Auszubildende müssen einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen.

Ausbildungsnachweis

Alle Auszubildenden sind nach der Ausbildungsverordnung (§ 7 Satz 1) dazu verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, dies während der Ausbildungszeit zu tun (§ 7 Satz 2 Ausbildungsverordnung). Die ordnungsgemäße Führung dieses Nachweises ist nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 2) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Der Ausbildungsnachweis (gelbes Heft) wird Ihnen durch Ihre Ausbildungsstätte zusammen mit dem Registrierungsvermerk ausgehändigt. 

Bitte denken Sie daran, den Ausbildungsnachweis ordentlich zu führen. Die Ärztekammer Berlin fordert den Nachweis etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit zur Kontrolle an und gibt Ihnen im Anschluss ein kurzes Feedback. 

Im Ausbildungsnachweis finden Sie alle wichtigen Informationen zu den inhaltlichen und formalen Vorgaben, um diesen ordnungsgemäß zu führen.

  • Bitte denken Sie beim Verfassen der Berichte immer daran, einen Bezug zum eigenen Ausbildungsbetrieb herzustellen und nicht nur theoretischen Abhandlungen zu verfassen.
  • Legen Sie die verfassten Berichte regelmäßig (monatlich) Ihrem Ausbilder bzw. Ihrer Ausbilderin zur Kontrolle und Unterschrift vor.

Sie können die monatlichen Berichte handschriftlich oder am PC ausfüllen.