Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Gesetzesänderung

Am 09.11.2017 ist eine Änderung der strafrechtlichen Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 haben sich ab dem 09.11.2017 zwei wesentliche Änderungen des § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen) ergeben.

Nach dieser Strafvorschrift machen sich Ärztinnen und Ärzte strafbar, wenn sie unbefugt Patientengeheimnisse offenbaren (ärztliche Schweigepflicht).

Offenbarung von Patientengeheimnissen an externe Dienstleister unter Einschränkungen erlaubt

Mit der Neuregelung erlaubt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich die Offenbarung von Patientengeheimnissen gegenüber sog. „sonstigen mitwirkenden Personen“, z.B. externe IT-Dienstleister. Dies allerdings nur, soweit die Offenbarung von Patientengeheimnissen für die Inanspruchnahme dieser Personen erforderlich ist. Inwieweit dies der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Insofern bleibt hier eine Rechtsunsicherheit.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die sonstigen mitwirkenden Personen (z.B. IT-Dienstleister) und die für diese tätigen Personen in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einbezogen, d.h. diese machen sich selber strafbar, wenn sie bei ihrer Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte Patientengeheimnisse zur Kenntnis erhalten und diese unbefugt offenbaren.

Die Offenbarung von Patientendaten an die bei Ärztinnen und Ärzten berufsmäßig tätigen Gehilfen oder die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen (etwa angestelltes Praxis- oder Klinikpersonal) bleibt im Übrigen wie bisher zulässig.

Verpflichtung externer Dienstleister auf Geheimhaltung ist Pflicht

Die neue Regelung erweitert die Strafbarkeit von Ärztinnen und Ärzten als Berufsgeheimnisträger: Unterlassen Ärztinnen und Ärzte es, ihre externen Dienstleister zur Geheimhaltung zu verpflichten, ist dies strafbar, wenn der Dienstleister einen Geheimnisverrat begeht. Die Verpflichtung eines externen Dienstleisters ist nur in den Fällen nicht erforderlich, in denen der Dienstleister selbst als Berufsgeheimnisträger der Strafbarkeit nach § 203 Absatz 1 und 2 StGB unterfällt, z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater.

Weiterführende Links:

Aktueller Normtext des § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen

Regierungsentwurf mit Begründung

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf