Hintergrund

Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, hat einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss.

  • Dieser Anspruch und das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung sind im Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) geregelt.
  • Die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation wird in einem Gleichwertigkeitsbescheid bescheinigt.
  • Diese Bescheinigung ist für die Ausübung des Berufs "Medizinische:r Fachangestellte:r" keine zwingende Voraussetzung. Auch ohne eine formale Gleichwertigkeitsbescheinigung kann man sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben.
  • Eine Gleichwertigkeitsfeststellung macht die im Ausland erworbene Qualifikation jedoch transparent. Damit ist die Qualifikation für eine:n Arbeitgeber:in besser einzuschätzen. Das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und verbessert die Verdienstmöglichkeiten.

Verfahren für den Beruf „Medizinische:r Fachangestellte:r“

Die Ärztekammern sind zuständig für Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse mit dem Berufsabschluss "Medizinische:r Fachangestellte:r".

  • Die Ärztekammer Berlin hat ihre Zuständigkeit auf die Ärztekammer Westfalen-Lippe übertragen.
  • Interessent:innen aus Berlin, die einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen möchten, wenden sich daher bitte direkt an:

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210-214
48147 Münster
T 0251 929-2252
F 0251 929-2299

  • Bevor Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen, empfehlen wir Ihnen, sich mit den Einsatzgebieten und dem Berufsbild "Medizinische:r Fachangestellte:r" vertraut zu machen.
  • Die Durchführung des Antragverfahrens ist nur sinnvoll, wenn die im Ausland erreichte Ausbildung vergleichbare Inhalte und Ziele verfolgte.
  • Wir empfehlen Ihnen daher, ggf. auch zu prüfen, ob die erworbene Ausbildung eher eine Vergleichbarkeit mit anderen Berufen, zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpfleger:in (Krankenschwester/Krankenpfleger), Medizinisch-Technische:r Assistent:in o. ä. aufweist. Hierzu finden Sie auch Informationen auf dem Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".