gründe geben, die betreffenden Patient:innen an eine andere medizinische Einrichtung zu verweisen. Dies etwa dann, wenn eine Praxis besonders gefährdete Patientinnen und Patienten behandelt, zum Beispiel eine onkologische Praxis, und der Schutz der anderen Patient:innen, etwa aufgrund räumlicher Gegebenheiten, nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Reine Privatpraxen sind bei der Wahl ihrer Patientinnen und Patienten freier. Sie dürfen abgesehen von Notfällen Patient:innen ablehnen, solange die Ablehnung nicht diskriminierend ist.
Sowohl Inhaber:innen von Privatpraxen als auch Inhaber:innen von Praxen mit vertragsärztlicher Zulassung können ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie, abgesehen von Notfällen, Patientinnen und Patienten ohne medizinische Gesichtsmaske und ohne einen Grund für die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske, den Zutritt in die Arztpraxis gewähren.
Kommen durch die unrechtmäßige Vermeidung einer medizinischen Gesichtsmaske durch eine Patientin oder einen Patienten, etwa aufgrund von Ansteckung, nachweislich Patient:innen oder Dritte zu Schaden, kann daraus auch eine Schadensersatzpflicht resultieren. Bei vorsätzlicher Ausstellung eines unrichtigen ärztlichen Attestes zur Vermeidung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wären die Haftpflichtversicherer der betreffenden Ärzt:innen nicht eintrittspflichtig.
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