Fragen? Und Antworten! Unsere FAQs

Sie haben Fragen zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten? Hier finden Sie Antworten zu allen relevanten Themen.

Begleitung der Ausbildung durch die Ärztekammer Berlin

Ausbildungsvertrag

Ausbildungsinhalte und Ausbildungsorte

Beginn, Dauer und Ende der Ausbildungszeit

Probezeit

Ausbildungsvergütung

Urlaub

Arbeitszeit bei jugendlichen Auszubildenden

Arbeitszeit bei volljährigen Auszubildenden

Ausbildung in Teilzeit

Freistellung und Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit

Pflichten der Ausbildenden (Ärztin/Arzt) im Ausbildungsverhältnis

Pflichten der Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis

Abmahnung

Kündigung

Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag)

Zwischenprüfung

Abschlussprüfung

Begleitung der Ausbildung durch die Ärztekammer Berlin

Ja.

  • Ausbildende und Auszubildende können sich bei Schwierigkeiten im Ausbildungsverhältnis an die Ärztekammer Berlin wenden. Auf Wunsch findet ein Gespräch unter Mitwirkung der Ärztekammer Berlin statt. 
  • Ein Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (§ 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz) ist bei der Ärztekammer Berlin nicht eingerichtet.
     

Ausbildungsvertrag

  • Die Ärztekammer Berlin bietet auf ihrer Website eine Ausbildungsplatzbörse an. 
  • Ausbildende Ärztinnen und Ärzte können dort freie Ausbildungsplätze kostenfrei inserieren. 
  • Die Stellenangebote können nach Fachrichtungen und Bezirken gefiltert werden.

Alles Wichtige finden Sie hier zusammengestellt: 

Informationen zur Ausbildungsberechtigung 

Informationen zum Ausbildungsverhältnis

  • Ein Ausbildungsvertrag muss vor Ausbildungsbeginn zwischen den Ausbildenden (in der Regel Ärztin/Arzt) und den Auszubildenden schriftlich geschlossen werden.
  • Die Ärztekammer Berlin stellt einen Muster-Ausbildungsvertrag zur Verfügung. Er enthält alles, was nach dem Gesetz vertraglich vereinbart werden muss. 
  • Laden Sie das Vertragsdokument auf Ihren PC herunter. Füllen Sie den Vertrag dann bitte direkt am PC aus. 
  • Wenn Sie im heruntergeladenen Vertragsmuster mit dem Cursor über die Formularfelder gehen, finden Sie Hinweise, die das Ausfüllen erleichtern.
  • Beachten Sie, dass der Vertrag von allen Beteiligten unterschrieben werden muss: Ausbildende:r (Ärztin/Arzt), Auszubildende:r und ggf. gesetzliche Vertretung.
  • Alles, was Sie beim Abschluss des Ausbildungsvertrages beachten müssen, finden Sie auf unserer Website in der Rubrik Informationen zum Ausbildungsverhältnis
  • Für minderjährige (jugendliche) Auszubildende (15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) gelten besondere Schutzvorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht worden sind (Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Erstuntersuchung) und der oder dem Arbeitgebenden (Ausbildende:r) eine von dieser Ärztin oder diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
  • Alles Wichtige finden Sie zusammengefasst in unserer Information zur Ausbildung von Minderjährigen
  • Tarifliche Regelungen sind auf das Ausbildungsverhältnis nur dann unmittelbar anwendbar, wenn beide Vertragsparteien einer der Vereinigungen, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, als Mitglied angehören. Das ist in der Regel nicht der Fall. 
  • Wenn im Ausbildungsvertrag jedoch vereinbart ist, dass bestimmte tarifliche Regelungen auf das Ausbildungsverhältnis angewendet werden sollen, dann gelten diese Regelungen auch für das Ausbildungsverhältnis. 

Direkt nach Abschluss des Vertrages muss die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Ausbildungsverzeichnis bei der Ärztekammer Berlin beantragt werden. Senden Sie dazu folgende Unterlagen (Muster-Ausbildungsvertrag) ein:

  • Antrag auf Eintragung
  • 1x Ausbildungsvertrag (in Kopie)
  • 1x Anlage „Ergänzende Pflichtangaben zum Berufsausbildungsverhältnis“ (im Original)
  • Ausbildungsplan (1x), sofern vom Muster-Ausbildungsplan abgewichen wird
  • bei Minderjährigen (Jugendlichen): Bescheinigung über die Erstuntersuchung in Kopie (§ 32 Absatz 1 JArbSchG)
  • ggf. Unterlagen zu einer Vorbildung, um die Ausbildungszeit abzukürzen

Die Ärztekammer prüft,

  • ob der Ausbildungsvertrag den rechtlichen Vorgaben entspricht (zum Beispiel Berufsbildungsgesetz und Ausbildungsordnung),
  • ob die persönliche und fachliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden vorliegt, 
  • ob die Ausbildungsstätte für die Ausbildung geeignet ist,
  • ob bei minderjährigen (jugendlichen) Auszubildende (15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt (§ 32 Absatz 1 JArbSchG).
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vertrag eingetragen.
  • Die Vertragsausfertigungen werden mit Eintragungsvermerken versehenden und an die Ausbildenden (Ärztin/Arzt) zurückgeschickt.
  • Die Eintragung wird abgelehnt, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist behoben wird.
  • Die Ausbildenden zahlen die Gebühr für die Eintragung des Ausbildungsvertrages. 
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.

Ja. 

  • Änderungen des Ausbildungsvertrages unterliegen denselben Bedingungen wie der ursprünglich abgeschlossene Vertrag. 
  • Für Änderungen des Vertrages stellt die Ärztekammer Berlin einen Änderungsvertrag zur Verfügung.

Ausbildungsinhalte und Ausbildungsorte

Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten

  • Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten ist eine duale Ausbildung. 
  • Sie findet in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung und in der Berufsschule statt. 
  • Fünf Lehrgangstage der Überbetrieblichen Ausbildung der Ärztekammer Berlin sind verpflichtender Bestandteil der praktischen Ausbildung.
  • Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 43 des Berliner Schulgesetzes
  • Nach erfüllter allgemeinen Schulpflicht ist berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. 
  • Schüler:innen müssen bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen. 
  • Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn
    • die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
    • Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen,
    • Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweisen oder 
    • die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

      ​​​​​​​Zuständig für die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. 

In Berlin gibt es zwei Berufsschulen für den Ausbildungsberuf „Medizinische:r Fachangestellte:r“. Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Wohnbezirk der oder des Auszubildenden:

  • Oberstufenzentrum (OSZ) Gesundheit I, Schwyzer Straße 6–8, 13349 Berlin (Wedding), T 030 45 30 80 - 14, F 030 45 30 80 - 77, Ansprechpartnerin: Frau Walter, für Auszubildende, die in folgenden Bezirken wohnen:
    Charlottenburg - Falkensee - Friedrichshain - Lankwitz - Lichterfelde - Mitte - Pankow - Prenzlauer Berg - Reinickendorf - Schöneberg - Spandau - Steglitz - Tiergarten - Wedding - Weißensee - Wilmersdorf - Zehlendorf.
  • Oberstufenzentrum (OSZ) Gesundheit/Medizin (Rahel-Hirsch-Schule), Peter-Weiss-Gasse 8, 12627 Berlin (Hellersdorf), T 030 99 28 90 - 31, F 030 99 28 90 - 59, Ansprechpartnerin: Frau Thiel, für Auszubildende, die in folgenden Bezirken wohnen:
    Adlershof - Blankenburg - Britz - Buckow - Friedrichshain - Hellersdorf - Hohenschönhausen - Karow - Köpenick - Kreuzberg - Lichtenberg - Lichtenrade - Marienfelde - Marzahn - Neukölln - Oberschöneweide - Rudow - Tempelhof - Treptow – Weißensee.
  • Die Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) der Ärztekammer Berlin ist wichtiger Bestandteil der Ausbildung „Medizinische:r Fachangestellte:r“ und vervollständigt die Ausbildung in den Ausbildungsstätten. 
  • Die 5 Lehrgangstage gleichen typische Defizite aus, dienen der Systematisierung und Intensivierung der beruflichen Grundausbildung und sichern eine einheitliche Ausbildung.
  • Die Lerhrgangstage 1 bis 4 werden im Auftrag der Ärztekammer Berlin durchgeführt von:
    D&B Dienstleistung und Bildung gGmbH, Leunaer Straße 7, 12681 Berlin, T 030 98 60 09 - 272, Ansprechpartnerin: Frau Nolde.
  • Der Lerhrgangstag 5 „Notfall“ wird im Auftrag der Ärztekammer Berlin durchgeführt von:
    Malteser Hilfsdienst gGmbH, Alt-Lietzow 33, 10587 Berlin, T 030 34 80 03 - 120, Ansprechpartner: Herr Liebig.
  • Auszubildende müssen im Verlaufe ihrer Ausbildungszeit an allen 5 Lehrgangstagen teilnehmen. Für eine Zulassung zur Abschlussprüfung müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung alle Lehrgangstage absolviert sein. Andernfalls kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erfolgen.
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt Überbetriebliche Ausbildung.
  • Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Einige Ausbildungsstätten (beispielsweise Privatpraxen, Krankenhäuser, Blutbanken, Bezirksämter, labormedizinische Einrichtungen) können aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung erforderliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermitteln.
    Sie gelten für die Ausbildung Medizinischer Fachangestellter dennoch als geeignet, wenn die Defizite außerhalb der Ausbildungsstätte ausgeglichen werden können. Zum Ausgleich der Defizite „rotieren“ die Auszubildenden während der Ausbildungszeit in eine andere Ausbildungsstätte. 
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Rotation im Ausbildungsverhältnis.

Beginn, Dauer und Ende der Ausbildungszeit

Wir empfehlen nachdrücklich einen Ausbildungsbeginn innerhalb folgender Zeiträume:

  • 1. Februar bis 1. März: mit Abschlussprüfung im Winter in 3 Jahren
  • 1. August bis 1. September: mit Abschlussprüfung im Sommer in 3 Jahren

Nur so kann eine passende Beschulung in der Berufsschule erfolgen und die Abschlussprüfung innerhalb der 36-monatigen Ausbildungszeit abgelegt werden.

  • Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate (3 Jahre) und wird taggenau festgelegt (Beispiel: Beginn 01.08.2022, Ende 31.07.2025).
  • Beginn der Ausbildung im Zeitraum 1. Februar bis 1. März – Abschlussprüfung im Winter in 3 Jahren.
  • Beginn der Ausbildung im Zeitraum 1. August bis 1. September – Abschlussprüfung im Sommer in 3 Jahren.

Ja. 

  • Die Ärztekammer Berlin kürzt die Ausbildungszeit, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. 
  • Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag auf Abkürzung der Ausbildungsdauer der/des Auszubildenden und der/des Ausbildenden (Ärztin/Arzt) bei der Ärztekammer Berlin.
  • Im Antrag müssen aufgeführt werden:
    • der gewünschte Abkürzungsumfang
    • der Grund für die Abkürzung (entsprechende Nachweise bitte in Kopie beifügen, zum Beispiel Abiturzeugnis in beglaubigter Kopie!)
  • Mögliche Gründe für eine Abkürzung sind beispielsweise eine einschlägige berufliche Vorbildung oder eine besondere Schulbildung (Beispiele: Abitur, Fachhochschulreife).
  • Der Antrag kann mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt werden, wenn der Grund für die Abkürzung bereits vorliegt.
  • Der Antrag kann auch noch während der Ausbildung gestellt werden, insbesondere wenn der Grund erst später eingetreten ist.
  • Je näher die Abschlussprüfung rückt, desto weniger kommt eine Abkürzung der Ausbildungszeit in Betracht. Gegebenenfalls kann dann eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen.

Ja. 

  • Auszubildende können vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 
  • Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist von der oder dem Auszubildenden bei der Ärztekammer Berlin zu stellen. 
  • Die Ärztekammer Berlin hört vor ihrer Entscheidung über den Antrag die oder den Ausbildenden sowie die Berufsschule an.

Diese Voraussetzungen gelten für eine vorzeitige Zulassung: 

  • Die bisherigen Leistungen in der Ausbildungsstätte sind "gut" und 
  • der Gesamtnotendurchschnitt in der Berufsschule ist im Durchschnitt mindestens "gut (2,0)" (ermittelt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Berufsschulverordnung) und
  • die Leistungen in der Zwischenprüfung sind in allen Prüfungsbereichen jeweils mindestens "befriedigend".
     

Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Ja, aber nur in Ausnahmefällen. 

  • Die Ärztekammer Berlin kann die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Die Auszubildende oder der Auszubildende muss den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer bei der Ärztekammer Berlin stellen. 
  • Die Ärztekammer Berlin hört vor ihrer Entscheidung über den Antrag die oder den Ausbildenden an.
  • Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. 
  • Bestehen Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Ja. 

  • Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wegen nicht bestandener Abschlussprüfung). 
  • Auszubildende müssen das Verlangen an die oder den Ausbildenden richten. Ausbildende sind verpflichtet, das Ausbildungsverhältnis in dem beschriebenen Umfang fortzuführen. Die Verlängerung ist bei der Ärztekammer Berlin anzuzeigen.
  • Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. 
  • Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch um die Elternzeit, die in die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit fällt (Elternzeit während Vertragslaufzeit). 
  • Die Ausbildung endet erst, wenn die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit nachgeholt wurde. 
  • Es muss kein Antrag auf Verlängerung bei der Ärztekammer Berlin gestellt werden. Allerdings muss die Verlängerung der Ärztekammer Berlin angezeigt werden (Anzeige der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Elternzeit).

Probezeit

  • Die Ausbildung beginnt mit der Probezeit. 
  • Die Probezeit beträgt mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate.

Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.

Ausbildungsvergütung

Tarifliche Vergütung

ab 01.01.2023

01.03.2024

1. Ausbildungsjahr

920,00 €

965,00 €

2. Ausbildungsjahr

995,00 €

1.045,00 €

3. Ausbildungsjahr

1.075,00 €

1.130,00 €
  • Das Berufsbildungsgesetz sieht in § 17 Absatz 2 bestimmte Grenzen der Ausbildungsvergütung vor, die nicht unterschritten werden dürfen. 
  • Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist in der Regel auch dann ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
  • Die Ärztekammer Berlin prüft die Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütung.

Urlaub

  • Der gesetzliche Urlaubsanspruch der jugendlichen Auszubildenden richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres. 

Alter zu Beginn des Kalenderjahres

Urlaubsanspruch

noch nicht 16 Jahre

25 Arbeitstage (30 Werktage)

noch nicht 17 Jahre

23 Arbeitstage (27 Werktage)

noch nicht 18 Jahre

21 Arbeitstage (25 Werktage)

volljährig

20 Arbeitstage (24 Werktage)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Der Urlaub soll Berufsschüler:innen in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
  • Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
  • Der gesetzliche Urlaubsanspruch der volljährigen Auszubildenden beträgt mindestens 24 Werktage jährlich. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. 
  • Nach dem Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelfer:innen beträgt der jährliche Urlaub bis zum 54. Lebensjahr 28 Arbeitstage, ab dem 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 
  • Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmenden – die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen – entgegen. 
  • In jedem Fall muss die oder der Ausbildende den Urlaub gewähren. 
  • Auszubildende dürfen nicht eigenmächtig Urlaub nehmen. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. 
  • Streitigkeiten über Zeit und Lage des Urlaubs können vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.
  • Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn,
    • dringende betriebliche Belange stehen entgegen oder 
    • Gründe, die in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, machen eine Teilung des Urlaubs erforderlich. 
  • Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat die oder der Auszubildende Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinander folgende Werktage umfassen.
  • Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gegeben und genommen werden. 
  • Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 
  • Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gegeben und genommen werden. 
  • Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gegeben werden, so ist er abzugelten, das heißt auszuzahlen.

Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

Arbeitszeit bei jugendlichen Auszubildenden

  • Die Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. 
  • Für minderjährige (jugendliche) Auszubildende (15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) müssen die Schutzregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachtet werden. 
  • Jugendliche Auszubildende dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  • Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Die Schichtzeit (§ 4 Absatz 2 JArbSchG) ist die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen. Die Schichtzeit darf für Jugendliche 10 Stunden nicht überschreiten.

  • Die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 4 Absatz 1 JArbSchG).
  • Die Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt werden, sie betragen mindestens:
    • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 
    • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
  • Ruhepause ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. 
  • Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Jugendliche Auszubildende (noch nicht 18 Jahre alt) dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot: § 9 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 JArbSchG).

  • Jugendliche Auszubildende (noch nicht 18 Jahre alt) dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§ 13 JArbSchG).
  • Jugendliche Auszubildende dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. 
  • Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG). 
  • An Samstagen dürfen jugendliche Auszubildende (noch nicht 18 Jahre alt) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. 
  • Jugendliche dürfen an Samstagen nur u. a. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie im ärztlichen Notdienst beschäftigt werden. 
  • Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. 
  • Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, gilt für sie trotzdem die Fünf-Tage-Woche. Dazu müssen sie an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden. 
  • In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben (§ 16 JArbSchG).
  • An Sonntagen dürfen jugendliche Auszubildende (noch nicht 18 Jahre alt) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. 
  • Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen u. a. nur in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie im ärztlichen Notdienst. 
  • Jeder zweite Sonntag soll und mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. 
  • Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, gilt für sie trotzdem die Fünf-Tage-Woche. Dazu müssen sie an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden. 
  • In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben (§ 17 JArbSchG).
  • Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen jugendliche Auszubildende (noch nicht 18 Jahre alt) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. 
  • Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen u. a. nur in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie im ärztlichen Notdienst. 
  • Am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche auch nicht in diesen Einrichtungen beschäftigt werden. 
  • Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, sind Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. 
  • In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben (§ 18 JArbSchG).

Arbeitszeit bei volljährigen Auszubildenden

  • Die Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. 
  • Die Höchstarbeitszeit für die volljährigen Auszubildenden richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.
  • Die kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Absatz 1 ArbZG). 
  • Die Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt werden, sie betragen mindestens:
    • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden 
    • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. 
  • Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 
  • Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Auszubildende nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG).

Volljährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot: § 9 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 JArbSchG).

Volljährige Auszubildende müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 ArbZG).

  • Volljährige Auszubildende dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Absatz 1 ArbZG). 
  • Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen volljährige Auszubildende an Sonn- und Feiertagen u. a. beschäftigt werden in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr sowie in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (§ 10 ArbZG). 
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. 
  • Werden volljährige Auszubildende an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten. 
  • Werden Arbeitnehmende an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen erhalten (§ 11 ArbZG).

Ausbildung in Teilzeit

Ja.

  • Rechtliche Grundlage für eine Ausbildung in Teilzeit ist § 7a BBiG.
  • Eine Ausbildung in Teilzeit ist möglich, wenn Ausbildende (Ärztin/Arzt) und Auszubildende sich darüber einig sind, das heißt die Teilzeit muss vertraglich vereinbart werden.
  • Es kann bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart werden, dass die Ausbildung von Beginn an in Teilzeit stattfindet. 
  • Auch im Verlauf der Ausbildung kann von Vollzeit in Teilzeit gewechselt werden. Das wird dann mit einem Änderungsvertrag vereinbart. 
  • Die Ärztekammer Berlin erhält in jedem Fall ein Vertragsexemplar in Kopie.
     
  • Die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit kann um maximal 50 Prozent der regulären Ausbildungszeit reduziert werden.
  • Die Teilzeit bezieht sich im Ergebnis nur auf die Ausbildung in der Ausbildungsstätte. Der Besuch der Berufsschule kann zeitlich nicht reduziert werden. 
  • Der Berufsschulunterricht wird auf die wöchentliche Ausbildungs(teil-)zeit angerechnet.
  • Die Lehrgangstage der Überbetrieblichen Ausbildung (5 im Verlauf der gesamten Ausbildung) müssen ebenfalls ganztägig besucht werden.
  • Die Ausbildungdauer verlängert sich nach den gesetzlichen Vorgaben um den prozentualen Anteil, um den die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit reduziert wurde, maximal auf 4,5 Jahre Ausbildungsdauer.
  • Durch diese Verlängerung der Ausbildungsdauer wird teilweise ein ungünstiges Ende der Ausbildungszeit im Verhältnis zum Termin der Abschlussprüfung erreicht. In diesem Fall können Auszubildende deshalb eine weitere Verlängerung bis zur nächsten Abschlussprüfung verlangen (§ 7a Absatz 3 BBiG).

Ja.

  • Eine Ausbildung in Teilzeit ist auch in Kombination mit einer Abkürzung der Ausbildungszeit (§ 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz) möglich, zum Beispiel wegen Vorbildung ((Fach-)Abitur).
  • Auch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen grundsätzlich ergänzend möglich.

Freistellung und Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit

Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt Ausbildungszeit: Freistellung, Anrechnung, Beschäftigungsverbote.

Pflichten der Ausbildenden (Ärztin/Arzt) im Ausbildungsverhältnis

  • Die Pflichten ergeben sich aus § 14 und § 15 Berufsbildungsgesetz.
  • Ausbildende haben:
    • dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
    • selbst auszubilden oder eine Ausbilderin oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen,
    • Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich sind,
    • Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
    • dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden,
    • Auszubildende zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweises anzuhalten und diesen regelmäßig durchzusehen,
    • Auszubildenden die Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen,
    • Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind,
    • Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 16 Berufsbildungsgesetz).
  • Darüber hinaus können im Ausbildungsvertrag zwischen den Ausbildenden und Auszubildenden weitere Pflichten vereinbart werden (Pflichten für Ausbildende und Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz). Diese dürfen nicht gegen das Berufsbildungsgesetz oder andere zwingende rechtliche Regelungen verstoßen.
  • Arbeitskleidung gehört grundsätzlich nicht zu den Ausbildungsmitteln, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. 
  • Ist vertraglich nicht geregelt, wer die Kosten trägt, und verlangen Ausbildende erst nach Vertragsabschluss das Tragen von Arbeitskleidung, müssen sie diese den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen.
  • Für Kleidung, die von der Auszubildenden angeschafft wurde, muss Aufwendungsersatz geleistet werden. 
  • Für die Kosten von Schutzkleidung (Sicherheitskleidung) müssen Ausbildende immer aufkommen.
  • Ausbildende müssen die Kosten der Auszubildenden für Schulmittel, insbesondere für Bücher, die im Berufsschulunterricht benötigt werden, nur tragen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. 
  • Für (Fach-)Bücher, die für die betriebliche Ausbildung notwendig sind, müssen Ausbildende die Kosten tragen.

Pflichten der Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis

  • Die Pflichten der Auszubildenden sind in § 13 Berufsbildungsgesetz geregelt. 
  • Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 
  • Auszubildende sind insbesondere verpflichtet,
    • die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
    • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden,
    • den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbilder:innen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
    • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
    • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
    • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
    • einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
  • Darüber hinaus können im Ausbildungsvertrag zwischen Ausbildenden und Auszubildenden weitere vertragliche Pflichten (Pflichten für Ausbildende und Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz) vereinbart werden, soweit sie nicht gegen das Berufsbildungsgesetz oder andere zwingende rechtliche Regelungen verstoßen.
  • Ausbildende dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. 
  • Im Rahmen der Ausbildung ist es grundsätzlich zulässig, Auszubildende am Arbeitsplatz zu Aufräum- und Reinigungsarbeiten heranzuziehen, um den Sinn für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene in der Ausbildungsstätte zu vermitteln und zu stärken. 
  • Dem Ausbildungszweck nicht dienlich sind hingegen grobe Reinigungsarbeiten, für die üblicherweise eine gesonderte Reinigungskraft eingesetzt wird. 
  • Wegen eines größeren zeitlichen Umfangs kann grundsätzlich jede an sich zulässige Tätigkeit unzulässig werden.
  • Auszubildende sind nicht verpflichtet, ihre Ausbildenden über eine Schwangerschaft zu informieren.
  • Allerdings müssen Ausbildende ggf. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz für schwangere Auszubildende veranlassen.
  • Deshalb sollten werdende Mütter der oder dem Arbeitgeber:in (Ausbildende:r) ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (Mutterschutzgesetz).
  • Zu bedenken ist auch, dass die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig ist, wenn der oder dem Arbeitgeber:in zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Mutterschutzgesetz).

Abmahnung

  • Mit einer Abmahnung wird
    • ein konkretes Fehlverhalten gerügt (Rügefunktion),
    • dazu aufgefordert, dieses (Fehl-)Verhalten künftig zu unterlassen bzw. zu ändern (Aufforderungsfunktion),
    • davor gewarnt, dass im Fall einer Wiederholung die Kündigung droht (Warnfunktion). 
  • Abmahnungen werden meistens von Ausbildenden (Ärztin/Arzt) ausgesprochen, aber auch Auszubildende können ihre Ausbildenden abmahnen. 
  • Der Vorwurf, der in der Abmahnung erhoben wird, muss so konkret und so vollständig wie möglich formuliert werden. Eine pauschale Beschreibung der Pflichtverletzung reicht nicht aus.
  • Ausbildende müssen in einer für Auszubildende erkennbaren Art und Weise das konkrete Fehlverhalten beanstanden. Damit muss der Hinweis verbunden sein, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Ausbildungsverhältnisses gefährdet ist (Kündigung). 

Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund muss insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich im Regelfall immer abgemahnt werden.

Beispiele:

  • Die oder der Auszubildende geht nicht in die Berufsschule oder kommt zu spät in die Praxis.
  • Die oder der Ausbildende zahlt die Ausbildungsvergütung nicht.
  • Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. 
  • Einzelne Bagatellverstöße können nicht wirksam abgemahnt werden. 
  • Die Verhältnismäßigkeit kann sich aber aus einer Häufung von geringen Verstößen gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag ergeben.
  • Eine Abmahnung kann vor dem Aussprechen einer Kündigung aus wichtigem Grund ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sie der rügenden Vertragspartei weder möglich noch zumutbar ist, sie keinen Erfolg verspricht oder die Pflichtverletzung das Ausbildungsverhältnis grundlegend erschüttert hat. 
  • Eine Abmahnung durch Ausbildende ist ausnahmsweise entbehrlich bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
     
  • Eine Mindestzahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. 
  • Bei Störungen im Leistungsbereich (Arbeits- und Zahlungspflicht) sind vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ggf. mehrere Abmahnungen erforderlich. 
  • Haben Ausbildende durch zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen die Warnfunktion der Abmahnung zunächst abgeschwächt, müssen sie die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestalten.
  • Die Abmahnung ist formfrei. 
  • Sie kann deshalb auch mündlich ausgesprochen werden. 
  • Aus Beweisgründen werden Ausbildende die Abmahnung allerdings in der Regel schriftlich erteilen und den Beweis des Zugangs absichern. 
  • Auch eine mündliche Abmahnung muss die wesentlichen Inhalte enthalten. 
  • Die Unterschrift von Auszubildenden auf einer Abmahnung ist weder Voraussetzung dafür, dass die Abmahnung wirksam wird, noch können Auszubildende dazu gezwungen werden. 
  • Auszubildende müssen auch nicht den Empfang eines Abmahnungsschreibens quittieren. 
  • Im Streitfalle ist es Sache der Ausbildenden, durch geeignete Mittel zu beweisen, dass die Abmahnungserklärung den Auszubildenden zugegangen ist, zum Beispiel mithilfe von Zeugen.
  • Es gibt keine Frist, innerhalb der eine Abmahnung erklärt werden muss. 
  • Allerdings kann das Recht auf Abmahnung verwirken. Dies kann dann der Fall sein, wenn Auszubildende sich nach dem Fehlverhalten längere Zeit vertragstreu verhalten haben oder die Ausbildenden weitere Pflichtverletzungen hinnehmen und die Auszubildenden sich deshalb auf den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses eingerichtet haben. 
  • Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung erneut vergeblich abgemahnt werden.

Ja. Auszubildende können auch zu einer berechtigten Abmahnung eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben.

Ja, das können sie verlangen.

Das ist nur im Einzelfall möglich, wenn die Aufbewahrung in der Akte für Auszubildende unmittelbare berufliche Nachteile zur Folge hat und der abgemahnte Pflichtverstoß für das Ausbildungsverhältnis bedeutungslos geworden ist.

Kündigung

  • In der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit von Ausbildenden oder Auszubildenden ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
  • Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 
    • von Ausbildenden oder Auszubildenden aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz),
    • von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz).
  • Rechtliche Grundlage für die Kündigung in der Probezeit ist § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz.
  • Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten (Ärztin/Arzt oder Auszubildende:r) jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Gründe für die Kündigung müssen nicht angegeben werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das heißt, die Kündigungserklärung muss schriftlich festgehalten und von der oder dem Kündigenden unterzeichnet sein (Namensunterschrift). 
  • Wird die Form nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig. Die Schriftform der Kündigungserklärung ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
  • Rechtliche Grundlage für diese Kündigung ist § 22 Absatz 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz.
  • Es gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. 
  • Die Angabe des Kündigungsgrundes (Aufgabe der Berufsausbildung, Ausbildung für andere Berufstätigkeit) ist erforderlich. 
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das heißt, die Kündigungserklärung muss schriftlich festgehalten und von der oder dem Kündigenden unterzeichnet sein (Namensunterschrift). 
  • Wird die Form nicht eingehalten oder die Kündigung nicht begründet, ist die Kündigung nichtig. Die Schriftform der Kündigungserklärung und das Begründungserfordernis sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Nein.

  • Eine Kündigung, um sich bei einer oder einem anderen Ausbildenden zur/zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) weiter ausbilden zu lassen, kann nicht auf § 22 Absatz 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz gestützt werden.
  • Auf § 22 Absatz 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz lässt sich eine Kündigung nach der Probezeit nur stützen, wenn die berufliche Ausbildung entweder vollständig aufgegeben werden soll oder wenn eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung beabsichtigt ist.
  • Nein. Die Unterschrift von Auszubildenden auf einer Kündigung ist weder Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung noch können Auszubildende dazu gezwungen werden.
  • Auszubildende müssen auch nicht den Empfang quittieren. 
  • Im Streitfall ist es Sache der Ausbildenden, den Zugang der Kündigungserklärung durch andere geeignete Mittel zu beweisen, zum Beispiel durch Zeug:innen.
  • Rechtliche Grundlage für diese Kündigung ist § 22 Absatz 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz.
  • Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der oder dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Ausbildenden und der Auszubildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer nicht mehr zugemutet werden kann. 
  • Sowohl Ausbildende als auch Auszubildende können das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
  • Bei einer Kündigung von Auszubildenden sind an den "wichtigen Grund" umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits bestanden hat. Je weiter das Ausbildungsverhältnis fortgeschritten ist, desto mehr gewinnen die Interessen der Auszubildenden an Bedeutung.
  • Bei der Beurteilung eines "wichtigen Grundes" sind bei Auszubildenden die Jugendlichkeit und der Entwicklungsprozess mit zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist deshalb nicht immer schon dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Arbeitsverhältnis als wichtiger Grund anzusehen wären. 
  • Ausbildende müssen aufgrund der Erziehungspflicht, die im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben ist, zunächst mit allen nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Mitteln auf die Auszubildenden einwirken, um Mängel und charakterliche Fehlentwicklungen zu vermeiden. 
  • Erst wenn alle diese Mittel ausgeschöpft sind, keine Abhilfe zu erreichen ist und von den Ausbildenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses billigerweise nicht mehr erwartet werden kann, wird die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses "aus wichtigem Grund" durch Ausbildende zulässig.
  • Je fortgeschrittener das Alter und die schulische Bildung von Auszubildenden sind, desto weniger wird man von Ausbildenden erwarten können, erzieherisch auf Auszubildende einzuwirken.
  • Der "wichtige Grund" muss grundsätzlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen.
  • Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 
  • Das Fehlverhalten muss klar, bestimmt und vollständig beschrieben werden.
  • Das konkrete tatsächliche Fehlverhalten muss idealerweise nach Tag und Uhrzeit bestimmt und erschöpfend benannt werden („Sie haben am … um … Uhr gegen Verstoß gegen … dies oder jenes getan.“).
  • Eine pauschale Beschreibung reicht nicht aus (Beispiel: „Sie kommen immer zu spät zur Arbeit.“)
  • Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen, die der Kündigung zugrunde liegen, ausgesprochen werden. Andernfalls ist sie unwirksam.
  • Diese Frist ist nur dann eingehalten, wenn die Kündigungserklärung innerhalb der zwei Wochen der oder dem Kündigungsempfänger zugegangen ist. Der Zugang muss im Zweifel von der oder dem Kündigenden bewiesen werden. 
     
  • Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn die Tatsachen, die die Kündigung ausgelöst haben, der oder dem Kündigungsberechtigten bekannt geworden sind. 
  • Es kommt auf die Kenntnis derjenigen Person an, die das Recht zur Kündigung hat. 
  • Die Frist beginnt so lange nicht zu laufen, wie die oder der Kündigungsberechtigte zur Aufklärung notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt.
  • Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses muss immer schriftlich erklärt werden. 
  • Ein Verstoß gegen das Erfordernis zur Schriftform macht die Kündigung insgesamt nichtig. Sie löst nicht die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz aus.

Eine Kündigung wird rechtswirksam, wenn die entsprechende schriftliche Erklärung und Begründung der Empfängerin oder dem Empfänger der Kündigung (bei Kündigung von minderjährigen Auszubildenden zu Händen der gesetzlichen Vertretung) zugeht.

  • Eine Kündigung muss so rechtzeitig in den Bereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangen, dass diese oder dieser unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. 
  • Wird eine schriftliche Kündigungserklärung einer anwesenden Empfängerin oder einem anwesenden Empfänger ausgehändigt, geht dieser oder diesem die Kündigung mit der Übergabe zu, unabhängig davon, ob und wann sie oder er sie liest.
  • Eine Kündigung geht einer abwesenden Empfängerin oder einem abwesenden Empfänger zu, wenn sie so in ihren oder seinen Machtbereich gelangt ist, dass diese oder dieser die Möglichkeit hat, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen.
  • Wird die Kündigungserklärung sonntags in den Briefkasten eingeworfen, ist sie erst am darauf folgenden Werktag zugegangen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Briefkasten üblicherweise geleert wird.
  • Im Streitfalle muss die oder der Erklärende den Zugang der Kündigung beweisen.
  • Aus Beweisgründen wird deshalb häufig eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein gewählt. Die Übergabe der Erklärung kann aber auch durch eine Zeugin oder einen Zeugen abgesichert werden.
  • Eine Kündigung führt zur "schwebenden Unwirksamkeit" des Ausbildungsverhältnisses.
  • Sie löst das Ausbildungsverhältnis erst einmal auf, gilt als von Anfang an und wird wirksam, wenn die oder der Gekündigte dagegen nicht rechtzeitig Klage erhebt.
  • Gekündigte Auszubildende müssen sich also in das Ausbildungsverhältnis zurückklagen.

Ja, mit einer Kündigungsschutzklage. 

  • Wollen Auszubildende festgestellt haben, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so müssen sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
  • Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). 
  • Ausgenommen ist lediglich der Fall, dass die Kündigung mangels Schriftform unwirksam ist. 
  • Eine schriftlich erklärte, aber nicht begründete Kündigung außerhalb der Probezeit kann zwar unwirksam sein, sie gilt aber als wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erhoben wird.

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, in der Regel beim Arbeitsgericht Berlin.

  • Bei der Berechnung der Klagefrist ist der Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist, nicht mitzuzählen.
  • Die Frist endet 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens.

    Beispiele:
    • Zugang an einem Mittwoch: Die Klagefrist endet 3 Wochen später am Mittwoch um 24:00 Uhr.
    • Zugang an einem Sonnabend oder Sonntag: Die Klagefrist endet 3 Wochen später am Montag um 24:00 Uhr.
  • Nachdem die Klage eingereicht und der oder dem Arbeitgebenden vom Gericht zugestellt worden ist, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. In dieser Verhandlung wird die Angelegenheit allein vor der oder dem Vorsitzenden der Kammer, das heißt ohne die beiden ehrenamtlichen Richter:innen, erörtert wird. 
  • In vielen Fällen kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin durch einen Abfindungsvergleich beendet werden: Man einigt sich auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und auf Zahlung einer Abfindung. Im Extremfall kann der Prozess also schon innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung erledigt sein.
  • Wird man sich im Gütetermin nicht einig, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes stattfindet und deshalb "Kammertermin" heißt. Auf der Richterbank sitzen dann neben der oder dem Vorsitzenden die beiden ehrenamtlichen Richter:innen. Bis zu diesem Termin erhalten Arbeitgebende (Ausbildende) Gelegenheit, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Dazu können klagende Arbeitnehmende (Auszubildende) wiederum schriftlich Stellung nehmen usw. Das braucht seine Zeit. Je nachdem, wie voll der Terminkalender des Gerichts ist, findet 3 oder vielleicht 5 Monate nach der Güteverhandlung der Kammertermin statt. Entweder einigt man sich jetzt doch noch gütlich auf einen Abfindungsvergleich – oder es ergeht ein Urteil. Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei nicht gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegt, ist der Kündigungsschutzprozess damit erledigt.
  • Eine Kündigungsschutzklage kann im eigenen Namen erhoben werden. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend. 
  • Eine anwaltliche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn das Arbeitsgericht (1. Instanz) durch Urteil entschieden hat und eine der Prozessparteien Berufung eingelegt hat. Vor dem dann zuständigen Landesarbeitsgericht (2. Instanz) können Sie Ihren Prozess nicht mehr selbst führen.

Ja. Das Ausbildungsverhältnis kann auch durch einen Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) beendet werden.

Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag)

Bei einem Auflösungsvertrag sind sich beide Vertragsparteien (Ausbildende und Auszubildende) einig, dass das Ausbildungsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet werden soll. Dieser einvernehmliche Wille wird schriftlich festgehalten.

Nein, es sei denn das Ausbildungsverhältnis war bereits außer Vollzug gesetzt.

  • Nein. Damit die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses wirksam ist, muss der Auflösungsvertrag schriftlich geschlossen werden. 
  • Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Auflösung per E-Mail oder WhatsApp-Nachricht erfüllt nicht die erforderliche Schriftform.
  • Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie soll das Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) unmittelbar für die Zukunft oder sofort nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden, ohne dass die Mitwirkung der gekündigten Person erforderlich ist. 
  • Für die Wirksamkeit der Kündigung müssen die gesetzlichen und/oder vertraglichen Voraussetzungen der Kündigung erfüllt sein. Eine Kündigung ist deshalb häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. 
  • Ein Auflösungsvertrag hat den Vorteil, dass die Parteien des Ausbildungsverhältnisses (Ausbildende und Auszubildende) sich ohne längere Streitigkeiten auf das Ende einigen können.

Auszubildende, die durch Kündigung oder Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages an der Beendigung ihrer Ausbildungsverhältnisse mitwirken, riskieren den möglichen Eintritt einer Sperrzeit, wenn es im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II kommt.

Zwischenprüfung

  • Die Gebühr für die Zwischenprüfung ist von der oder dem Ausbildenden zu zahlen. 
  • Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.

Abschlussprüfung

Die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Durchführung der Prüfung richten sich nach:

  • der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten (Ausbildungsverordnung) und 
  • der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen, Umschulungsprüfungen und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf der/des Medizinischen Fachangestellten der Ärztekammer Berlin.

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund noch nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten haben.
  • Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer unter anderem die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. 
  • "Zurücklegen" meint nicht nur, dass die Ausbildungszeit kalendarisch abgelaufen ist. Sie muss auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein. 
  • Lediglich geringfügige Fehlzeiten haben auf das Zurücklegen der Ausbildungszeit keinen Einfluss. Geringfügig sind die Fehlzeiten, wie sie aufgrund kurzfristiger Erkrankungen und sonstiger Verhinderungen üblich sind. 
  • Die Ausbildungszeit ist insbesondere nicht zurückgelegt (§ 6 Absatz 3 Prüfungsordnung), wenn Auszubildende
    • mehr als 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit am Berufsschulunterricht nicht teilgenommen haben oder
    • mehr als 45 Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte gefehlt haben oder
    • an nach Vorgabe der Ärztekammer Berlin zu absolvierenden Lehrgangstagen der Überbetrieblichen Ausbildung der Ärztekammer Berlin nicht teilgenommen haben oder
    • eine nach Vorgabe der Ärztekammer Berlin zu absolvierende Rotation zur Kompensation von Ausbildungsdefiziten in der Ausbildungsstätte nicht absolviert haben.
  • Auszubildende können nach Anhörung der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit (vorzeitig) zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 
  • Der erforderliche Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der Ärztekammer Berlin gestellt werden.
  • Für eine Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit (vorzeitige Zulassung) müssen 
    • die bisherigen Leistungen in der Ausbildungsstätte "gut" sein und 
    • der Gesamtnotendurchschnitt in der Berufsschule nach den Vorgaben der jeweils gültigen Berufsschulverordnung im Durchschnitt mindestens "gut (2,0)" sein und
    • die Leistungen in der Zwischenprüfung in allen Prüfungsbereichen jeweils mindestens "befriedigend" gewesen sein.
  • Eine Zulassung zur Abschlussprüfung Medizinische:r Fachangestellte:r (MFA) nach beruflicher Tätigkeit (sogenannte Externen-Prüfung) ist möglich (Antrag auf externe Zulassung zur Abschlussprüfung).
  • Zuzulassen ist, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf der oder des Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen ist (mindestens 4,5 Jahre).
  • Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass die oder der Prüfungsbewerber:in die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
  • Die Ausbildenden müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit Zustimmung der Auszubildenden schriftlich innerhalb der von der Ärztekammer Berlin bestimmten Anmeldefristen einreichen. 
  • Dafür sind die von der Ärztekammer Berlin herausgegebenen Formulare zu nutzen.
  • In besonderen Fällen können Prüfungsbewerber:innen selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Prüfungszulassung ohne vorherige Ausbildung und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
  • Grundsätzlich müssen die Ausbildenden bei der Anmeldung zur Prüfung die Prüfungsgebühr entrichten. 
  • Auszubildende müssen die Gebühr selbst zahlen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Auch Bewerber:innen, die ohne vorausgehende Ausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen werden möchten (sogenannte Externen-Zulassung), müssen die Prüfungsgebühr selbst zahlen. 
  • Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.