FAQs zur ärztlichen Weiterbildung
- Allgemeine Fragen zur Weiterbildung
- Neue Weiterbildungsordnung von 2021
- Weiterbildungsbefugnis
- Logbuch und eLogbuch
- Weiterbildungszeugnisse
- Weiterbildungszeit und Weiterbildungsabschnitte
- Schwangerschaft und Elternzeit/Mutterschutz
- Weiterbildungskurse
- Prüfung
- Fragen zu Urkunden und Bescheinigungen
- Spezielle Fragen zur Allgemeinmedizin
- Spezielle Fragen zur Inneren Medizin
- Spezielle Fragen zur Notfallmedizin
- Weiterbildung im Ausland
- Fragen ausländischer Ärzt:innen zur Weiterbildung
Allgemeine Fragen zur Weiterbildung
Für Sie ist die Ärztekammer zuständig, in deren Kammerbereich Sie ärztlich tätig sind. Wenn Sie keine ärztliche Tätigkeit ausüben, richtet sie sich nach dem Wohnort. Bei weitergehenden Fragen zur Kammermitgliedschaft wenden Sie sich bitte an die Abteilung Kammermitgliedschaft / Berufsbildung / EU- und Kammerrecht (KBR).
Im Allgemeinen gilt diejenige Weiterbildungsordnung mit dem entsprechenden Nachtrag, die an dem Tag in Kraft war, an dem Sie Ihre Weiterbildung begonnen haben. Es ist jedoch auch möglich, die Weiterbildung nach einer aktuelleren Weiterbildungsordnung oder einem späteren Nachtrag zu absolvieren. Sie können Ihre Weiterbildung jedoch nicht nach einer älteren Weiterbildungsordnung oder einem älteren Nachtrag abschließen und genauso wenig Nachträge oder Weiterbildungsordnungen “mischen”.
Nach dem Beschluss zur Neufassung durch die Delegiertenversammlung im September 2021 hat die zuständige Senatsverwaltung die neue Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Berlin genehmigt. Sie ist am 30. November 2022 in Kraft getreten. Hier geht es direkt zur konsolidierten Fassung der Weiterbildungsordnung vom 22. September 2021.
Selbstverständlich ist das möglich.
Ja!
Sie sollten bevor Sie sich entscheiden, sinnvoll darüber nachzudenken, wie Sie die bisher bescheinigten Logbucheinträge in die neuen Logbücher übertragen können. Denn die neue Weiterbildungsordnung hat mit der Kompetenzbasierung eine völlig neue Struktur der Weiterbildungsinhalte. Zu einer Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung muss auch ein „neues“ Logbuch geführt werden. Die bescheinigten Inhalte in den alten Logbüchern behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit, müssen jedoch im neuen Logbuch mit Verweis auf das alte hinterlegt sein.
Sie müssen alle Anforderungen aus Logbuch und Weiterbildungsordnung der Ärztekammer vollständig erfüllen, bei der Sie sich zur Prüfung anmelden möchten. Bei vielen Weiterbildungen gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Ärztekammern.
Übergangsbestimmungen regeln die Fristen, innerhalb derer eine nicht mehr aktuelle Verordnung ausläuft. Hier finden Sie die Übergangsregelungen für Befugnisse nach der Weiterbildungsordnung von 2004.
Ja - der Erwerb einer Zusatzbezeichnung nach einer Weiterbildungsordnung (z. B. von 2021) kann unabhängig von der Weiterbildungsordnung erfolgen, nach welcher man die Facharztqualifikation erworben hat. Wichtig ist hierbei, dass bei Anmeldung zur Prüfung für die Zusatzbezeichnung die Voraussetzungen gemäß der entsprechenden Weiterbildungsordnung erfüllt sind.
Die Abkürzung UPV steht für "unmittelbare Patientenversorgung". Die Weiterbildungsordnung von 2021 definiert folgende Gebiete als UPV: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.
Andere Gebiete sind der unmittelbaren Patientenversorgung zuzurechnen, sofern eine Tätigkeit mit hinreichend direktem Patientenbezug ausgeübt wird.
Das Fortbildungspunktekonto muss erst nach der Facharztanerkennung geführt werden.
Neue Weiterbildungsordnung von 2021
Sie finden die WBO 2021 der Ärztekammer Berlin unter Weiterbildungsordnung.
Die neue Weiterbildungsordnung von 2021 ist am 30. November 2022 in Kraft getreten.
Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern basieren immer auf einer gemeinsamen (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO), die als Empfehlung von der Bundesärztekammer veröffentlicht wird. Nach langjähriger Überarbeitung wurde 2018 eine neue MWBO verabschiedet. Bedeutung für die eigene Weiterbildung haben immer nur die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Dies bedeutet, nur wenn die MWBO in Landesrecht umgesetzt wird, kann sie angewendet werden – mit allen Änderungen, die auf Landesebene vorgenommen werden. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 wurde 2021 in eine neue Berliner Weiterbildungsordnung umgesetzt und am 29. November 2022 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenWGPG) genehmigt. Sie ist am 30. November 2022 als Weiterbildungsordnung von 2021 der Ärztekammer Berlin in Kraft getreten.
Die Weiterbildung soll sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen statt an der Erfüllung von Zeiten und Richtzahlen orientieren. Es geht also nicht mehr darum, etwas gemacht zu haben, sondern etwas zu können. Dies spiegelt sich in der Einteilung der Kompetenzen in „Kognitive und Methodenkompetenzen“ („… kann systematisch einordnen und erklären“) sowie in „Handlungskompetenzen“ („… kann selbstverantwortlich durchführen“) wider.
Mit der neuen Weiterbildungsordnung werden die Weiterbildungszeiten flexibilisiert. Für ausgewählte Zusatz-Weiterbildungen wurde die Möglichkeit geschaffen, diese gänzlich ohne festgelegte Weiterbildungszeiten und ohne Unterbrechung der Erwerbsbiografie berufsbegleitend zu erlangen. Gleichzeitig wurden zur Vereinfachung Anpassungen in den Weiterbildungszeiten vieler Zusatz-Weiterbildungen vorgenommen. Bei Zusatz-Weiterbildungen, bei denen bisher Weiterbildungszeiten aus den Facharztweiterbildungen angerechnet werden konnten, entfällt zwar diese Anrechenbarkeit, jedoch wurde in vielen Zusatz-Weiterbildungen die Gesamtweiterbildungszeit verkürzt.
Das eLogbuch ist über das Mitgliederportal der Ärztekammer Berlin zugänglich. Es ermöglicht eine kontinuierliche Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts, sowohl für die Ärzt:innen in Weiterbildung als auch für die Weiterbildungsbefugten. Das eLogbuch ist in jedem Bundesland nutzbar. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, im Rahmen der Informationsveranstaltungen der Abteilung Weiterbildung und in unserer Checkliste zum Logbuch/eLogbuch.
- Laufende Weiterbildung: Wenn Sie vor dem Inkrafttreten der WBO 2021 mit Ihrer Weiterbildung begonnen haben, können Sie zwischen der WBO 2004 und der WBO 2021 wählen.
Wenn Sie sich für die „alte“ WBO entscheiden, müssen Sie Ihre Weiterbildung innerhalb einer definierten Frist beenden. - Start der Weiterbildung ab dem 30. November 2022: Wenn Sie Ihre Weiterbildung nach dem Inkrafttreten der WBO 2021 begonnen haben, müssen Sie die Weiterbildung nach der WBO 2021 absolvieren.
- Facharzt-Weiterbildungen: Die Übergangsfristen laufen nach sieben Jahren aus, also am 29. November 2029
- Schwerpunkt-Weiterbildungen: Die Übergangsfristen sind nach drei Jahren ausgelaufen, also am 29. November 2025
- Zusatz-Weiterbildungen: Die Übergangsfristen sind nach drei Jahren ausgelaufen, also am 29. November 2025
- Ausnahmen: Für die Zusatz-Weiterbildungen Psychoanalyse sowie Psychotherapie gelten Übergangsfristen von sieben Jahren, also bis zum 29. November 2029.
Nein. Anträge auf Anerkennung einer Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin von 2004 können nur bis zum Stichtag der Übergangsbestimmungen gestellt werden. Dies bedeutet, dass bis 24 Uhr am Stichtag die erforderlichen Weiterbildungsinhalte und -Zeiten vollständig erbracht sind und der Antrag gestellt sein muss. Später gestellte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden uns müssen nach der neuen Weiterbildungsordnung von 2021 geprüft werden.Bitte beachten Sie, dass sich die Anforderungen für den Erwerb der gewünschten Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin 2021 ggf. geändert haben und entsprechend erfüllt werden müssen sowie, dass Sie bei der Antragstellung ein eLogbuch vorlegen müssen.
Alle Weiterbildungsbefugten müssen neue Befugnisanträge stellen, um nach der neuen Weiterbildungsordnung weiterbilden zu dürfen. Für eine Übergangszeit ist es möglich, mit einer Befugnis nach der WBO 2004 auch Inhalte und Zeiten nach der WBO 2021 zu bestätigen. Hier finden Sie mehr Informationen zu den Übergangsregelungen.
Jede und jeder Weiterbildungsbefugte muss ab einer Anzahl von fünf betreuten Ärzt:innen in Weiterbildung Mentor:innen benennen, die in die Vermittlung von Weiterbildungsinhalten eingebunden werden. Das heißt, die Mentor:innen können beispielsweise die Inhalte beim Abzeichnen des eLogbuches überprüfen und bestätigen oder auch in den mindestens jährlich stattfindenden Weiterbildungsgesprächen Rückmeldung zum Weiterbildungsfortschritt geben.
Weiterbildungsbefugnis
Die Ärztekammer Berlin führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Ärzt:innen (Befugtenverzeichnis), aus dem hervorgeht, für welche Bezeichnung, nach welcher Weiterbildungsordnung und in welchem Umfang die Befugnis erteilt wurde. Dort können Sie nach Bezeichnungen, Weiterbildungsordnungen, Namen und anderen Kriterien filtern. Sie finden dort auch Befugnisse, die aktuell nicht mehr aktiv.
Im Befugtenverzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
- Basis = Basisweiterbildung
- FAK = Facharztkompetenz, die sich an eine Basisweiterbildung anschließt
- UPV = unmittelbare Patientenversorgung
- Intensiv = Intensivmedizin wird mit angeboten
- Notaufnahme = Notaufnahme wird mit angeboten
Die Weiterbildungsordnung von 2021 fordert hierzu in § 5 Absatz 2 die fachliche und persönliche Eignung sowie eine mehrjährige, das heißt mindestens zweijährige, Tätigkeit nach Erwerb der entsprechenden Bezeichnung. Für den Umfang der Befugnis ist gemäß § 5 Absatz 4 maßgebend, inwieweit Sie an Ihrer Weiterbildungsstätte alle an die Weiterbildung gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung erfüllen können.
Für viele Bezeichnungen finden Sie veröffentlichte Befugniskriterien.
Als Weiterbilder/-in können Ihnen maximal drei Befugnisse erteilt werden, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dies können entweder eine Befugnis für eine Facharztweiterbildung, einen Schwerpunkt und eine Zusatz-Weiterbildung oder für eine Facharztweiterbildung und zwei Zusatz-Weiterbildungen sein. Eine Befugniserteilung für mehr als eine Facharztqualifikation ist nicht möglich.
Eine Befugnis zur Leitung der Weiterbildung können Sie ausschließlich über das Mitgliederportal beantragen. Innerhalb des Antragsformulars finden Sie auch Informationen, welche Unterlagen einzureichen sind.
Die Antragstellung ist umfangreich und erfordert die Eingabe vieler Daten. Falls Sie nicht alle Daten sofort zur Verfügung haben, können die Antragstellung im Mitgliederportal pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt ohne Datenverlust fortsetzen.
Grundsätzlich ist eine Teilzeitbefugnis bei einer Tätigkeit von mindestens 50 Prozent möglich. Eine Ärztin oder ein Arzt in Weiterbildung kann dann auch nur dementsprechend zu Ihren Anwesenheitszeiten tätig sein. Eine ganztägige Weiterbildung ist möglich, wenn eine zweite befugte Ärztin oder ein zweiter befugter Arzt mit komplementären Arbeitszeiten an der Weiterbildungsstätte tätig ist.
Nach Vorprüfung durch das Hauptamt werden die Befugnisanträge durch Experten der Weiterbildungsausschüsse geprüft. Wenn eine eindeutige Entscheidung möglich ist, entscheidet der jeweilige Experte bei ambulanten Befugnissen und der Weiterbildungsausschuss bei stationären Befugnissen. Sollte bei den ambulanten Befugnissen weiterer Klärungsbedarf bestehen, wird auch hier der zuständige Weiterbildungsausschuss einbezogen. In besonders komplizierten Fällen entscheidet der Vorstand der Ärztekammer Berlin unter Einbezug der Einschätzung des Weiterbildungsausschusses über die Befugnisanträge.
Eine Befugnis zur Leitung der Weiterbildung ist sowohl an die Person als auch an die Weiterbildungsstätte gebunden. Ändert sich die Weiterbildungsstätte, so ist dies der Ärztekammer Berlin anzuzeigen. Bei einem Umzug der Weiterbildungsstätte müssen Sie im Normalfall einen neuen Antrag stellen.
Grundsätzlich ist jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft zum Beispiel:
- Umzug der Weiterbildungsstätte
- Änderungen der Praxisstruktur bzw. Abteilungsstruktur
- Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung
- Schließung von Abteilungen am Haus, wenn sich dies auf die eigene Tätigkeit auswirkt (beispielsweise in der Anästhesiologie, wenn Gynäkologie/Geburtshilfe wegfällt)
- Beendigung der Belegarzttätigkeit
- veränderter Beschäftigungsumfang
- veränderter Aufgabenbereich
- Ausscheiden einer Kollegin oder eines Kollegen aus der Weiterbildungsstätte
- Eintritt einer neuen Kollegin oder eines neuen Kollegen in die Weiterbildungsstätte im ambulanten Bereich
Gemäß § 5 Absatz 5 der Weiterbildungsordnung ist bei Beantragung einer Befugnis zur Leitung der Weiterbildung ein „gegliedertes Programm“ mit eingereicht werden
Mit dem strukturierten Weiterbildungsprogramm stellen Sie dar, wie Sie sich die Weiterbildung unter Ihrer Leitung vorstellen. Hierfür gibt es keine Formvorschriften. Bitte formulieren Sie mit eigenen Worten wie eine Weiterbildung an Ihrer Stätte erfolgen soll. Um Ihnen eine Unterstützung geben zu können, finden Sie hier die Mindestanforderungen für ein strukturiertes Weiterbildungsprogramm:
Eine Nachforderung des KV-Bescheids begründet sich in der teilweise vorhandenen Schnelllebigkeit der Befugnissituation. Teilweise ändern sich Praxisstrukturen, Adressen oder Kassensitz-Umfänge, ohne dass wir hierüber Kenntnis erlangen. Da die Angaben im KV-Bescheid wichtige Informationen für die Befugnis liefern, sind wir dazu übergegangen, diesen als Dokument für den Befugnisantrag mit aufzunehmen. Sollten sich Angaben im Nachgang einer Befugniserteilung als nicht korrekt herausstellen, zieht dies für ambulante Befugnisse Probleme bei der KV mit sich und eine Genehmigung der Ärzt:innen in Weiterbildung wird verzögert. Um korrekte Angaben für die Befugniserteilung zu haben, ist die Einreichung eines zugehörigen KV-Bescheids notwendig.
Logbuch und eLogbuch
Das Logbuch zur Weiterbildungsordnung von 2004 beinhaltet die Richtlinien der Weiterbildungsordnung und dient der Dokumentation der Weiterbildung. Das Führen eines Logbuchs ist seit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 2004 verpflichtend vorgeschrieben.
Für die Weiterbildungsordnung von 2021 (WBO 2021) muss ein Logbuch in der eLogbuch-Anwendung geführt werden. Hier werden die erworbenen Kompetenzen und absolvierten Richtzahlen dokumentiert, die in der WBO 2021 gefordert sind.
Das Logbuch führen die Ärzt:innen in Weiterbildung selbst. Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und die erbrachten Leistungszahlen müssen von den befugten Ärztin:innen bestätigt werden. Dafür kann es notwendig sein, dass den Befugten Nachweise über erbrachte Eingriffe und Maßnahmen vorgelegt werden bevor die entsprechenden Weiterbildungsinhalte unterschrieben werden. Es ist empfehlenswert, das Logbuch gemeinsam im jährlichen Weiterbildungsgespräch durchzugehen.
Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und erbrachten Leistungszahlen sind von den Weiterbildungsbefugten mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Die selbst erbrachten Leistungszahlen können auch von mehreren Befugten bestätigt werden. Wenn Sie an mehreren Weiterbildungsstätten tätig waren, sollten Sie sich die Inhalte und Zahlen von verschiedenen Befugten in einem Logbuch bescheinigen lassen. Es ist aber auch möglich, mehrere Logbücher zu führen bzw. einzelne Logbuchseiten zu kopieren. In diesem Fall sollten Sie ein Hauptlogbuch führen, in das sie für jeden Inhalt selbst eintragen, in welchem anderen Logbuch dieser Inhalt bereits bestätigt wurde.
Hierzu stellen wir für Sie eine Checkliste zum Logbuch/eLogbuch zur Verfügung.
Bei der Abgabe des Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung und somit bei Anmeldung zu einer Prüfung für eine Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung von 2004 müssen Sie das Logbuch in Papierform zu dem Nachtrag einreichen, nach welchem Sie sich zur Prüfung angemeldet haben. Falls Sie mehrere Logbücher, andere Nachträge, Logbücher aus anderen Kammern geführt haben, führen Sie diese in einem Logbuch zusammen. Es ist nicht notwendig, identische Inhalte, die bereits in anderen Logbüchern bescheinigt sind, im zusammengeführten Logbuch ein weiteres Mal gegenzeichnen zu lassen. Ein Hinweis, in welchem Logbuch der nachgewiesene Inhalt zu finden ist, reicht aus. Damit haben auch Sie einen besseren Überblick, ob Sie alle erforderlichen Weiterbildungsinhalte erfüllt haben.
Das eLogbuch gilt nur für die neue Weiterbildungsordnung von 2021 (WBO). Wenn Sie Ihre Weiterbildung nach alter WBO abschließen, müssen sie auch ein „altes“ Papier-Logbuch nutzen.
Die Weiterbildungsordnung schreibt vor, dass Weiterbildungsgespräche am Ende jedes Weiterbildungsabschnitts bzw. mindestens einmal jährlich geführt werden müssen. In diesen Gesprächen wird der aktuelle Stand der Weiterbildung von beiden Seiten beurteilt. Es dient dazu bestehende Defizite zu benennen und die nächsten Schritte der Weiterbildung zu planen. Der Inhalt dieses Gesprächs muss dokumentiert werden. Wenn der Platz an der dafür vorgesehenen Stelle im Logbuch nicht ausreicht, kann die Dokumentation auch auf einem zusätzlichen Blatt erfolgen. Es ist empfehlenswert im Gespräch den Stand der Weiterbildung anhand des Logbuchs durchzugehen und bei dieser Gelegenheit Inhalte bestätigen zu lassen, die bereits erbracht wurden.
Für die Weiterbildungsordnung von 2021 werden die jährlichen Gespräche im eLogbuch dokumentiert und müssen dort von den Befugten bestätigt werden.
Die „jährlichen Gespräche“ sind mindestens jährlich zu führen, sollten jedoch in jedem Fall nach einem abgeschlossenen Weiterbildungsabschnitt erfolgen, auch wenn der Abschnitt einen kürzen Zeitraum (z. B. ein halbes Jahr) umfasst.
Das ist grundsätzlich möglich. Bitte bedenken Sie dabei jedoch, dass sich die Anforderungen in den verschiedenen Kammern unterscheiden können und dass Sie wirklich alle Anforderungen und Inhalte der Ärztekammer erfüllen müssen, bei der Sie den Antrag stellen. Sie sollten deshalb bereits vorab eigenständig vergleichen, ob das Logbuch der anderen Kammer alle geforderten Inhalte der Ärztekammer Berlin abdeckt. Wenn Ihnen auffällt, dass Ihnen noch Inhalte der Berliner Logbücher fehlen, müssen Sie sich diese einzeln nachträglich bestätigen lassen. Es ist empfehlenswert ein Hauptlogbuch der Ärztekammer Berlin zu führen, in dem Sie gegebenenfalls auf ein Zeugnis und das Logbuch der anderen Landesärztekammer verweisen.
Die im Logbuch angegebenen Richtzahlen sind Mindestweiterbildungszahlen, diese Leistungen müssen also mindestens in der vorgegebenen Anzahl erbracht werden. Eingetragen werden sollen die von den Ärzt:innen in Weiterbildung persönlich tatsächlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen.
Beim eLogbuch handelt es sich um eine von der Bundesärztekammer bereitgestellte Software, die durch die (Landes-)Ärztekammern genutzt wird, um eine bundesweit einheitliche Dokumentation von erbrachten Weiterbildungsinhalten zu gewährleisten. Falls Sie sich erstmal einen grundlegenden Überblick verschaffen wollen, empfehlen wir Ihnen die sehr gut strukturierte FAQ-Seite der Bundesärztekammer: FAQ eLogbuch
Für weitere Informationen zur Nutzung des eLogbuchs können Sie gern an unseren Infoveranstaltungen zum eLogbuch teilnehmen. Diese finden jeweils 30 Minuten vor der Beginn unserer fachspezifischen Infoveranstaltungen statt. Die Daten finden Sie jeweils hier https://www.aekb.de/aerzt-innen/weiterbildung/weiterbildungsveranstaltungen . Wenn Sie daran Interesse haben, können Sie sich per E-Mail an E befugtenseminare@aekb.de für eine Veranstaltung anmelden.
Die Bundesärztekammer bietet ebenfalls zweimal im Monat Informationsveranstaltungen zum eLogbuch an. Diese sind mit 1,5 Stunden etwas länger als unsere halbstündigen Veranstaltungen. Hier ist auch keine Anmeldung erforderlich. Die Termine finden Sie unter: Präsentationen der BÄK zur technischen Nutzung der Webanwendung eLogbuch
Haben Sie bereits konkrete Fragen zum eLogbuch? Dann informieren Sie sich gerne in unserer Checkliste zum Logbuch/eLogbuch oder formulieren Sie diese gern in einer E-Mail an E eLogbuch@aekb.de. In Abhängigkeit von der Frage kann ggf. auch die Bundesärztekammer weiterhelfen. In erster Instanz werden wir jedoch nach bestem Wissen unterstützen.
Um das eLogbuch nutzen zu können, benötigen Sie einen Zugang zum Mitgliederportal der Ärztekammer Berlin. Im Menübereich des Mitgliederportals der Ärztekammer Berlin klicken Sie den Punkt „eLogbuch“ an. Auf einer Übersichtsseite sind dort in einem grauen Kasten Ihre Daten für das eLogbuch hinterlegt, zum Beispiel Ihr Benutzername und die für Sie hinterlegten Rollen (Ärztin/Arzt in Weiterbildung oder Befugte:r). Wenn Sie zuvor keinen Zugang zum eLogbuch hatten, wird ein Konto für Sie erstellt. Wenn Sie bereits aus einer anderen Kammerzugehörigkeit über ein eLogbuch-Konto verfügen, sollte hier auch Ihr alter Benutzername für das eLogbuch stehen, sodass Sie das bestehende Konto weiter nutzen können.
Wenn Sie erstmalig über die Ärztekammer Berlin auf das eLogbuch zugreifen möchten, müssen Sie zunächst eine Rolle auswählen. Die Rolle „Arzt in Weiterbildung“ kann von allen Kammermitgliedern ausgewählt werden. Die Rolle „Befugter“ steht nur denjenigen zur Verfügung, die bei der Ärztekammer Berlin eine Befugnis haben oder hatten.
Unten innerhalb des grauen Kastens befindet sich ein blauer Knopf "Anmelden". Wenn sie daraufklicken, öffnet sich in einem neuen Fenster das eLogbuch. Sollte dies nicht funktionieren, prüfen Sie bitte Ihre Browser-Einstellungen und ändern Sie dort ggf. die Pop-up-Einstellungen. Bitte lassen Sie für das Mitgliederportal das Öffnen von Pop-ups zu.
Eine Suche der Befugten innerhalb des eLogbuchs ist für die Berliner Befugten aktuell noch nicht möglich. Um Ihrem Weiterbildungsabschnitt eine:n Befugte:n hinzuzufügen, benötigen Sie daher momentan noch deren Benutzernamen. Diesen muss Ihre Befugte oder Ihr Befugter in ihrem oder seinem eigenen eLogbuch-Konto nachschauen und Ihnen mitteilen. Die Benutzernamen sind bei der Ärztekammer Berlin nicht hinterlegt. Daher können wir Ihnen die Benutzernamen Ihrer Befugten nicht mitteilen.
Anleitungen zu diesem und anderen Themen finden Sie auch im FAQ der Bundesärztekammer zum eLogbuch:
Es muss immer der gesamte Zeitraum des Weiterbildungsabschnitts eingetragen werden. Ob dieser bereits beendet ist oder erst in der Zukunft enden wird, ist hierbei für die Funktion des eLogbuches nicht relevant.
Weiterbildungszeugnisse
Sie müssen für jeden Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis einreichen, das für Ihre Weiterbildung angerechnet werden soll. Wenn Sie kein Zeugnis vorlegen können, kann Ihnen der entsprechende Weiterbildungsabschnitt nicht für die Weiterbildung angerechnet werden.
Weiterbildungsbefugte sind verpflichtet ein Zeugnis über die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auszustellen (siehe hierzu § 9 Abs. 1 Weiterbildungsordnung von 2021). Darüber hinaus sind darin Beginn und Ende der Weiterbildungszeit mit tagesgenauen Daten am entsprechenden Standort, aber auch Rotationen, Unterbrechungen und der Umfang der Tätigkeiten (Vollzeit oder Teilzeit in Prozent) zu dokumentieren. Das Weiterbildungszeugnis muss eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung enthalten. Die persönlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen werden im Logbuch dokumentiert und von den Befugten bestätigt.
Hilfreiche Informationen zu den erforderlichen Inhalten finden Sie in unserer Checkliste zu Weiterbildungszeugnissen.
Die befugte Ärztin bzw. der befugte Arzt, die oder der Sie weitergebildet hat, muss das Zeugnis unterschreiben. Häufig ist dies die Chefärztin oder der Chefarzt einer Klinik oder Abteilung, aber nicht immer. Bitte informieren Sie sich im Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, welche Ärzt:innen an Ihrer Weiterbildungsstätte für ihr Fachgebiet befugt sind. Wichtig ist, dass Befugte in der Regel nur die Weiterbildungsabschnitte bestätigen können, für die sie selber befugt sind. Wenn Sie beispielsweise fünf Jahre an derselben Weiterbildungsstätte tätig waren, von denen die ersten drei Jahre unter der oder dem Befugten A und die nächsten zwei Jahre unter der oder dem Befugten B erfolgt sind, müssen Sie entweder ein Gesamtzeugnis vorlegen, auf dem sowohl A als auch B unterschrieben haben oder ein Zeugnis von A über die ersten drei Jahre und ein Zeugnis von B über die nächsten zwei Jahre. Die oder der Befugte B kann Ihnen kein Zeugnis über die ersten drei Jahre ausstellen, in denen die oder der Befugte A für Ihre Weiterbildung verantwortlich war. Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie bei einem Wechsel der Befugten an Ihrer Weiterbildungsstätte ein Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen.
Wenn für einen Standort mehrere Personen befugt sind, müssen in der Regel alle für den Standort befugten Personen auf dem Zeugnis unterschreiben. Bei Rotationen ist das Zeugnis von den Befugten der anderen Abteilung mit zu unterschreiben oder ein separates Zeugnis auszustellen.
Im Zeugnis muss formuliert werden, dass die Ärzt:innen in Weiterbildung die fachliche Eignung für die entsprechende Anerkennung erreicht haben. Wenn die sogenannte Prüfungsreife noch nicht erreicht ist, muss im Zeugnis trotzdem zur fachlichen Eignung Stellung genommen. Aus dieser Stellungnahme muss hervorgehen, welche Inhalte und Kompetenzen noch fehlen.
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsabschnitte
Als Weiterbildung gilt grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit unter einer befugten Ärztin oder einem befugten Arzt in Vollzeit und mit angemessener Vergütung (§ 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Die Weiterbildung kann erst nach Erhalt der ärztlichen Approbation begonnen werden.
Die Weiterbildungsordnung gibt keine konkrete Stundenzahl für eine Vollzeittätigkeit vor. Als Vollzeittätigkeit gilt jeweils diejenige Wochenarbeitszeit, die üblicherweise an der Weiterbildungsstätte als Wochenarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit vertraglich vereinbart wird. Häufig ist dies in Tarifverträgen für Kliniken geregelt. Die Wochenarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit im stationären Bereich kann zwischen 38 und 42 Wochenstunden variieren. Dienste und Überstunden werden für die Definition einer Vollzeittätigkeit nicht eingerechnet. Im Weiterbildungszeugnis muss eine Angabe enthalten sein, ob ein Weiterbildungsabschnitt in Vollzeit oder Teilzeit absolviert wurde. Die Teilzeit sollte in Prozent angegeben werden.
Im ambulanten Bereich sind jeweils die Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung zur erforderlichen Stundenzahl für eine Vollzeittätigkeit zu beachten.
Ja, eine Anrechnung von Weiterbildungsabschnitten in Teilzeit ist möglich. Gemäß § 4 Absatz 6 Weiterbildungsordnung von 2021 muss die Arbeitszeit in einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung mindestens 50 % betragen. Eine Zusatz-Weiterbildung kann dagegen auch in Teilzeit von mindestens 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes für die jeweilige Bezeichnung bestimmt ist. Durch eine Teilzeittätigkeit verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend.
Hier finden Sie eine Hilfestellung für die Berechnung, wie viele Monate Ihnen für den geleisteten Teilzeitabschnitt angerechnet würden:
Zunächst ist der prozentuale Anteil Ihrer Arbeitszeit gemessen an der für eine Vollzeittätigkeit an Ihrer Weiterbildungsstätte tariflich vorgesehenen Stundenzahl zu ermitteln. Anschließend können Sie wie im Beispiel die anrechnungsfähigen Monate berechnen.
Rechenbeispiel:
Wie viel Monate Weiterbildungszeit ergeben sich bei einer Teilzeittätigkeit von 9 Monaten zu 85 %?
Ergebnis: 7,65 Monate
Berechnungsformel:
9 Monate x 85 %
------------------- = 7,65 Monate
100 %
oder verkürzt: 9 Monate x 0,85 = 7,65 Monate
Nein. Dies war früher notwendig, jedoch seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren nicht mehr.
In Ihrem Weiterbildungszeugnis muss jedoch eindeutig aufgeführt sein, welche Abschnitte Sie in wie viel Prozent Teilzeit absolviert haben, sodass Ihre Weiterbildungszeit korrekt berechnet werden kann.
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Wir möchten Sie jedoch bitten, Ihre absolvierten Weiterbildungszeiten mit der Weiterbildungsordnung abzugleichen und die Befugnisse mit Hilfe des Verzeichnisses der Weiterbildungsbefugten auf unserer Internetseite zu prüfen. Die Ärztekammer Berlin stellt Ihnen darüber hinaus einen Weiterbildungszeitenrechner zur Verfügung, den Sie nutzen können.
Bei komplizierten Fragestellungen können Sie gern einen Beratungstermin mit den für Ihr Gebiet zuständigen Mitarbeitenden vereinbaren. Im Übrigen erfolgt eine vollständige Prüfung der Weiterbildungszeiten und -inhalte im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung.
Der Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Berlin unterstützt Sie dabei, Ihre absolvierten Weiterbildungszeiten zu berechnen und die weitere Weiterbildung – auch in Teilzeit – zu planen. Grundlage ist die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin von 2021.
Der Weiterbildungszeitenrechner ist eine unverbindliche Hilfestellung zur Planung Ihrer Weiterbildung. Die errechneten Zeiten dienen ausschließlich Ihrer persönlichen Orientierung. Die Ärztekammer Berlin entscheidet erst nach Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Vorlage der Weiterbildungszeugnisse über die Anerkennung von Weiterbildungszeiten.
Der Wechsel einer Weiterbildungsstätte muss ausschließlich für die Meldedaten bei der Ärztekammer Berlin erfasst werden. Für die Abteilung Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung ist keine Mitteilung erforderlich. Eine Anerkennung von Weiterbildungszeiten findet vorab nicht statt.
Die Anpassungen Ihrer Meldeakte können Sie über das Mitgliederportal ändern. Hier finden Sie Informationen und Ansprechpersonen zum Thema Mitgliedschaft
Für die Prüfung vor der Ärztekammer Berlin ist grundsätzlich eine Kammermitgliedschaft notwendig.
Gemäß § 11 Abs. 11 der Weiterbildungsordnung kann das Anerkennungsverfahren zu Ende geführt werden, wenn der letzte Abschnitt der Weiterbildung als Mitglied im Zuständigkeitsbereich der Kammer absolviert wurde. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Ende der Mitgliedschaft gestellt werden.
Ein Weiterbildungsabschnitt wird erst ab einer Dauer von 6 Monaten (in Voll- oder Teilzeit) anerkannt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn ein kürzerer Abschnitt im jeweiligen Weiterbildungsgang in der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Dies ist beispielsweise in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin der Fall.
Weiterbildungsabschnitte müssen sechs Zeitmonate andauern, um angerechnet werden zu können. Wenn Sie in Teilzeit sechs Monate an einer Weiterbildungsstätte tätig sind, kann diese Zeit angerechnet werden, jedoch nur im Umfang der tatsächlich erbrachten Weiterbildungszeit. Ein Weiterbildungsabschnitt, der länger als sechs Monate dauert, wird in seinem vollen Umfang angerechnet. Dabei kann die über die 6 Monate hinausgehende Weiterbildungszeit Tage, Wochen oder Monate betragen. Somit werden z. B. auch 7 Monate, 8,5 Monate oder 11,2 Monate als Weiterbildungszeit anerkannt.
Tariflicher bzw. gesetzlicher Urlaub stellt keine Unterbrechung der Weiterbildung dar.
Eine Anerkennung von Unterbrechungen als Weiterbildungszeiten für höchstens sechs Wochen im Weiterbildungsjahr (entsprechend des Tätigkeitsumfangs) ist grundsätzlich möglich (§ 4 Absatz 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Unterbrechungen können zum Beispiel durch Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, wissenschaftliche Aufträge usw. entstehen. Diese Unterbrechungen müssen im Weiterbildungszeugnis aufgeführt sein. Die Anerkennung als Weiterbildungszeit wird am Ende Ihrer Weiterbildung vom zuständigen Weiterbildungsausschuss geprüft.
Zunächst schauen Sie sich die Mindestweiterbildungszeit Ihrer Facharztweiterbildung an und ziehen alle bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten ab. Wieviel Zeit bei Teilzeittätigkeit angerechnet werden kann, sehen Sie im Rechenbeispiel in der Frage "Kann ich eine Weiterbildung auch in Teilzeit absolvieren?".
Nein, Dienste stellen keine Weiterbildungszeit dar. Eine Aufstockung der Teilzeittätigkeit durch Dienste ist nicht möglich. Eine Anrechnung von Weiterbildungszeit geschieht immer nur in dem Umfang, wie sie auch vertraglich vereinbart ist. Geleistete Überstunden können nicht angerechnet werden.
Schwangerschaft und Elternzeit/Mutterschutz
Ein Beschäftigungsverbot gilt als Unterbrechung der Weiterbildungszeit.
Eine Anerkennung von Unterbrechungen als Weiterbildungszeiten für höchstens sechs Wochen im Weiterbildungsjahr (entsprechend des Tätigkeitsumfangs) ist grundsätzlich möglich (§ 4 Absatz 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Diese Unterbrechungen müssen im Weiterbildungszeugnis aufgeführt sein. Die Anerkennung als Weiterbildungszeit wird am Ende Ihrer Weiterbildung vom zuständigen Weiterbildungsausschuss geprüft.
Die Zeit des Mutterschutzes gilt als Unterbrechung der Weiterbildungszeit.
Eine Anerkennung von Unterbrechungen als Weiterbildungszeiten für höchstens sechs Wochen im Weiterbildungsjahr (entsprechend des Tätigkeitsumfangs) ist grundsätzlich möglich (§ 4 Absatz 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Diese Unterbrechungen müssen im Weiterbildungszeugnis aufgeführt sein. Die Anerkennung als Weiterbildungszeit wird am Ende Ihrer Weiterbildung vom zuständigen Weiterbildungsausschuss geprüft.
Elternzeit gilt als Unterbrechung der Weiterbildungszeit.
Eine Anerkennung von Unterbrechungen als Weiterbildungszeiten für höchstens sechs Wochen im Weiterbildungsjahr (entsprechend des Tätigkeitsumfangs) ist grundsätzlich möglich (§ 4 Absatz 4 Weiterbildungsordnung von 2021). Diese Unterbrechungen müssen im Weiterbildungszeugnis aufgeführt sein. Die Anerkennung als Weiterbildungszeit wird am Ende Ihrer Weiterbildung vom zuständigen Weiterbildungsausschuss geprüft.
Ja!
Die Weiterbildungszeit kann fortgesetzt und angerechnet werden, wenn nach der Unterbrechung an der gleichen Weiterbildungsstätte die Weiterbildung fortgesetzt wird. Sollte der Abschnitt mit der Unterbrechung enden, können bis zu sechs Wochen der Unterbrechung angerechnet werden. Wenn der Abschnitt jedoch auch mit der Anrechnung weniger als sechs Monate andauern, so ist eine Anrechnung nicht möglich.
Ja!
Es ist jedoch unbedingt notwendig, die Information frühzeitig an die Ärztekammer Berlin weiterzugeben, um diese berücksichtigen zu können.
Weiterbildungskurse
Ob und welche Kurse oder Fallseminare für Ihren Weiterbildungsgang gefordert werden, entnehmen Sie bitte der Weiterbildungsordnung im Abschnitt „Weiterbildungszeit“ Ihrer angestrebten Bezeichnung.
Grundsätzlich ist dies in ganz Deutschland möglich. Wenn Sie einen Kurs oder ein Fallseminar in Berlin absolvieren möchten, haben Sie auf unserer Website die Möglichkeit, mit Hilfe einer Suchmaske nach Weiterbildungskursen oder Fallseminaren zu suchen, die von der Ärztekammer Berlin für die Weiterbildung anerkannt wurden. Für Kurse oder Fallseminare, die außerhalb unseres Kammerbereichs stattfinden, bitten wir Sie, sich bei der zuständigen Landesärztekammer über die Anerkennung zu informieren.
Ein Weiterbildungskurs oder Fallseminar muss von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannt sein, in deren Bereich der Kurs oder das Fallseminar stattfindet. Findet ein Kurs oder ein Fallseminar in Berlin statt, ist dieser durch die Ärztekammer Berlin zu prüfen und ggf. anzuerkennen. Kurse oder Fallseminare, die in anderen Kammerbezirken durch die jeweils zuständige Ärztekammer für die Weiterbildung anerkannt wurden, werden auch im Kammerbezirk der Ärztekammer Berlin anerkannt.
Lesen Sie hierzu unser Informationsblatt Informationen zur Beantragung der Anerkennung von Kursen/Fallseminaren für die ärztliche Weiterbildung.
Ja. Für Anträge auf Anerkennung von Kursen,
- die erstmalig im Kammerbereich beantragt werden
oder
- bei denen sich das Curriculum im Vergleich zum voran gegangenen Kurs Änderungen aufweist
wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben.
Für die erneute Beantragung von Weiterbildungskursen ohne inhaltliche Änderungen fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 70,00 Euro an.
Bei Anträgen zu spät gestellten Anträgen auf Kursanerkennung fallen darüber hinaus weitere Gebühren an. Zu spät gestellt wurden Anträge dann, wenn es sich um einen Kurs handelt, der
- weniger als acht Wochen vor dem geplanten ersten Termin des Weiterbildungskurses gemäß § 4 Absatz 8 Weiterbildungsordnung beantragt wurde, wenn es sich bei dem Antrag um einen Erstantrag oder Folgeantrag mit konzeptionellen Änderungen handelt.
- weniger als vier Wochen vor dem geplanten ersten Termin des Weiterbildungskurses gemäß § 4 Absatz 8 Weiterbildungsordnung beantragt wurde, wenn es sich um einen Folgeantrag ohne konzeptionelle Änderungen handelt.
Die Gebühr beträgt in beiden Fällen jeweils 200,00 Euro je Kurs.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.
Für die psychosomatische Grundversorgung gibt es keine Bezeichnung in der Weiterbildungsordnung, die man erwerben könnte.
Falls Sie diesen Kurs absolviert haben, um eine Abrechnungsgenehmigung bei der KV Berlin zu erhalten, müssen Sie sich mit den entsprechenden Unterlagen an die KV Berlin wenden.
Prüfung
In der Regel ist eine Anmeldung zur Prüfung möglich, wenn die geforderten Mindestweiterbildungszeiten und die Weiterbildungsinhalte vollständig erfüllt wurden.
In begründeten Einzelfällen (Stellenangebot, Kammerwechsel etc.) ist eine vorbehaltliche Zulassung zur Prüfung vor dem Erreichen der Mindestweiterbildungszeit, sofern bereits alle Weiterbildungsinhalte erfüllt sind, möglich. Dazu stellen Sie maximal 3 Monate vor Erreichen der Mindestweiterbildungszeit Ihren Antrag. Dieses Vorgehen wird vom zuständigen Weiterbildungsausschuss im Einzelfall geprüft.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit unseres online-gestützten Antragsverfahrens. In der Rubrik Anträge & Formulare zur Weiterbildung finden Sie u. a. den Online-Antrag auf Anerkennung in Gebieten, Schwerpunkten, Zusatz-Weiterbildungen. Dort finden Sie auch Informationen, welche Unterlagen einzureichen sind.
Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung zur Prüfung erforderlich:
- Antragstellung über das Mitgliederportal
- Weiterbildungszeugnisse über alle Weiterbildungsabschnitte im Original
- Freigabe des eLogbuchs an die Ärztekammer (WBO 2021) oder vollständig ausgefülltes Logbuch im Original (WBO 2004)
- ggf. zusätzliche Kursbescheinigungen und/oder Teilnahmebescheinigungen im Original
Gegebenenfalls vorher erworbene Anerkennungen bei der Ärztekammer Berlin (Facharzttitel, Fachkunden etc). müssen nicht erneut mit eingereicht werden.
Schauen Sie hierzu gern in unsere Checkliste zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag wird zunächst durch die hauptamtlichen Sachbearbeiter:innen der Ärztekammer vorgeprüft. Hier werden alle eingereichten Zeugnisse und Logbücher auf Vollständigkeit und formale Korrektheit geprüft (Vorlage aller Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie, Datum, Unterschrift und Stempel aller Inhalte im Logbuch, Erfüllung der Richtzahlen, Verwendung des korrekten Logbuchs, Ausstellungsdatum und Briefkopf im Zeugnis, vorhandene Befugnis des Unterschreibenden, etc.).
Bei unvollständigen Anträgen werden die noch fehlenden Dokumente bei Ihnen nachgefordert. Vollständige Anträge werden den zuständigen Fachvertreter:innen des Weiterbildungsausschusses vorab zur inhaltlichen Bewertung vorgelegt. In der nächsten Sitzung des Weiterbildungsausschusses wird über den Antrag entschieden. Sie erhalten daraufhin entweder eine E-Mail, dass Sie zur Prüfung zugelassen sind, oder eine weitere Nachforderung. Erst danach beginnt die Prüfungsplanung. Dabei müssen genügend Prüfer:innen gefunden werden, die zu einem gemeinsamen Termin Zeit haben und bei denen keine Befangenheiten zu Ihnen als Prüfungskandidat:in bestehen.
Bitte geben Sie uns spätestens, wenn Sie die Nachricht erhalten, dass Sie zur Prüfung zugelassen sind, verbindliche Informationen an welchen Tagen in den darauffolgenden 3 Monaten Sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen keinen Prüfungstermin wahrnehmen können. Dies hilft uns bei der Planung.
Unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung bereits vollständig vorliegen, dauert es von der Anmeldung bis zur Prüfungszulassung 6 Wochen, sodass es bis zum eigentlichen Prüfungstermin in der Regel ca. 2 bis 4 Monate dauert.
Gemäß § 15 Absatz 1 Weiterbildungsordnung von 2021 erhalten Sie die Einladung zur Prüfung mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.
Bereits bei Antragstellung können Sie in dem Feld "Bemerkungstext" Angaben zu einem präferierten Prüfungszeitraum bzw. zu absehbaren Abwesenheitszeiten in den nächsten 6 Monaten machen. Diese werden nach Möglichkeit bei der Prüfungsorganisation berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl der Anträge und dem Gebot der Gleichbehandlung können wir keine Wunschtermine vergeben.
Grundsätzlich gilt: Eine Anmeldung zur Facharztprüfung ist gemäß § 12 Absatz 1 Weiterbildungsordnung von 2021 erst nach Erfüllen aller Voraussetzungen vorgesehen.
Wenn Sie die Prüfung jedoch zeitnah nach Ableistung der vollständigen Weiterbildungszeit absolvieren möchten, ist dies unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Weiterbildungsinhalte sind vollständig erbracht.
- Alle notwendigen Kurse sind absolviert und bestätigt.
- Die oder der letzte Weiterbildungsbefugte erstellt ein Zwischenzeugnis im noch abzuleistenden Weiterbildungsabschnitt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie drei Monate vor Ablauf der Weiterbildungszeit einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsqualifikation (Antrag auf Zulassung zur Prüfung) stellen. Die Zulassung erfolgt in dem Fall vorbehaltlich der Vorlage des Abschlusszeugnisses und die Prüfung wird zeitnah organisiert.
Bei der Planung von Prüfungsterminen – insbesondere bei der vorzeitigen Anmeldung zur Prüfung – können verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, zum Beispiel:
- Schwangerschaft
- Wegzug aus Berlin
- Antreten einer neuen Stelle
- Übernahme einer Praxis
- andere individuelle Wünsche
Sie erfahren die Namen der Prüfer:innen mit der Einladung. In seltenen Fällen, zum Beispiel im Krankheitsfall einer Prüferin oder eines Prüfers, kann sich am Prüfungstag eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergeben.
Die Prüfung findet in den Räumen der Ärztekammer Berlin statt.
Dem Prüfungsausschuss gehören eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender sowie exakt zwei Prüfer:innen an (§ 14 Abs. 2 Weiterbildungsordnung von 2021).
Die Prüfung dauert mindestens 30 Minuten. Die Prüfung darf nicht kürzer, kann aber durchaus länger sein.
Grundsätzlich finden Einzelprüfungen statt.
Bitte halten Sie Ihr Personaldokument und die Prüfungseinladung vor Beginn der Prüfung bereit.
Wenn Sie ohne ausreichenden Grund fernbleiben, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 15 Absatz 6 Weiterbildungsordnung von 2021). Ein ausreichender Grund ist durch Umstände gekennzeichnet, auf die Sie keinen Einfluss haben. Eine Absage des Prüfungstermins hat umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung entsprechender Nachweise zu erfolgen. Der Prüfungsausschuss wird dann entscheiden, ob der Grund als ausreichend für ein Fernbleiben von der Prüfung anzusehen ist.
Wenn Sie nach Erhalt der Ladung zur Prüfung den Prüfungstermin nicht wahrnehmen, müssen Sie gemäß der Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin 100,00€ bezahlen.
Fragen zu Urkunden und Bescheinigungen
Eine Urkunde stellt ein offizielles Dokument der Ärztekammer Berlin dar und setzt voraus, dass zuvor eine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Sofern Sie eine Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt von der Ärztekammer Berlin erworben haben und Ihnen im Anschluss eine Urkunde überreicht wurde, kann diese Urkunde im Nachgang grundsätzlich weder geändert noch gegen eine andere Bezeichnung ausgetauscht werden. Das gilt auch, wenn diese Urkunde aufgrund einer Umschreibung einer bereits erworbenen Qualifikation aus dem Ausland ausgestellt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise nach Erwerb der Urkunde eine Namensänderung (z. B. durch Heirat) durchführen lassen.
Wenn Sie eine Urkunde/Bescheinigung nicht mehr besitzen (z. B. durch Verlust, Zerstörung o. ä.) können Sie eine Zweitschrift beantragen. Eine Zweitschrift ersetzt die ursprüngliche Urkunde/Bescheinigung. Sollte sich diese ursprüngliche Urkunde/Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt wieder anfinden, ist die Erstschrift nicht mehr gültig und an die Ärztekammer zurückzusenden oder zu vernichten.
Stellen Sie hier den Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift.
Für das Ausstellen einer Zweitschrift wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
Für die Ausstellung von beglaubigten Kopien stellen Sie bitte einen Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift.
Für das Ausstellen einer Zweitschrift wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
Spezielle Fragen zur Allgemeinmedizin
Den Antrag zur Förderung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Institution. Dies bedeutet, dass niedergelassene Ärzt:innen, die weiterbilden, die Förderung bei der KV Berlin und weiterbildende Kliniken die Förderung bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft beantragen müssen.
Möglich ist die Förderung der gesamten Mindestweiterbildungszeit von 60 Monaten zum Facharzt für Allgemeinmedizin, die sich in ambulante und stationäre Weiterbildung aufteilt.
Sie finden den "Weiterbildungskurs in der Kinder- und Jugendmedizin im Rahmen der Weiterbildung Allgemeinmedizin" mithilfe der Suche nach Anerkannten Weiterbildungskursen oder in der Übersicht der Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer Berlin.
Die Anmeldung und die Einteilung für die Dienste erfolgen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin). Nach Absolvierung der erforderlichen Dienstanzahl stellt die KV Berlin eine Teilnahmebescheinigung aus, die mit dem Antrag auf Anerkennung einzureichen ist.
Während eines Beschäftigungsverbots bei Schwangerschaft und der Unterbrechung ab dem Mutterschutz sowie für die Elternzeit wird die Beschäftigung zur Weiterbildung sowie die Förderung bei der KV unterbrochen. Das fortgezahlte Entgelt bei Beschäftigungsverbot bzw. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden von der Umlagekasse zu 100% erstattet (Aufwendungsausgleichsgesetz-AAG).
Spezielle Fragen zur Inneren Medizin
Während der Basisweiterbildung von 36 Monaten müssen 24 Monate in der stationären Versorgung abgeleistet werden. Dabei muss eine Weiterbildung in mindestens zwei unterschiedlichen internistischen Facharztkompetenzen erfolgen. Die übrigen 12 Monate können in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (UPV) inklusive der Inneren Medizin abgeleistet werden.
Bei der Weiterbildung in der Facharztkompetenz muss eine 24-monatige Weiterbildung in mindestens zwei verschiedenen Facharztkompetenzen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass maximal 12 Monate einer bereits in der Basisweiterbildung abgeleisteten Facharztkompetenz entsprechen dürfen. Es können auch zweimal 6 Monate in anderen Facharztkompetenzen abgeleistet werden.
Im Rahmen der Weiterbildung für eine Facharztqualifikation im Gebiet Innere Medizin müssen 6 Monate auf einer Intensivstation – frühestens nach 24 Monaten Weiterbildung – absolviert werden. Erfolgt die Weiterbildung auf einer anästhesiologisch geleiteten Intensivstation, ist das Zeugnis von den Befugten sowohl aus der Anästhesiologie als auch aus der Inneren Medizin zu unterzeichnen.
Eine Anrechnung einer Weiterbildungszeit auf einer Intensivstation erfolgt in Abhängigkeit von der vorliegenden Weiterbildungsbefugnis und von Ihrem persönlichen Weiterbildungsstand. Unabhängig davon ist eine Anrechnung für die geforderten 6 Monate Weiterbildung auf einer Intensivstation nur möglich, wenn bereits mindestens 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der UPV abgeleistet wurden.
Eine Tätigkeit in einer Notaufnahme kann Ihnen als Weiterbildung anerkannt werden, sofern dort eine Weiterbildungsbefugnis vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass Weiterbildungsbefugnisse im Gebiet Innere Medizin für Notaufnahmen grundsätzlich für die Facharztqualifikation Innere Medizin erteilt werden. Dies ist im Hinblick auf geforderte Weiterbildungszeiten in verschiedenen Facharztkompetenzen zu berücksichtigen. Weiterbildungszeiten in der Notaufnahme unter Leitung eines Befugten außerhalb des Gebietes Innere Medizin können im Rahmen der UPV angerechnet werden.
Die gesamte Facharztkompetenz muss in der angestrebten Facharztqualifikation abgeleistet werden, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes vorgegeben ist.
Es gibt eine Ausnahme:
- Sofern im Rahmen der Weiterbildung für die Facharztqualifikationen Gastroenterologie und Pneumologie die befugte Ärztin oder der befugte Arzt die Inhalte der medikamentösen Tumortherapie nicht vermitteln kann, können diese durch eine 6-monatige Rotation in die Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erworben werden.
Spezielle Fragen zur Notfallmedizin
Grundsätzlich müssen die Weiterbildungszeiten (6 Monate Intensivstation und 6 Monate Anästhesiologie oder Rettungsstelle) und der Kurs vor den Hospitationen und den Einsätzen absolviert werden.
Die Weiterbildungsordnung sieht vor, dass die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin erst nach 24 Monaten Tätigkeit in der stationären unmittelbaren Patientenversorgung begonnen werden kann. Der Kurs soll erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Weiterbildung absolviert werden, kann aber frühestens 18 Monate nach Beginn einer Tätigkeit in der stationären unmittelbaren Patientenversorgung begonnen werden.
Nein. Die Weiterbildungsordnung sieht vor, dass die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin erst nach 24 Monaten Tätigkeit in der stationären unmittelbaren Patientenversorgung begonnen werden kann. Weiterbildungszeiten, die bereits während dieser 24 Monate erbracht wurden und die inhaltlich für die Notfallmedizin anrechenbar sind, können anerkannt werden. Dadurch verkürzt sich die Weiterbildungszeit für die Notfallmedizin jedoch nicht: Vor der Prüfung zur Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin müssen insgesamt 36 Monate Weiterbildung (24 Monate UPV + 6 Monate Intensivstation + 6 Monate Notaufnahme oder Anästhesie) erfüllt sein.
Der 80-Stunden-Kurs sollte nicht älter als fünf Jahre sein. Liegt die Teilnahme am 80-Stunden-Kurs bei Antragstellung länger als fünf Jahre zurück, sind geeignete notfallmedizinische Fortbildungen und eine regelmäßige Einsatztätigkeit in den letzten drei Jahren nachzuweisen. Bitte reichen Sie daher sowohl Fortbildungsnachweise oder einen Auszug aus Ihren Fortbildungspunktekonto als auch Einsatzstatistiken oder eine Bescheinigung der Ärztlichen Stützpunktleiter:innen über Ihre Einsatztätigkeit in den letzten drei Jahren ein.
Alle abgeleisteten Inhalte und Weiterbildungszeiten müssen von den befugten Ärzt:innen bestätigt werden, die Ihnen diesen Anteil der Weiterbildung vermittelt haben.
Für die Zeugnisse gilt folgende Zuständigkeit:
- Zeugnis über 24 Monate UPV → Befugte für dieses Fachgebiet
- Zeugnis über Intensivstation → Befugte für das Fachgebiet oder für Intensivmedizin oder für Notfallmedizin
- Zeugnis über Notaufnahme → Befugte für den Bereich Notaufnahme (Befugnis entweder für das Fachgebiet, die Notfallmedizin oder die Klinische Notfall- und Akutmedizin)
- Zeugnisse über Hospitationen → Befugte für das Fachgebiet, in dem hospitiert wird
- Einsätze → Ärztliche Stützpunktleitungen (ÄSPL/vÄSPL) oder Befugte für Notfallmedizin
Sobald Sie alle geforderten Unterlagen vollständig vorlegen können. Gegebenenfalls können Sie sich bereits anmelden, wenn Ihnen lediglich der Nachweis der Einsätze fehlt. In diesem Fall reichen Sie diesen Nachweis schnellstmöglich und unaufgefordert nach.
Die Notarztdienstverordnung des Landes Berlin sieht vor, dass alle Notärzt:innen, die von der Berliner Feuerwehr auf Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) eingesetzt werden, die Voraussetzungen für die Zusatz-Weiterbildung erfüllen müssen und spätestens ein Jahr nach Beginn der Tätigkeit auf dem NEF die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin bei der Ärztekammer erworben haben müssen. Der Erwerb der Bezeichnung setzt Anmeldung, Zulassung zur Prüfung und das Bestehen der Prüfung voraus.
Auch bei vollständig eingereichten Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit bei der Ärztekammer mehrere Monate.
Erfahrungsgemäß sind jedoch bei Antragstellung, insbesondere in der Notfallmedizin, viele Anträge unvollständig, sodass sich durch Nachforderungen die Bearbeitungszeiten verlängern. Bitte beachten Sie bei Ihrer Zeitplanung auch, dass es möglich ist, dass Sie die Prüfung nicht auf Anhieb bestehen und eine Prüfung allerfrühestens nach 3 Monaten wiederholt werden darf.
Um sicherzustellen, dass genügend Zeit bleibt für die Bearbeitung der Anträge und die Möglichkeit ggf. die Prüfung zu wiederholen, bitten wir Sie daher, die Anträge zu stellen, sobald Sie alle erforderlichen Weiterbildungszeiten und Inhalte erfüllt haben.
In der Weiterbildung Notfallmedizin werden jeweils zweiwöchige Hospitationen Kinderanästhesie oder Pädiatrie, in der Geburtshilfe und in der Anästhesiologie (stationär) bzw. in der Notaufnahme eines Notfallkrankenhauses oder Notfallzentrums gefordert. Diese Hospitationen ebenso wie maximal 25 der geforderten 100 Einsätze können jeweils durch Kurse ersetzt werden. Alle Kurse müssen zuvor nach § 4 Absatz 8 Weiterbildungsordnung von der zuständigen Ärztekammer für die Weiterbildung anerkannt worden sein. Welche Kurse in Berlin für die Weiterbildung anerkannt sind, finden Sie in unserer Suche nach anerkannten Weiterbildungskursen.
Weiterzubildende können durch den Weiterbildungsbefugten zur Absolvierung von Weiterbildungsinhalten, die sie selbst nicht vermitteln können, entsandt werden. Weiterbildungshospitationen sind Ausnahmetatbestände und im Einzelfall zu begründen.
Während der Weiterbildungshospitation erfolgt die Anleitung des Weiterzubildenden optimalerweise durch einen Weiterbildungsbefugten, was jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Die/Der anleitende Ärzt:in/Arzt stellt den Weiterzubildenden nach Absolvierung der Hospitation eine Hospitationsbescheinigung (s.u.) aus. Die Verantwortung bleibt bei der/dem Weiterbildungsbefugten, der die/den Weiterzubildende:n entsendet hat. Diese:r bestätigt auch die Inhalte/ggf. den Kompetenzerwerb im eLogbuch.
Eine Weiterbildungshospitation kann sowohl intern (andere Klinik/Fachabteilung) als auch extern (anderes Krankenhaus, andere Praxis) stattfinden.
Eine Weiterbildungshospitation ist grundsätzlich zeitlich begrenzt auf eine Dauer von maximal bis zu 3 Monaten und dient der Vermittlung seltener Inhalte oder der Vervollständigung von einzelnen (wenigen) Inhalten. Seltene Inhalte sind die Inhalte, die nur an bestimmten Weiterbildungsstätten und/oder nur in geringer Anzahl an einer Weiterbildungsstätte und/oder von den Weiterzubildenden nicht während eines anderen Weiterbildungsabschnittes an einer anderen Weiterbildungsstätte absolviert werden können.
Wer in Berlin Notarzt fahren kann, liegt nicht in der Zuständigkeit der Ärztekammer Berlin. Unter welchen Voraussetzungen Sie als Notärztin oder Notarzt tätig sein dürfen, können Sie bei der Berliner Feuerwehr erfragen.
Weiterbildung im Ausland
In diesem Fall ist die Weiterbildungsordnung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, anzuwenden.
Für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungszeiten reichen Sie bitte ausführliche Zeugnisse (ausführliche Darstellung Ihrer Tätigkeiten, erbrachte Leistungszahlen sowie Informationen über die Weiterbildungsstätte wie Patientenzahl, Abteilungen, Leistungsspektrum) im Original und mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung, eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis sowie einen formlosen Antrag an den zuständigen Weiterbildungsausschuss (WBA) ein. Dieser gesonderte, formlose Antrag entfällt jedoch, wenn Sie direkt einen Online-Antrag auf Anerkennung stellen. Sie müssen Mitglied der Ärztekammer Berlin sein oder zumindest nachweisen, dass Sie im Kammerbereich tätig werden.
Ausländische Weiterbildungszeugnisse, Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige erforderlichen Dokumente sind für die Antragstellung von einem in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Für die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung ist die Landesärztekammer zuständig, bei der Sie die entsprechende Anerkennung erhalten haben. Bei Anerkennungen der Ärztekammer Berlin reichen Sie uns bitte den ausgefüllten Antrag auf EU-Konformitätsbescheinigung (Richtlinie 2005/26 EG) mit der Angabe des Landes, in dem Sie eine Anerkennung anstreben sowie mit Angabe der Anschrift, an die die Bescheinigung postalisch gesandt werden soll. Zusätzlich benötigen wir eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Zur Prüfung dieses Anliegens werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf EU-Umschreibung (Richtlinie 2005/26 EG)
- Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie der Approbation bzw. Berufserlaubnis
- Vorlage der Original-Facharzturkunde
- Beglaubigte Übersetzung der Facharzturkunde durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Grundsätzlich Konformitätsbescheinigung gemäß EU-Richtlinie 2005/36/EG im Original und beglaubigte Übersetzung der Konformitätsbescheinigung durch eine amtlich vereidigte Übersetzerin oder Übersetzer
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis
Zur Prüfung einer solchen Anerkennung reichen Sie bitte die Originale und die durch einen amtlich vereidigten Übersetzer gefertigten Übersetzungen von im Ausland erhaltenen Urkunden bzw. Zeugnissen über die ärztliche Weiterbildung und Facharztqualifikation, eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis mit einem entsprechenden Antrag ein. Der zuständige Weiterbildungsausschuss prüft die Gleichwertigkeit anhand der eingereichten Zeugnisse. Wenn eine Gleichwertigkeit zu einer entsprechenden deutschen Facharzt, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung festgestellt wird, ist die Anerkennung Ihrer Qualifikation gegeben. Kann diese Gleichwertigkeit nicht bestätigt werden, das heißt Ihre Weiterbildung weist insgesamt oder in einigen Teilbereichen Defizite auf, so ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Drittstaaten eine Kenntnisprüfung erforderlich. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie vor der Zulassung zur Kenntnisprüfung die Auflage erhalten, einen zusätzlichen Weiterbildungsabschnitt abzuleisten und nachzuweisen.
Fragen ausländischer Ärzt:innen zur Weiterbildung
Voraussetzung dafür ist eine Approbation oder Berufserlaubnis. Diese erteilt die Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen.
Eine Approbation oder Berufserlaubnis erteilt in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Sobald Ihnen die Approbation oder Berufserlaubnis vom Landesamt für Gesundheit und Soziales vorliegt, melden Sie sich bitte bei der Ärztekammer Berlin an. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website im Bereich Mitgliedschaft.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass Sie über eine Approbation verfügen und Mitglied der Ärztekammer Berlin sind. Eine Berufserlaubnis reicht nicht aus, um eine Weiterbildung zu beginnen.
In Deutschland muss die ärztliche Weiterbildung unter der Leitung von zur Weiterbildung befugten Ärzt:innen erfolgen. Sie haben die Möglichkeit, im Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten gezielt nach befugten Ärzt:innen zu suchen, um mit diesen in Kontakt zu treten. Bewerbungen richten Sie bitte direkt an deren Dienstadresse.
Sie können auch in der Weiterbildungsstellenbörse nach geeigneten Weiterbildungsstellen suchen. Die Ärztekammer Berlin vermittelt keine Weiterbildungsstellen.
Dies ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist eine Approbation oder Berufserlaubnis in Deutschland und eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin. Welche Unterlagen Sie hierfür einreichen müssen, finden Sie im Bereich Sie gehen ins Ausland?.