Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen

nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Hintergrund

Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, hat einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss.

  • Dieser Anspruch und das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung sind im Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) geregelt.
  • Die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation wird in einem Gleichwertigkeitsbescheid bescheinigt.
  • Diese Bescheinigung ist für die Ausübung des Berufs "Medizinische:r Fachangestellte:r" keine zwingende Voraussetzung. Auch ohne eine formale Gleichwertigkeitsbescheinigung kann man sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben.
  • Eine Gleichwertigkeitsfeststellung macht die im Ausland erworbene Qualifikation jedoch transparent. Damit ist die Qualifikation für eine:n Arbeitgeber:in besser einzuschätzen. Das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und verbessert die Verdienstmöglichkeiten.

Verfahren für den Beruf „Medizinische:r Fachangestellte:r“

Die Ärztekammern sind zuständig für Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse mit dem Berufsabschluss "Medizinische:r Fachangestellte:r".

  • Die Ärztekammer Berlin hat ihre Zuständigkeit auf die Ärztekammer Westfalen-Lippe übertragen.
  • Interessent:innen aus Berlin, die einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen möchten, wenden sich daher bitte direkt an:

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210-214
48147 Münster
T 0251 929-2252
F 0251 929-2299

  • Bevor Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen, empfehlen wir Ihnen, sich mit den Einsatzgebieten und dem Berufsbild "Medizinische:r Fachangestellte:r" vertraut zu machen.
  • Die Durchführung des Antragverfahrens ist nur sinnvoll, wenn die im Ausland erreichte Ausbildung vergleichbare Inhalte und Ziele verfolgte.
  • Wir empfehlen Ihnen daher, ggf. auch zu prüfen, ob die erworbene Ausbildung eher eine Vergleichbarkeit mit anderen Berufen, zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpfleger:in (Krankenschwester/Krankenpfleger), Medizinisch-Technische:r Assistent:in o. ä. aufweist. Hierzu finden Sie auch Informationen auf dem Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".