Jedes Jahr benötigen mehrere tausend Menschen in Deutschland ein Spenderorgan.

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Lebendspendekommission

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Gemeinsame Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin und der Landesärztekammer Brandenburg

Jedes Jahr benötigen mehrere tausend Menschen in Deutschland ein Spenderorgan.

Die transplantierten Organe stammen meist von verstorbenen Organspendenden. Aber auch Lebende kommen als Spendende in Betracht; ihnen dürfen zur Übertragung an bestimmte Verwandte bzw. nahestehende Personen Organe entnommen werden. Unter Lebenden werden vor allem Nieren gespendet. Medizinisch möglich und gesetzlich erlaubt sind aber auch Transplantationen von Teilen der Leber, Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse.

Die strengen Voraussetzungen einer Lebendorgantransplantation sind im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Unter anderem müssen die transplantierenden Ärzt:innen vor der Durchführung der Transplantation eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Lebendspendekommission einholen. 

Die Lebendorganspende ist zulässig zwischen Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten oder anderen Personen, die der spendenden Person in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber in § 8 Absatz 3 Satz 2 TPG vorgeschrieben, dass eine Kommission vor der Organentnahme gutachtlich dazu Stellung genommen haben muss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

Das Land Berlin hat die Ärztekammer Berlin gesetzlich beauftragt, für Lebendorgantransplantationen, die in Berlin stattfinden, eine Lebendspendekommission einzurichten. Die Ärztekammer Berlin ist dieser Vorgabe nachgekommen. Sie arbeitet dabei mit der Landesärztekammer Brandenburg zusammen; die Kommission trägt den Namen "Gemeinsame Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin und der Landesärztekammer Brandenburg". 

Die Kommission besteht aus einer Ärztin oder einem Arzt, einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person. Für jedes Kommissionsmitglied sind Stellvertretungen berufen.

Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Die Antragserfordernisse sind in der Satzung der Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin niedergelegt. Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens nach den Vorgaben der Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.

Die Kommission hört die organspendende Person und ggf. auch die organempfangende Person an. Das Verfahren schließt mit einer gutachtlichen Stellungnahme der Kommission. Die antragstellende Einrichtung wird über die Stellungnahme informiert.

Statistik

Tätigkeit Lebendspendekommission mit Vorjahresvergleich

 

2020

2021 2022

Anzahl Anträge

59 

63 

76

Nieren­lebend­spenden

56

61 75

Leber­lebend­spenden

3

2 1

Geschlechterverteilung

 

2020

2021 2022

Spenderinnen (weiblich)

39

43 54

Spenden von Frauen an Männer

30

31 45

Spenden von Frauen an Frauen

9

12 9

Spender (männlich)

20

20 22

Spenden von Männern an Frauen

8

9 12

Spenden von Männern an Männer

12

11 10

 Beziehungen zwischen Spender:innen und Empfänger:innen

 

2020

2021 2022

Spenden von Eltern an Kinder

25

24 17

Spenden von Kindern an Eltern

1

2 0

Spenden von Stiefeltern an Stiefkinder

0

0 0

Spenden von Paten­kindern an Paten

0

0 0

Spenden an Geschwister

8

7 10

Spenden an Ehe­partner:innen

20

19 38

Spenden an Schwäger:innen

1

2 0

Spenden an sonstige Blutsverwandte

1

0 5

Spenden an Lebens­partner:innen

1

4 5

Spenden an Freund:innen

2

5 1