Sie haben Fragen zur ärztlichen Weiterbildung?

Wir haben Antworten – von A wie allgemeinen Fragen über P wie Prüfung bis W wie Weiterbildung im Ausland.

FAQs zur ärztlichen Weiterbildung

Allgemeine Fragen zur Weiterbildung

Neue Weiterbildungsordnung von 2021

Weiterbildungsbefugnis

Logbuch

Weiterbildungszeugnisse

Weiterbildungszeit und -abschnitte

Weiterbildungskurse

Prüfung

Spezielle Fragen zur Allgemeinmedizin

Spezielle Fragen zur Inneren Medizin

Spezielle Fragen zur Notfallmedizin

Weiterbildung im Ausland

Fragen ausländischer Ärzt:innen zur Weiterbildung

Allgemeine Fragen zur Weiterbildung

Für Sie ist die Ärztekammer zuständig, in deren Kammerbereich Sie ärztlich tätig sind. Wenn Sie keine ärztliche Tätigkeit ausüben, richtet sie sich nach dem Wohnort. Bei weitergehenden Fragen zur Kammermitgliedschaft wenden Sie sich bitte an die Abteilung Kammermitgliedschaft / Berufsbildung / EU- und Kammerrecht (KBR).

Nach dem Beschluss zur Neufassung durch die Delegiertenversammlung im September 2021 hat die zuständige Senatsverwaltung die neue Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Berlin genehmigt. Sie ist am 30. November 2022 in Kraft getreten. Hier geht es direkt zur konsolidierten Fassung der Weiterbildungsordnung vom 22. September 2021.

Im Allgemeinen gilt diejenige Weiterbildungsordnung mit dem entsprechenden Nachtrag, die an dem Tag in Kraft war, an dem Sie Ihre Weiterbildung begonnen haben. Es ist jedoch auch möglich, die Weiterbildung nach einer aktuelleren Weiterbildungsordnung oder einem späteren Nachtrag zu absolvieren. Sie können Ihre Weiterbildung jedoch nicht nach einer älteren Weiterbildungsordnung oder einem älteren Nachtrag abschließen und genauso wenig Nachträge oder Weiterbildungsordnungen “mischen”.

Selbstverständlich ist das möglich. Allerdings ist es sicherlich sinnvoll darüber nachzudenken, wie Sie bisher bescheinigte Logbucheinträge in die neuen Logbücher übertragen können. Denn die neue Weiterbildungsordnung hat mit der Kompetenzbasierung eine völlig neue Struktur der Weiterbildungsinhalte. Zu einer Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung muss auch ein „neues“ Logbuch geführt werden. Die bescheinigten Inhalte in den alten Logbüchern behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit, müssen jedoch im neuen Logbuch mit Verweis auf das alte hinterlegt sein.

Sie müssen alle Anforderungen aus Logbuch und Weiterbildungsordnung der Ärztekammer vollständig erfüllen, bei der Sie sich zur Prüfung anmelden möchten. Bei vielen Weiterbildungen gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Ärztekammern. 

Übergangsbestimmungen regeln die Fristen, innerhalb derer eine nicht mehr aktuelle Verordnung ausläuft. Hier finden Sie die Übergangsregelungen für Befugnisse nach der Weiterbildungsordnung von 2004.

Die Abkürzung UPV steht für "unmittelbare Patientenversorgung". Die Weiterbildungsordnung von 2004 definiert folgende Gebiete als UPV: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugend-medizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.

Andere Gebiete sind der unmittelbaren Patientenversorgung zuzurechnen, sofern eine Tätigkeit mit hinreichend direktem Patientenbezug ausgeübt wird.

Das Fortbildungspunktekonto muss erst nach der Facharztanerkennung geführt werden.

Neue Weiterbildungsordnung von 2021

Sie finden die WBO 2021 der Ärztekammer Berlin unter Weiterbildungsordnung

Die neue Weiterbildungsordnung von 2021 ist am 30. November 2022 in Kraft getreten.

Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern basieren immer auf einer gemeinsamen (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO), die als Empfehlung von der Bundesärztekammer veröffentlicht wird. Nach langjähriger Überarbeitung wurde 2018 eine neue MWBO verabschiedet. Bedeutung für die eigene Weiterbildung haben immer nur die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Dies bedeutet, nur wenn die MWBO in Landesrecht umgesetzt wird, kann sie angewendet werden – mit allen Änderungen, die auf Landesebene vorgenommen werden. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 wurde 2021 in eine neue Berliner Weiterbildungsordnung umgesetzt und am 29. November 2022 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenWGPG) genehmigt. Sie ist am 30. November 2022 als Weiterbildungsordnung von 2021 der Ärztekammer Berlin in Kraft getreten.

Die Weiterbildung soll sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen statt an der Erfüllung von Zeiten und Richtzahlen orientieren. Es geht also nicht mehr darum, etwas gemacht zu haben, sondern etwas zu können. Dies spiegelt sich in der Einteilung der Kompetenzen in „Kognitive und Methodenkompetenzen“ („… kann systematisch einordnen und erklären“) sowie in „Handlungskompetenzen“ („… kann selbstverantwortlich durchführen“) wider.

Mit der neuen Weiterbildungsordnung werden die Weiterbildungszeiten flexibilisiert. Für ausgewählte Zusatz-Weiterbildungen wurde die Möglichkeit geschaffen, diese gänzlich ohne festgelegte Weiterbildungszeiten und ohne Unterbrechung der Erwerbsbiografie berufsbegleitend zu erlangen. Gleichzeitig wurden zur Vereinfachung Anpassungen in den Weiterbildungszeiten vieler Zusatz-Weiterbildungen vorgenommen. Bei Zusatz-Weiterbildungen, bei denen bisher Weiterbildungszeiten aus den Facharztweiterbildungen angerechnet werden konnten, entfällt zwar diese Anrechenbarkeit, jedoch wurde in vielen Zusatz-Weiterbildungen die Gesamtweiterbildungszeit verkürzt.

Das eLogbuch ist über das Mitgliederportal der Ärztekammer Berlin zugänglich. Es ermöglicht eine kontinuierliche Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts, sowohl für die Ärzt:innen in Weiterbildung als auch für die Weiterbildungsbefugten. Das eLogbuch ist in jedem Bundesland nutzbar. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärztekammer und im Rahmen der Informationsveranstaltungen der Abteilung Weiterbildung

  • Laufende Weiterbildung: Wenn Sie vor dem Inkrafttreten der WBO 2021 mit Ihrer Weiterbildung begonnen haben, können Sie zwischen der WBO 2004 und der WBO 2021 wählen. 
    Wenn Sie sich für die „alte“ WBO entscheiden, müssen Sie Ihre Weiterbildung innerhalb einer definierten Frist beenden. Diese liegt für Facharztweiterbildungen bei sieben Jahren und für Schwerpunkt-Weiterbildungen sowie für Zusatz-Weiterbildungen bei drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung.
  • Start der Weiterbildung ab dem 30. November 2022: Wenn Sie Ihre Weiterbildung nach dem Inkrafttreten der WBO 2021 begonnen haben, müssen Sie die Weiterbildung nach der WBO 2021 absolvieren. 

Alle Weiterbildungsbefugten müssen neue Befugnisanträge stellen, um nach der neuen Weiterbildungsordnung weiterbilden zu dürfen. Für eine Übergangszeit ist es möglich, mit einer Befugnis nach der WBO 2004 auch Inhalte und Zeiten nach der WBO 2021 zu bestätigen. Hier finden Sie mehr Informationen zu den Übergangsregelungen.

Jede und jeder Weiterbildungsbefugte muss ab einer Anzahl von fünf betreuten Ärzt:innen in Weiterbildung Mentor:innen benennen, die in die Vermittlung von Weiterbildungsinhalten eingebunden werden. Das heißt, die Mentor:innen können beispielsweise die Inhalte beim Abzeichnen des eLogbuches überprüfen und bestätigen oder auch in den mindestens jährlich stattfindenden Weiterbildungsgesprächen Rückmeldung zum Weiterbildungsfortschritt geben.

Weiterbildungsbefugnis

Die Ärztekammer Berlin führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Ärzt:innen (Befugtenverzeichnis), aus dem hervorgeht, für welche Bezeichnung, nach welcher Weiterbildungsordnung und in welchem Umfang die Befugnis erteilt wurde. Dort können Sie nach Bezeichnungen, Weiterbildungsordnungen, Namen und anderen Kriterien filtern. Sie finden dort auch Befugnisse, die aktuell nicht mehr aktiv. 

Im Befugtenverzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet: 

  • Basis = Basisweiterbildung 
  • FAK = Facharztkompetenz, die sich an eine Basisweiterbildung anschließt 
  • UPV = unmittelbare Patientenversorgung

Die Weiterbildungsordnung von 2021 fordert hierzu in § 5 Absatz 2 die fachliche und persönliche Eignung sowie eine mehrjährige, das heißt mindestens zweijährige, Tätigkeit nach Erwerb der entsprechenden Bezeichnung. Für den Umfang der Befugnis ist gemäß § 5 Absatz 4 maßgebend, inwieweit Sie an Ihrer Weiterbildungsstätte alle an die Weiterbildung gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung erfüllen können.

Für viele Bezeichnungen finden Sie veröffentlichte Befugniskriterien.

Als Weiterbilder/-in können Ihnen maximal drei Befugnisse erteilt werden, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dies können entweder eine Befugnis für eine Facharztweiterbildung, einen Schwerpunkt und eine Zusatz-Weiterbildung oder für eine Facharztweiterbildung und zwei Zusatz-Weiterbildungen sein. Eine Befugniserteilung für mehr als eine Facharztqualifikation ist nicht möglich.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit unseres online-gestützten Antragsverfahrens. In der Rubrik Befugnisantrag finden Sie u. a. den Online-Antrag auf Befugnis zur Leitung der Weiterbildung. Dort finden Sie auch Informationen, welche Unterlagen einzureichen sind.

Die Antragstellung ist umfangreich und erfordert die Eingabe vieler Daten. Falls Sie nicht alle Daten sofort zur Verfügung haben empfehlen wir statt des Online-Antrags auf der Homepage den Antrag über Ihren Zugang zum Mitgliederportal der Ärztekammer Berlin zu stellen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass sie die Eingabe unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt ohne Datenverlust fortsetzen können.

Grundsätzlich ist eine Teilzeitbefugnis bei einer Tätigkeit von mindestens 50 Prozent möglich. Eine Ärztin oder ein Arzt in Weiterbildung kann dann auch nur dementsprechend zu Ihren Anwesenheitszeiten tätig sein. Eine ganztägige Weiterbildung ist möglich, wenn eine zweite befugte Ärztin oder ein zweiter befugter Arzt mit komplementären Arbeitszeiten an der Weiterbildungsstätte tätig ist.

Der Vorstand der Ärztekammer Berlin entscheidet über alle Befugnisanträge. Vor der Befassung durch den Vorstand wird Ihr Antrag in einer Sitzung dem fachlich zuständigen Weiterbildungsausschuss vorgelegt, dessen Mitglieder darüber beraten und eine Empfehlung an den Vorstand abgeben.

Eine Befugnis zur Leitung der Weiterbildung ist sowohl an die Person als auch an die Weiterbildungsstätte gebunden. Ändert sich die Weiterbildungsstätte, so ist dies der Ärztekammer Berlin anzuzeigen. Bei einem Umzug der Weiterbildungsstätte müssen Sie im Normalfall einen neuen Antrag stellen.

Grundsätzlich ist jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft zum Beispiel:

  • Umzug der Weiterbildungsstätte
  • Änderungen der Praxisstruktur bzw. Abteilungsstruktur
  • Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung
  • Schließung von Abteilungen am Haus, wenn sich dies auf die eigene Tätigkeit auswirkt (beispielsweise in der Anästhesiologie, wenn Gynäkologie/Geburtshilfe wegfällt)
  • Beendigung der Belegarzttätigkeit
  • veränderter Beschäftigungsumfang
  • veränderter Aufgabenbereich
  • Ausscheiden einer Kollegin oder eines Kollegen aus der Weiterbildungsstätte
  • Eintritt einer neuen Kollegin oder eines neuen Kollegen in die Weiterbildungsstätte im ambulanten Bereich

Logbuch

Das Logbuch beinhaltet die Richtlinien der Weiterbildungsordnung und dient der Dokumentation der Weiterbildung. Das Führen eines Logbuchs ist seit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 2004 verpflichtend vorgeschrieben.

Das Logbuch führen die Ärzt:innen in Weiterbildung selbst. Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und die erbrachten Leistungszahlen müssen von den befugten Ärztin:innen bestätigt werden. Dafür kann es notwendig sein, dass den Befugten Nachweise über erbrachte Eingriffe und Maßnahmen vorgelegt werden bevor die entsprechenden Weiterbildungsinhalte unterschrieben werden. Es ist empfehlenswert das Logbuch gemeinsam im jährlichen Weiterbildungsgespräch durchzugehen.

Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und erbrachten Leistungszahlen sind von den Weiterbildungsbefugten mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Die selbst erbrachten Leistungszahlen können auch von mehreren Befugten bestätigt werden. Wenn Sie an mehreren Weiterbildungsstätten tätig waren, sollten Sie sich die Inhalte und Zahlen von verschiedenen Befugten in einem Logbuch bescheinigen lassen. Es ist aber auch möglich, mehrere Logbücher zu führen bzw. einzelne Logbuchseiten zu kopieren. In diesem Fall sollten Sie ein Hauptlogbuch führen, in das sie für jeden Inhalt selber eintragen, in welchem anderen Logbuch dieser Inhalt bereits bestätigt wurde. Hierzu stellen wir für Sie ein Informationsblatt zur Verfügung.

Bei der Abgabe des Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung und somit bei Anmeldung zu einer Prüfung für eine Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung müssen Sie das Logbuch zu dem Nachtrag einreichen, nach welchem Sie sich zur Prüfung angemeldet haben. Falls Sie mehrere Logbücher, andere Nachträge, Logbücher aus anderen Kammern geführt haben, führen Sie diese in einem Logbuch zusammen. Es ist nicht notwendig, identische Inhalte, die bereits in anderen Logbüchern bescheinigt sind, im zusammengeführten Logbuch ein weiteres Mal gegenzeichnen zu lassen. Ein Hinweis, in welchem Logbuch der nachgewiesene Inhalt zu finden ist, reicht aus. Damit haben auch Sie einen besseren Überblick, ob Sie alle erforderlichen Weiterbildungsinhalte erfüllt haben.

Das ist durchaus möglich, wir erwarten die Umsetzung des eLogbuchs in Berlin weitestgehend zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO).

Achtung: Das eLogbuch gilt nur für die neue Weiterbildungsordnung. Wenn Sie Ihre Weiterbildung nach alter WBO abschließen, müssen sie auch ein „altes“ Papier-Logbuch nutzen.

Die Weiterbildungsordnung schreibt vor, dass Weiterbildungsgespräche am Ende jedes Weiterbildungsabschnitts bzw. mindestens einmal jährlich geführt werden müssen. In diesen Gesprächen wird der aktuelle Stand der Weiterbildung von beiden Seiten beurteilt. Es dient dazu bestehende Defizite zu benennen und die nächsten Schritte der Weiterbildung zu planen. Der Inhalt dieses Gesprächs muss dokumentiert werden. Wenn der Platz an der dafür vorgesehenen Stelle im Logbuch nicht ausreicht, kann die Dokumentation auch auf einem zusätzlichen Blatt erfolgen. Es ist empfehlenswert im Gespräch den Stand der Weiterbildung anhand des Logbuchs durchzugehen und bei dieser Gelegenheit Inhalte bestätigen zu lassen, die bereits erbracht wurden.

Das ist grundsätzlich möglich. Bitte bedenken Sie dabei jedoch, dass sich die Anforderungen in den verschiedenen Kammern unterscheiden können und dass Sie wirklich alle Anforderungen und Inhalte der Ärztekammer erfüllen müssen, bei der Sie den Antrag stellen. Sie sollten deshalb bereits vorab eigenständig vergleichen, ob das Logbuch der anderen Kammer alle geforderten Inhalte der Ärztekammer Berlin abdeckt. Wenn Ihnen auffällt, dass Ihnen noch Inhalte der Berliner Logbücher fehlen, müssen Sie sich diese einzeln nachträglich bestätigen lassen. Es ist empfehlenswert ein Hauptlogbuch der Ärztekammer Berlin zu führen, in dem Sie gegebenenfalls auf ein Zeugnis und das Logbuch der anderen Landesärztekammer verweisen.

Die im Logbuch angegebenen Richtzahlen sind Mindestweiterbildungszahlen, diese Leistungen müssen also mindestens in der vorgegebenen Anzahl erbracht werden. Eingetragen werden sollen die von den Ärzt:innen in Weiterbildung persönlich tatsächlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen.

Weiterbildungszeugnisse

Sie müssen für jeden Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis einreichen, das für Ihre Weiterbildung angerechnet werden soll. Wenn Sie kein Zeugnis vorlegen können, kann Ihnen der entsprechende Weiterbildungsabschnitt nicht für die Weiterbildung angerechnet werden.

Weiterbildungsbefugte sind verpflichtet ein Zeugnis über die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auszustellen (siehe hierzu § 9 Abs. 1 Weiterbildungsordnung von 2021). Darüber hinaus sind darin Beginn und Ende der Weiterbildungszeit mit tagesgenauen Daten am entsprechenden Standort, aber auch Rotationen, Unterbrechungen und der Umfang der Tätigkeiten (Vollzeit oder Teilzeit in Prozent) zu dokumentieren. Das Weiterbildungszeugnis muss eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung enthalten. Die persönlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen werden im Logbuch dokumentiert und von den Befugten bestätigt. Hier finden Sie unser Informationsblatt zu Weiterbildungszeugnissen und Logbüchern.

Die befugte Ärztin bzw. der befugte Arzt, die oder der Sie weitergebildet hat, muss das Zeugnis unterschreiben. Häufig ist dies die Chefärztin oder der Chefarzt einer Klinik oder Abteilung, aber nicht immer. Bitte informieren Sie sich im Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, welche Ärzt:innen an Ihrer Weiterbildungsstätte für ihr Fachgebiet befugt sind. Wichtig ist, dass Befugte in der Regel nur die Weiterbildungsabschnitte bestätigen können, für die sie selber befugt sind. Wenn Sie beispielsweise fünf Jahre an derselben Weiterbildungsstätte tätig waren, von denen die ersten drei Jahre unter der oder dem Befugten A und die nächsten zwei Jahre unter der oder dem Befugten B erfolgt sind, müssen Sie entweder ein Gesamtzeugnis vorlegen, auf dem sowohl A als auch B unterschrieben haben oder ein Zeugnis von A über die ersten drei Jahre und ein Zeugnis von B über die nächsten zwei Jahre. Die oder der Befugte B kann Ihnen kein Zeugnis über die ersten drei Jahre ausstellen, in denen die oder der Befugte A für Ihre Weiterbildung verantwortlich war. Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie bei einem Wechsel der Befugten an Ihrer Weiterbildungsstätte ein Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen. 

Wenn für einen Standort mehrere Personen befugt sind, müssen in der Regel alle für den Standort befugten Personen auf dem Zeugnis unterschreiben. Bei Rotationen ist das Zeugnis von den Befugten der anderen Abteilung mit zu unterschreiben oder ein separates Zeugnis auszustellen.

Im Zeugnis muss formuliert werden, dass die Ärzt:innen in Weiterbildung die fachliche Eignung für die entsprechende Anerkennung erreicht haben. Wenn die sogenannte Prüfungsreife noch nicht erreicht ist, muss im Zeugnis trotzdem zur fachlichen Eignung Stellung genommen. Aus dieser Stellungnahme muss hervorgehen, welche Inhalte und Kompetenzen noch fehlen. 

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsabschnitte

Als Weiterbildung gilt grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit unter einer befugten Ärztin oder einem befugten Arzt in Vollzeit und mit angemessener Vergütung (§ 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Die Weiterbildung kann erst nach Erhalt der ärztlichen Approbation begonnen werden. 

Ja, eine Anrechnung von Weiterbildungsabschnitten in Teilzeit ist möglich. Gemäß § 4 Absatz 6 Weiterbildungsordnung von 2021 muss die Arbeitszeit in einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung mindestens 50 % betragen. Eine Zusatz-Weiterbildung kann dagegen auch in Teilzeit von mindestens 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes für die jeweilige Bezeichnung bestimmt ist. Durch eine Teilzeittätigkeit verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend.

Hier finden Sie eine Hilfestellung für die Berechnung, wie viele Monate Ihnen für den geleisteten Teilzeitabschnitt angerechnet würden:

Zunächst ist der prozentuale Anteil Ihrer Arbeitszeit gemessen an der für eine Vollzeittätigkeit an Ihrer Weiterbildungsstätte tariflich vorgesehenen Stundenzahl zu ermitteln. Anschließend können Sie wie im Beispiel die anrechnungsfähigen Monate berechnen.

Rechenbeispiel: 

Wie viel Monate Weiterbildungszeit ergeben sich bei einer Teilzeittätigkeit von 9 Monaten zu 85 %? 
Ergebnis: 7,65 Monate

Berechnungsformel:

9 Monate x 85 % 
 -------------------   = 7,65 Monate          
 100 %

oder verkürzt: 9 Monate x 0,85 = 7,65 Monate

Nein. Dies war früher notwendig, jedoch seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren nicht mehr. 

In Ihrem Weiterbildungszeugnis muss jedoch eindeutig aufgeführt sein, welche Abschnitte Sie in wie viel Prozent Teilzeit absolviert haben, sodass Ihre Weiterbildungszeit korrekt berechnet werden kann. 

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Wir möchten Sie jedoch bitten, Ihre absolvierten Weiterbildungszeiten mit der Weiterbildungsordnung abzugleichen und die Befugnisse mit Hilfe des Verzeichnisses der Weiterbildungsbefugten auf unserer Internetseite zu prüfen. Bei komplizierten Fragestellungen können Sie gern einen Beratungstermin mit den für Ihr Gebiet zuständigen Mitarbeitenden vereinbaren. Im Übrigen erfolgt eine vollständige Prüfung der Weiterbildungszeiten und -inhalte im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung.

Ein Weiterbildungsabschnitt wird erst ab einer Dauer von 6 Monaten (in Voll- oder Teilzeit) anerkannt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn ein kürzerer Abschnitt im jeweiligen Weiterbildungsgang in der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Dies ist beispielsweise in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin der Fall.

Weiterbildungsabschnitte müssen sechs Zeitmonate andauern, um angerechnet werden zu können. Wenn Sie in Teilzeit sechs Monate an einer Weiterbildungsstätte tätig sind, kann diese Zeit angerechnet werden, jedoch nur im Umfang der tatsächlich erbrachten Weiterbildungszeit.

Tariflicher bzw. gesetzlicher Urlaub stellt keine Unterbrechung der Weiterbildung dar.

Eine Anerkennung von Unterbrechungen als Weiterbildungszeiten für höchstens sechs Wochen im Weiterbildungsjahr (entsprechend des Tätigkeitsumfangs) ist grundsätzlich möglich (§ 4 Absatz 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Unterbrechungen können zum Beispiel durch Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, wissenschaftliche Aufträge usw. entstehen. Diese Unterbrechungen müssen im Weiterbildungszeugnis aufgeführt sein. Die Anerkennung als Weiterbildungszeit wird am Ende Ihrer Weiterbildung vom zuständigen Weiterbildungsausschuss geprüft. 

Zunächst schauen Sie sich die Mindestweiterbildungszeit Ihrer Facharztweiterbildung an und ziehen alle bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten ab. Wieviel Zeit bei Teilzeittätigkeit angerechnet werden kann, sehen Sie im Rechenbeispiel in der Frage "Kann ich eine Weiterbildung auch in Teilzeit absolvieren?". 

Nein, Dienste stellen keine Weiterbildungszeit dar. Eine Aufstockung der Teilzeittätigkeit durch Dienste ist nicht möglich. Eine Anrechnung von Weiterbildungszeit geschieht immer nur in dem Umfang, wie sie auch vertraglich vereinbart ist. Geleistete Überstunden können nicht angerechnet werden.

Weiterbildungskurse

Ob und welche Kurse oder Fallseminare für Ihren Weiterbildungsgang gefordert werden, entnehmen Sie bitte der Weiterbildungsordnung im Abschnitt "Weiterbildungszeit" Ihrer angestrebten Bezeichnung.

Grundsätzlich ist dies in ganz Deutschland möglich. Wenn Sie einen Kurs oder ein Fallseminar in Berlin absolvieren möchten, haben Sie auf unserer Website die Möglichkeit, mit Hilfe einer Suchmaske nach Weiterbildungskursen oder Fallseminaren zu suchen, die von der Ärztekammer Berlin für die Weiterbildung anerkannt wurden. Für Kurse oder Fallseminare, die außerhalb unseres Kammerbereichs stattfinden, bitten wir Sie, sich bei der zuständigen Landesärztekammer über die Anerkennung zu informieren.

Ein Weiterbildungskurs oder Fallseminar muss von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannt sein, in deren Bereich der Kurs oder das Fallseminar stattfindet. Findet ein Kurs oder ein Fallseminar in Berlin statt, ist dieser durch die Ärztekammer Berlin zu prüfen und ggf. anzuerkennen. Kurse oder Fallseminare, die in anderen Kammerbezirken durch die jeweils zuständige Ärztekammer für die Weiterbildung anerkannt wurden, werden auch im Kammerbezirk der Ärztekammer Berlin anerkannt.

Prüfung

In der Regel ist eine Anmeldung zur Prüfung möglich, wenn die geforderten Mindestweiterbildungszeiten und die Weiterbildungsinhalte vollständig erfüllt wurden.

In begründeten Einzelfällen (Stellenangebot, Kammerwechsel etc.) ist eine vorbehaltliche Zulassung zur Prüfung (6 bis 8 Wochen) vor dem Erreichen der Mindestweiterbildungszeit, sofern bereits alle Weiterbildungsinhalte erfüllt sind, möglich. Dieses Vorgehen wird vom zuständigen Weiterbildungsausschuss im Einzelfall geprüft.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit unseres online-gestützten Antragsverfahrens. In der Rubrik Anträge & Formulare zur Weiterbildung finden Sie u. a. den Online-Antrag auf Anerkennung in Gebieten, Schwerpunkten, Zusatz-Weiterbildungen. Dort finden Sie auch Informationen, welche Unterlagen einzureichen sind.

Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung zur Prüfung erforderlich:

  • Online-gestützter Antrag: Online ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben
  • Kopie vom Personaldokument (Personalausweis, Reisepass o. ä.)
  • Weiterbildungszeugnisse über alle Weiterbildungsabschnitte im Original
  • Vollständig ausgefülltes Logbuch im Original
  • ggf. zusätzliche Kursbescheinigungen und/oder Teilnahmebescheinigungen im Original

Gegebenenfalls vorher erworbene Anerkennungen bei der Ärztekammer Berlin (Facharzttitel, Fachkunden etc). müssen nicht erneut mit eingereicht werden.

Schauen Sie hierzu gern in unsere Checkliste für die Antragstellung.

Der Antrag wird zunächst durch die hauptamtlichen Sachbearbeiter:innen der Ärztekammer vorgeprüft. Hier werden alle eingereichten Zeugnisse und Logbücher auf Vollständigkeit und formale Korrektheit geprüft (Vorlage aller Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie, Datum, Unterschrift und Stempel aller Inhalte im Logbuch, Erfüllung der Richtzahlen, Verwendung des korrekten Logbuchs, Ausstellungsdatum und Briefkopf im Zeugnis, vorhandene Befugnis des Unterschreibenden, etc.).

Bei unvollständigen Anträgen werden die noch fehlenden Dokumente bei Ihnen nachgefordert. Vollständige Anträge werden den zuständigen Fachvertreter:innen des  Weiterbildungsausschusses vorab zur inhaltlichen Bewertung vorgelegt. In der nächsten Sitzung des Weiterbildungsausschusses wird über den Antrag entschieden. Sie erhalten daraufhin entweder eine E-Mail, dass Sie zur Prüfung zugelassen sind, oder eine weitere Nachforderung. Erst danach beginnt die Prüfungsplanung. Dabei müssen genügend Prüfer:innen gefunden werden, die zu einem gemeinsamen Termin Zeit haben und bei denen keine Befangenheiten zu Ihnen als Prüfungskandidat:in bestehen. 

Bitte geben Sie uns spätestens, wenn Sie die Nachricht erhalten, dass Sie zur Prüfung zugelassen sind, verbindliche Informationen an welchen Tagen in den darauffolgenden 3 Monaten Sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen keinen Prüfungstermin wahrnehmen können. Dies hilft uns bei der Planung.

Unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung bereits vollständig vorliegen, dauert es von der Anmeldung bis zur Prüfung in der Regel ca. 2 bis 4 Monate.

Gemäß § 15 Absatz 1 Weiterbildungsordnung von 2021 erhalten Sie die Einladung zur Prüfung mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.

Bereits bei Antragstellung können Sie in dem Feld "Bemerkungstext" Angaben zu einem präferierten Prüfungszeitraum bzw. zu absehbaren Abwesenheitszeiten in den nächsten 6 Monaten machen. Diese werden nach Möglichkeit bei der Prüfungsorganisation berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl der Anträge und dem Gebot der Gleichbehandlung können wir keine Wunschtermine vergeben.

Grundsätzlich gilt: Eine Anmeldung zur Facharztprüfung ist gemäß § 12 Absatz 1 Weiterbildungsordnung von 2021 erst nach Erfüllen aller Voraussetzungen vorgesehen.

Wenn Sie die Prüfung jedoch zeitnah nach Ableistung der vollständigen Weiterbildungszeit absolvieren möchten, ist dies unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Weiterbildungsinhalte sind vollständig erbracht.
  • Alle notwendigen Kurse sind absolviert und bestätigt.
  • Die oder der letzte Weiterbildungsbefugte erstellt ein Zwischenzeugnis im noch abzuleistenden Weiterbildungsabschnitt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie drei Monate vor Ablauf der Weiterbildungszeit einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsqualifikation (Antrag auf Zulassung zur Prüfung) stellen. Die Zulassung erfolgt in dem Fall vorbehaltlich der Vorlage des Abschlusszeugnisses und die Prüfung wird zeitnah organisiert.

Bei der Planung von Prüfungsterminen – insbesondere bei der vorzeitigen Anmeldung zur Prüfung – können verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, zum Beispiel:

  • Schwangerschaft
  • Wegzug aus Berlin
  • Antreten einer neuen Stelle
  • Übernahme einer Praxis
  • andere individuelle Wünsche

Sie erfahren die Namen der Prüfer:innen mit der Einladung. In seltenen Fällen, zum Beispiel im Krankheitsfall einer Prüferin oder eines Prüfers, kann sich am Prüfungstag eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergeben.

Die Prüfung findet in den Räumen der Ärztekammer Berlin statt.

Dem Prüfungsausschuss gehören eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender sowie exakt drei Prüfer:innen an (§ 14 Abs. 2 Weiterbildungsordnung von 2021). 

Die Prüfung dauert mindestens 30 Minuten. Die Prüfung darf nicht kürzer, kann aber durchaus länger sein. 

Grundsätzlich finden Einzelprüfungen statt.

Bitte halten Sie Ihr Personaldokument und die Prüfungseinladung vor Beginn der Prüfung bereit.

Wenn Sie ohne ausreichenden Grund fernbleiben, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 15 Absatz 6 Weiterbildungsordnung von 2021). Ein ausreichender Grund ist durch Umstände gekennzeichnet, auf die Sie keinen Einfluss haben. Eine Absage des Prüfungstermins hat umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung entsprechender Nachweise zu erfolgen. Der Prüfungsausschuss wird dann entscheiden, ob der Grund als ausreichend für ein Fernbleiben von der Prüfung anzusehen ist.

Wenn Sie nach Erhalt der Ladung zur Prüfung den Prüfungstermin nicht wahrnehmen, müssen Sie gemäß der Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin 100,00€ bezahlen.

Spezielle Fragen zur Allgemeinmedizin

Den Antrag zur Förderung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Institution. Dies bedeutet, dass niedergelassene Ärzt:innen, die weiterbilden, die Förderung bei der KV Berlin und weiterbildende Kliniken die Förderung bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft beantragen müssen.

Möglich ist die Förderung der gesamten Mindestweiterbildungszeit von 60 Monaten zum Facharzt für Allgemeinmedizin, die sich in ambulante und stationäre Weiterbildung aufteilt.

Sie finden den "Weiterbildungskurs in der Kinder- und Jugendmedizin im Rahmen der Weiterbildung Allgemeinmedizin" mithilfe der Suche nach Anerkannten Weiterbildungskursen oder in der Übersicht der Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer Berlin. 

Die Anmeldung und die Einteilung für die Dienste erfolgen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin). Nach Absolvierung der erforderlichen Dienstanzahl stellt die KV Berlin eine Teilnahmebescheinigung aus, die mit dem Antrag auf Anerkennung einzureichen ist.

Während eines Beschäftigungsverbots bei Schwangerschaft und der Unterbrechung ab dem Mutterschutz sowie für die Elternzeit wird die Beschäftigung zur Weiterbildung sowie die Förderung bei der KV unterbrochen. Das fortgezahlte Entgelt bei Beschäftigungsverbot bzw. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden von der Umlagekasse zu 100% erstattet (Aufwendungsausgleichsgesetz-AAG).

Spezielle Fragen zur Inneren Medizin

Während der Basisweiterbildung von 36 Monaten müssen 24 Monate in der stationären Versorgung abgeleistet werden. Dabei muss eine Weiterbildung in mindestens zwei unterschiedlichen internistischen Facharztkompetenzen erfolgen. Die übrigen 12 Monate können in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (UPV) inklusive der Inneren Medizin abgeleistet werden.

Bei der Weiterbildung in der Facharztkompetenz muss eine 24-monatige Weiterbildung in mindestens zwei verschiedenen Facharztkompetenzen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass maximal 12 Monate einer bereits in der Basisweiterbildung abgeleisteten Facharztkompetenz entsprechen dürfen. Es können auch zweimal 6 Monate in anderen Facharztkompetenzen abgeleistet werden.

Im Rahmen der Weiterbildung für eine Facharztqualifikation im Gebiet Innere Medizin müssen 6 Monate auf einer Intensivstation – frühestens nach 24 Monaten Weiterbildung – absolviert werden. Erfolgt die Weiterbildung auf einer anästhesiologisch geleiteten Intensivstation, ist das Zeugnis von den Befugten sowohl aus der Anästhesiologie als auch aus der Inneren Medizin zu unterzeichnen.

Eine Anrechnung einer Weiterbildungszeit auf einer Intensivstation erfolgt in Abhängigkeit von der vorliegenden Weiterbildungsbefugnis und von Ihrem persönlichen Weiterbildungsstand. Unabhängig davon ist eine Anrechnung für die geforderten 6 Monate Weiterbildung auf einer Intensivstation nur möglich, wenn bereits mindestens 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der UPV abgeleistet wurden.

Eine Tätigkeit in einer Notaufnahme kann Ihnen als Weiterbildung anerkannt werden, sofern dort eine Weiterbildungsbefugnis vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass Weiterbildungsbefugnisse im Gebiet Innere Medizin für Notaufnahmen grundsätzlich für die Facharztqualifikation Innere Medizin erteilt werden. Dies ist im Hinblick auf geforderte Weiterbildungszeiten in verschiedenen Facharztkompetenzen zu berücksichtigen. Weiterbildungszeiten in der Notaufnahme unter Leitung eines Befugten außerhalb des Gebietes Innere Medizin können im Rahmen der UPV angerechnet werden.

Die gesamte Facharztkompetenz muss in der angestrebten Facharztqualifikation abgeleistet werden, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes vorgegeben ist. 

Es gibt eine Ausnahme:

  • Sofern im Rahmen der Weiterbildung für die Facharztqualifikationen Gastroenterologie und Pneumologie die befugte Ärztin oder der befugte Arzt die Inhalte der medikamentösen Tumortherapie nicht vermitteln kann, können diese durch eine 6-monatige Rotation in die Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erworben werden.

Spezielle Fragen zur Notfallmedizin

Grundsätzlich müssen die Weiterbildungszeiten (6 Monate Intensivstation und 6 Monate Anästhesiologie oder Rettungsstelle) und der Kurs vor den Hospitationen und den Einsätzen absolviert werden.

Die Weiterbildungsordnung sieht vor, dass die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin erst nach 24 Monaten Tätigkeit in der stationären unmittelbaren Patientenversorgung begonnen werden kann. Der Kurs soll erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Weiterbildung absolviert werden, kann aber frühestens 18 Monate nach Beginn einer Tätigkeit in der stationären unmittelbaren Patientenversorgung begonnen werden.

Nein. Die Weiterbildungsordnung sieht vor, dass die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin erst nach 24 Monaten Tätigkeit in der stationären unmittelbaren Patientenversorgung begonnen werden kann. Weiterbildungszeiten, die bereits während dieser 24 Monate erbracht wurden und die inhaltlich für die Notfallmedizin anrechenbar sind, können anerkannt werden. Dadurch verkürzt sich die Weiterbildungszeit für die Notfallmedizin jedoch nicht: Vor der Prüfung zur Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin müssen insgesamt 36 Monate Weiterbildung (24 Monate UPV + 6 Monate Intensivstation + 6 Monate Notaufnahme oder Anästhesie) erfüllt sein.

Der 80-Stunden-Kurs sollte nicht älter als fünf Jahre sein. Liegt die Teilnahme am 80-Stunden-Kurs bei Antragstellung länger als fünf Jahre zurück, sind geeignete notfallmedizinische Fortbildungen und eine regelmäßige Einsatztätigkeit in den letzten drei Jahren nachzuweisen. Bitte reichen Sie daher sowohl Fortbildungsnachweise oder einen Auszug aus Ihren Fortbildungspunktekonto als auch Einsatzstatistiken oder eine Bescheinigung der Ärztlichen Stützpunktleiter:innen über Ihre Einsatztätigkeit in den letzten drei Jahren ein.

Alle abgeleisteten Inhalte und Weiterbildungszeiten müssen von den befugten Ärzt:innen bestätigt werden, die Ihnen diesen Anteil der Weiterbildung vermittelt haben.

Für die Zeugnisse gilt folgende Zuständigkeit:

  • Zeugnis über 24 Monate UPV → Befugte für dieses Fachgebiet 
  • Zeugnis über Intensivstation → Befugte für das Fachgebiet oder für Intensivmedizin oder für Notfallmedizin 
  • Zeugnis über Notaufnahme → Befugte für den Bereich Notaufnahme (Befugnis entweder für das Fachgebiet, die Notfallmedizin oder die Klinische Notfall- und Akutmedizin)
  • Zeugnisse über Hospitationen → Befugte für das Fachgebiet, in dem hospitiert wird 
  • Einsätze → Ärztliche Stützpunktleitungen (ÄSPL/vÄSPL) oder Befugte für Notfallmedizin

Sobald Sie alle geforderten Unterlagen vollständig vorlegen können. Gegebenenfalls können Sie sich bereits anmelden, wenn Ihnen lediglich der Nachweis der Einsätze fehlt. In diesem Fall reichen Sie diesen Nachweis schnellstmöglich und unaufgefordert nach.

Die Notarztdienstverordnung des Landes Berlin sieht vor, dass alle Notärzt:innen, die von der Berliner Feuerwehr auf Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) eingesetzt werden, die Voraussetzungen für die Zusatz-Weiterbildung erfüllen müssen und spätestens ein Jahr nach Beginn der Tätigkeit auf dem NEF die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin bei der Ärztekammer erworben haben müssen. Der Erwerb der Bezeichnung setzt Anmeldung, Zulassung zur Prüfung und das Bestehen der Prüfung voraus.

Auch bei vollständig eingereichten Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit bei der Ärztekammer mehrere Monate. 

Erfahrungsgemäß sind jedoch bei Antragstellung, insbesondere in der Notfallmedizin, viele Anträge unvollständig, sodass sich durch Nachforderungen die Bearbeitungszeiten verlängern. Bitte beachten Sie bei Ihrer Zeitplanung auch, dass es möglich ist, dass Sie die Prüfung nicht auf Anhieb bestehen und eine Prüfung allerfrühestens nach 3 Monaten wiederholt werden darf.

Um sicherzustellen, dass genügend Zeit bleibt für die Bearbeitung der Anträge und die Möglichkeit ggf. die Prüfung zu wiederholen, bitten wir Sie daher, die Anträge zu stellen, sobald Sie alle erforderlichen Weiterbildungszeiten und Inhalte erfüllt haben.

In der Weiterbildung Notfallmedizin werden jeweils zweiwöchige Hospitationen Kinderanästhesie oder Pädiatrie, in der Geburtshilfe und in der Anästhesiologie (stationär) bzw. in der Notaufnahme eines Notfallkrankenhauses oder Notfallzentrums gefordert. Diese Hospitationen ebenso wie maximal 25 der geforderten 100 Einsätze können jeweils durch Kurse ersetzt werden. Alle Kurse müssen zuvor nach § 4 Absatz 8 Weiterbildungsordnung von der zuständigen Ärztekammer für die Weiterbildung anerkannt worden sein. Welche Kurse in Berlin für die Weiterbildung anerkannt sind, finden Sie in unserer Suche nach anerkannten Weiterbildungskursen.

Wer in Berlin Notarzt fahren kann, liegt nicht in der Zuständigkeit der Ärztekammer Berlin. Unter welchen Voraussetzungen Sie als Notärztin oder Notarzt tätig sein dürfen, können Sie bei der Berliner Feuerwehr erfragen. 

Weiterbildung im Ausland

In diesem Fall ist die Weiterbildungsordnung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, anzuwenden.

Für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungszeiten reichen Sie bitte ausführliche Zeugnisse (ausführliche Darstellung Ihrer Tätigkeiten, erbrachte Leistungszahlen sowie Informationen über die Weiterbildungsstätte wie Patientenzahl, Abteilungen, Leistungsspektrum) im Original und mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung, eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis sowie einen formlosen Antrag an den zuständigen Weiterbildungsausschuss (WBA) ein. Dieser gesonderte, formlose Antrag entfällt jedoch, wenn Sie direkt einen Online-Antrag auf Anerkennung stellen. Sie müssen Mitglied der Ärztekammer Berlin sein oder zumindest nachweisen, dass Sie im Kammerbereich tätig werden.

Ausländische Weiterbildungszeugnisse, Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige erforderlichen Dokumente sind für die Antragstellung von einem in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Für die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung ist die Landesärztekammer zuständig, bei der Sie die entsprechende Anerkennung erhalten haben. Bei Anerkennungen der Ärztekammer Berlin reichen Sie uns bitte den ausgefüllten Antrag auf EU-Konformitätsbescheinigung (Richtlinie 2005/26 EG) mit der Angabe des Landes, in dem Sie eine Anerkennung anstreben sowie mit Angabe der Anschrift, an die die Bescheinigung postalisch gesandt werden soll. Zusätzlich benötigen wir eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses.

Zur Prüfung dieses Anliegens werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf EU-Umschreibung (Richtlinie 2005/26 EG)
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie der Approbation bzw. Berufserlaubnis
  • Vorlage der Original-Facharzturkunde
  • Beglaubigte Übersetzung der Facharzturkunde durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
  • Grundsätzlich Konformitätsbescheinigung gemäß EU-Richtlinie 2005/36/EG im Original und beglaubigte Übersetzung der Konformitätsbescheinigung durch eine amtlich vereidigte Übersetzerin oder Übersetzer
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis

Zur Prüfung einer solchen Anerkennung reichen Sie bitte die Originale und die durch einen amtlich vereidigten Übersetzer gefertigten Übersetzungen von im Ausland erhaltenen Urkunden bzw. Zeugnissen über die ärztliche Weiterbildung und Facharztqualifikation, eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis mit einem entsprechenden Antrag ein. Der zuständige Weiterbildungsausschuss prüft die Gleichwertigkeit anhand der eingereichten Zeugnisse. Wenn eine Gleichwertigkeit zu einer entsprechenden deutschen Facharzt, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung festgestellt wird, ist die Anerkennung Ihrer Qualifikation gegeben. Kann diese Gleichwertigkeit nicht bestätigt werden, das heißt Ihre Weiterbildung weist insgesamt oder in einigen Teilbereichen Defizite auf, so ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Drittstaaten eine Kenntnisprüfung erforderlich. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie vor der Zulassung zur Kenntnisprüfung die Auflage erhalten, einen zusätzlichen Weiterbildungsabschnitt abzuleisten und nachzuweisen.

Fragen ausländischer Ärzt:innen zur Weiterbildung

Voraussetzung dafür ist eine Approbation oder Berufserlaubnis. Diese erteilt die Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen.

Eine Approbation oder Berufserlaubnis erteilt in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

Sobald Ihnen die Approbation oder Berufserlaubnis vom Landesamt für Gesundheit und Soziales vorliegt, melden Sie sich bitte bei der Ärztekammer Berlin an. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website im Bereich Mitgliedschaft.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass Sie über eine Approbation verfügen und Mitglied der Ärztekammer Berlin sind. Eine Berufserlaubnis reicht nicht aus, um eine Weiterbildung zu beginnen.

In Deutschland muss die ärztliche Weiterbildung unter der Leitung von zur Weiterbildung befugten Ärzt:innen erfolgen. Sie haben die Möglichkeit, im Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten gezielt nach befugten Ärzt:innen zu suchen, um mit diesen in Kontakt zu treten. Bewerbungen richten Sie bitte direkt an deren Dienstadresse.

Sie können auch in der Weiterbildungsstellenbörse nach geeigneten Weiterbildungsstellen suchen. Die Ärztekammer Berlin vermittelt keine Weiterbildungsstellen. 

Dies ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist eine Approbation oder Berufserlaubnis in Deutschland und eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin. Welche Unterlagen Sie hierfür einreichen müssen, finden Sie im Bereich Sie gehen ins Ausland?.