Neues Heilberufekammergesetz am 30. November 2018 in Kraft getreten

Gesetzesänderung

Seit dem 30. November 2018 gilt ein neues Heilberufekammergesetz, das Änderungen und Neuerungen enthält und in das auch die Regelungen zur ärztlichen Weiterbildung integriert worden sind. Den Gesetzestext, die Gesetzesbegründung sowie umfangreiche Informationen zu den Änderungen finden Sie hier.

Das lang erwartete neue Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 14. November 2018, Seite 622 ff. veröffentlicht. Datum des Inkrafttretens ist der 30. November 2018.

Mit dem neuen Gesetz werden die Regelungsinhalte des bisherigen Berliner Kammergesetzes vom 4. September 1978 und des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 umfassend reformiert und in einem Gesetz zusammengeführt. Das neue Heilberufekammergesetz (BlnHKG) enthält neue Regelungen zur Mitgliedschaft, Fort- und Weiterbildung, zum Berufsrecht sowie zur Kammerverfassung. Einige Regelungen gelten bereits kraft Gesetzes, also unmittelbar, andere müssen erst durch die Ärztekammer Berlin umgesetzt werden.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Die Gesetzesmaterialien sind unter den folgenden Links abrufbar:

Die wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Vergleich zum bisherigen Berliner Kammergesetz werden im Folgenden themen- oder aufgabenbezogen zusammengefasst dargestellt:

Inhalt

Kammermitgliedschaft

  • Gesetzliche Definition der Berufsausübung
  • Vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit
  • Freiwillige Mitgliedschaft

Kammerverfassung

  • Verlängerung der Amtsperiode der Organe der Ärztekammer
  • Ehrenamtlichkeit und Entschädigung
  • Datenübermittlung zur Förderung der demokratischen Willensbildung

Aufgabenwahrnehmung

  • Ärztliche Fortbildung
  • Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen
  • Überprüfung der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
  • Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten im öffentlichen Dienst
  • Zuständige Stelle nach § 117 Versicherungsvertragsgesetz
  • Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Aufgabenübertragung auf andere Kammern und gemeinsame Aufgabenwahrnehmung

Ärztliche Weiterbildung

  • Voraussetzung für den Beginn der ärztlichen Weiterbildung
  • Weiterbildung in Teilzeit
  • Anordnung des Ruhens der Befugnis zur Weiterbildung
  • Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens nach Beendigung der Kammermitgliedschaft

Ärztliche Berufsausübung

  • Niederlassungsgebot
  • Führung einer Arztpraxis als juristische Person des Privatrechts, z. B. einer GmbH
  • Gesetzliche Pflicht zum Vorhalten einer Berufshaftpflichtversicherung

Berufsaufsicht

  • Berufsrechtliche Ermittlungen
  • Berufsgerichtliches Verfahren
  • Rügeverfahren
  • Durchsetzung der Berufspflichten mittels Verwaltungsakt
  • Nachverfolgungsmöglichkeit
  • Verfolgung von in anderen Bundesländern begangenen Berufsvergehen
  • Auskunftsanspruch

Schlichtungsverfahren

  • Schlichtung zwischen Kammermitgliedern
  • Schlichtung durch die Schlichtungsstelle bei vermuteten Behandlungsfehlern

Datenverarbeitung

Kammermitgliedschaft

Gesetzliche Definition der Berufsausübung

Erfreulicherweise hat sich mit Blick auf die vielen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nun auch der Kammergesetzgeber dazu positioniert, was unter ärztlicher Berufsausübung zu verstehen ist. So heißt es nun in § 2 Absatz 1 BlnHKG: „Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet wird oder angewendet oder mitverwendet werden kann.“ Damit wird klargestellt, dass sich ärztliche Berufsausübung nicht auf die nach der Bundesärzteordnung erlaubnispflichtige ärztliche Tätigkeit und auch nicht auf eine kurative Tätigkeit am Patienten beschränkt. Diese Klarstellung erleichtert die Antwort auf die Frage, ob ein Arzt / eine Ärztin aufgrund der Tätigkeit Mitglied der Ärztekammer Berlin und der Berliner Ärzteversorgung ist. Liegt eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes vor, besteht damit auch ein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Ärztekammer in Deutschland sind, gehören der Ärztekammer Berlin nicht mehr als Pflichtmitglieder an. Die Verpflichtung zur Anzeige der Tätigkeit bei der Ärztekammer Berlin bleibt jedoch erhalten. Die Ärztekammer Berlin übt auch weiterhin die Berufsaufsicht über diese in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte aus.

Freiwillige Mitgliedschaft

Das Gesetz sieht nunmehr auch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin vor, z. B. für den Fall eines Auslandsaufenthalts im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft oder während des Medizinstudiums (§ 2 Absatz 2 BlnHKG). Voraussetzung hierfür ist eine Regelung im Satzungsrecht der Ärztekammer Berlin. Eine solche Satzung ist bereits in Vorbereitung.

Kammerverfassung

Verlängerung der Amtsperiode der Organe der Ärztekammer

Der Gesetzgeber hat die Amtsperioden der Organe der Ärztekammer Berlin, d. h. der Delegiertenversammlung und des Vorstands von 4 auf 5 Jahre verlängert (§ 11 Absatz 2 BlnHKG). Ob bereits die gerade begonnene 15. Amtsperiode fünf Jahre dauern wird, wird derzeit noch juristisch geklärt.

Ehrenamtlichkeit und Entschädigung

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist in § 17 BlnHKG nunmehr auch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse, des Vorstands sowie sonstiger Gremien der Ärztekammer. Die ehrenamtliche Tätigkeit kann auf der Grundlage einer Satzung entschädigt werden. Diese Regelung ist für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit entsprechender Einnahmen von Bedeutung.

Datenübermittlung zur Förderung der demokratischen Willensbildung

Nach einer neuen Regelung im BlnHKG dürfen Namen, Anschriften, Berufszugehörigkeit, Weiterbildungsanerkennungen sowie akademische Grade und Titel der Kammermitglieder, soweit diese nicht widersprechen, zum Zweck der Wahlwerbung und unter einschränkenden Voraussetzungen an Träger von Wahlvorschlägen übermittelt werden (§ 5 Absatz 9 BlnHKG).

Aufgabenwahrnehmung

Die der Ärztekammer Berlin gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sind in § 7 BlnHKG geregelt. Der Gesetzgeber hat insofern vor allem Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen, aber auch neue Zuständigkeiten geregelt. Betroffen sind im Wesentlichen die folgenden Bereiche:

Ärztliche Fortbildung

So ist jetzt ausdrücklich als Aufgabe der Ärztekammer Berlin auch die Regelung der Fortbildung (z. B. in der Fortbildungsordnung) und das Betreiben derselben (z. B. durch eigene Fortbildungsangebote für Kammermitglieder) sowie die Zertifizierung, d. h. die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß den Vorgaben der Fortbildungsordnung im Gesetz genannt. Auch die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten als Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Ärztekammer Berlin jetzt ausdrücklich als Aufgabe zugewiesen (§ 7 Absatz 1 Nr. 4 BlnHKG).

Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen

Ausdrücklich geregelt ist nunmehr auch die Möglichkeit der Ärztekammer Berlin, von Kammermitgliedern betriebene sogenannte Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren (§ 7 Absatz 4 BlnHKG).

Überprüfung der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse

Die Ärztekammer Berlin überprüft im Auftrag der zuständigen Senatsverwaltung seit Mitte des Jahres 2015 die erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Approbationserteilung bei Medizinerinnen und Medizinern mit ausländischen Ausbildungsnachweisen. Die Organisation der sog. Fachsprachprüfung ist der Ärztekammer Berlin nunmehr als eigene Aufgabe gesetzlich zugewiesen (§ 7 Absatz 1 Nr. 5 BlnHKG).

Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten im öffentlichen Dienst

Die Berufsordnung gilt grundsätzlich für alle Ärztinnen und Ärzte. Die Aufsicht über die Erfüllung der in der Berufsordnung geregelten Berufspflichten oblag der Ärztekammer Berlin bisher nur im nicht-öffentlichen Bereich. Nunmehr übt die Ärztekammer Berlin die Aufsicht über alle Kammermitglieder, über die sog. EU-Dienstleister und über diejenigen Ärztinnen und Ärzte aus, die ihren Beruf in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und Kammermitglied in einer anderen Ärztekammer der Bundesrepublik Deutschland und daher keine Kammermitglieder der Ärztekammer Berlin sind (§ 2 Absatz 3 BlnHKG). Die berufsaufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Ärztekammer Berlin besteht allerdings nur, soweit die Berufsausübung der Ärztinnen und Ärzte nicht aufgrund besonderer Zuständigkeiten disziplinarrechtlich überwacht wird (§ 7 Absatz 1 Nr. 2 BlnHKG). Eine anderweitige disziplinarrechtliche Überwachung erfolgt z. B. bei Beamten und Soldaten weiterhin ausschließlich durch den Dienstherrn.

Zuständige Stelle nach § 117 Versicherungsvertragsgesetz

Neu ist die Regelung, wonach die Ärztekammer Berlin zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist. Das bedeutet, dass Haftpflichtversicherer die Ärztekammer Berlin als zuständige Stelle informieren, wenn ein Vertrag über eine Berufshaftpflichtversicherung endet oder aus anderen Gründen nicht (mehr) besteht. Die Ärztekammer Berlin wird in diesen Fällen bei den betroffenen Kammermitgliedern nachfragen, ob ein Folgevertrag ggf. mit einem anderen Versicherer abgeschlossen worden ist. Besteht kein Versicherungsschutz trotz einer Verpflichtung hierzu, stellt dies, wie auch schon bisher, eine Berufspflichtverletzung dar. Die Ärztekammer Berlin ist in solchen Fällen auch gehalten, die Berufszulassungsbehörde zu informieren. Fehlender Berufshaftpflichtversicherungsschutz kann zur Anordnung des Ruhens der Approbation durch die Approbationsbehörde führen. Vgl. hierzu §§ 5 Absatz 6, 27 Absatz 7 BlnHKG und § 6 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung.

Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz

Die Ärztekammer Berlin war auch schon bisher die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten (früher Arzthelfer/innen). Das neue Heilberufekammergesetz regelt dies nunmehr ausdrücklich in § 7 Absatz 1 Nr. 9 BlnHKG. Zu den Aufgaben der Ärztekammer Berlin gehören in diesem Zusammenhang die Prüfung und Registrierung der von den Ausbildenden zur Eintragung in das Kammerverzeichnis eingereichten Berufsausbildungsverträge, die Planung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung der Auszubildenden, die Beratung der Auszubildenden und der Ausbildenden sowie an dem Ausbildungsgang interessierter Personen, die Überwachung der Einhaltung der für die Ausbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Koordination der Fort- und Weiterbildung der Medizinischen Fachangestellten.

Aufgabenübertragung auf andere Kammern und gemeinsame Aufgabenwahrnehmung

Nach dem neuen BlnHKG hat die Ärztekammer Berlin die Möglichkeit, ihr durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragene Aufgaben einvernehmlich einer anderen Heilberufekammer zu übertragen. Verwaltungsaufgaben können auch gemeinsam mit anderen Heilberufekammern erledigt werden. Dies kann auch länderübergreifend erfolgen. Voraussetzung ist die Zustimmung der jeweiligen Delegiertenversammlung und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 7 Absatz 6 BlnHKG).

Ärztliche Weiterbildung

Die bisher im Gesetz über die Weiterbildung u.a. der Ärztinnen und Ärzte geregelten Grundlagen und Vorgaben zur ärztlichen Weiterbildung sind nunmehr ebenfalls im neuen Berliner Heilberufekammergesetz geregelt. Im Bereich der Weiterbildung gibt es im Gesetz sowohl Präzisierungen als auch neue Regelungen.

Voraussetzungen für den Beginn der ärztlichen Weiterbildung

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist nun in § 29 Absatz 1 BlnHKG klargestellt, dass mit der Weiterbildung erst nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen ärztlichen Grundausbildung begonnen werden kann. Ab dem 30. November 2018 dürfen Ärztinnen und Ärzte die Weiterbildung somit nur beginnen, wenn die Approbation vorliegt oder die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands festgestellt worden ist. Das Vorliegen einer Berufserlaubnis reicht nicht mehr aus. Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits vor dem 30. November 2018 auf Basis einer Berufserlaubnis mit der Weiterbildung begonnen haben, gilt eine Übergangsvorschrift, nach der sie ihre Weiterbildung auf Basis der Berufserlaubnis fortführen können (§ 91 Absatz 1 BlnHKG).

Weiterbildung in Teilzeit

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der ärztlichen Weiterbildung in Teilzeit erleichtert. Zwar ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben die Weiterbildung in den Gebieten und deren Schwerpunkten weiterhin grundsätzlich hauptberuflich durchzuführen. Die Weiterbildung kann jedoch nach den Maßgaben der Weiterbildungsordnung in Teilzeit durchgeführt werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Ein Antrag bei der Ärztekammer Berlin ist hierfür nicht mehr erforderlich (§ 32 Absatz 4 und 5 BlnHKG).

Anordnung des Ruhens der Befugnis zur Weiterbildung

Wie bisher auch schon hat die Ärztekammer Berlin die Befugnis zur Weiterbildung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung ausschließt oder Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können (§ 33 Absatz 4 BlnHKG). Die Befugnis zur Weiterbildung ist zudem wie bisher zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde (§ 33 Absatz 5 Satz 1 BlnHKG). Neu geregelt ist die Möglichkeit der Rücknahme der Befugnis, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist (§ 33 Absatz 5 Satz 2 BlnHKG). Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Ärztekammer Berlin, das Ruhen der Befugnis zur Weiterbildung anzuordnen. Voraussetzung ist die Einleitung eines Strafverfahrens oder eines berufsrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Berufspflichtverletzung, aus der sich die fachliche oder persönliche Ungeeignetheit zur Weiterbildung ergeben kann (§ 33 Absatz 5 BlnHKG).

Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens nach Beendigung der Kammermitgliedschaft

Eine Erleichterung für Ärztinnen und Ärzte in oder nach Abschluss einer Weiterbildung kann auch die Regelung des § 35 Absatz 2 Satz 4 BlnHKG bedeuten. Nach dieser Norm kann die Ärztekammer Berlin ein Anerkennungsverfahren von Antragstellerinnen und Antragstellern, die keine Kammermitglieder mehr sind oder deren Kammermitgliedschaft endet, nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung durchführen, fortführen oder abschließen. Diese Möglichkeit der Ärztekammer Berlin muss erst durch Satzungsrecht, in diesem Fall die Weiterbildungsordnung, konkretisiert werden. Die hierfür erforderliche Änderung der Weiterbildungsordnung hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin bereits beschlossen. Sobald die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung genehmigt hat und eine Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin erfolgt ist, kann entsprechend verfahren werden.

Ärztliche Berufsausübung

Niederlassungsgebot

Wie auch bisher ist die Ausübung zulassungs- und erlaubnispflichtiger ärztlicher Tätigkeit an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht eine unselbständige Tätigkeit in einer Praxis, in einem Krankenhaus einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten, in einer nach SGB V zugelassenen Einrichtung oder im öffentlichen Gesundheitswesen ausgeübt wird oder gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen (§ 26 Absatz 2 Satz 1 BlnHKG). Nach dieser Regelung ist z. B. die ärztliche Tätigkeit im Umherziehen oder die Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen, z. B. auch Fernbehandlungen, durch gewerbliche Unternehmen nicht zulässig. Neu ist die Möglichkeit der Ärztekammer Berlin, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen vom sog. Niederlassungsgebot zuzulassen, wenn sichergestellt ist, dass die berufsrechtlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Solche Ausnahmegenehmigungen sind z. B. für die ärztliche Versorgung von Obdachlosen durch gemeinnützige Vereine denkbar.

Führung einer Arztpraxis als juristische Person des Privatrechts, z. B. einer GmbH

Ohne Notwendigkeit der Genehmigung im Einzelfall oder Umsetzung durch die Ärztekammer Berlin gilt bereits die Regelung des § 26 Absatz 3 BlnHKG. Hiernach ist erstmals in Berlin die Führung einer ärztlichen Einzelpraxis oder einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, z. B. einer GmbH, möglich. Voraussetzung ist die eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung. Die ärztliche Tätigkeit muss zudem frei von Weisungen berufsfremder Personen ausgeübt werden. Gesellschafter einer solchen juristischen Person des Privatrechts können nur Kammermitglieder, Angehörige der akademischen Heilberufe und der staatlich geregelten Gesundheitsberufe sowie Angehörige naturwissenschaftlicher und sozialpädagogischer Berufe sein. Die Gesellschafter müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Dritte dürfen am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein und Anteile an der Gesellschaft dürfen für Dritte nicht gehalten werden. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin hat bereits beschlossen, zur Konkretisierung dieser Vorschrift die Regelung zu Ärztegesellschaften aus der (Muster-)Berufsordnung (§ 23a Muster-Berufsordnung) in die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin zu übernehmen. Die Regelung zur Änderung der Berufsordnung befindet sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren bei der Rechtsaufsichtsbehörde.

Gesetzliche Pflicht zum Vorhalten einer Berufshaftpflichtversicherung

Erstmals ist auch die in § 21 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin geregelte Berufspflicht zur Vorhaltung eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gesetzlich geregelt (§ 27 Absatz 1 Nr. 7 BlnHKG). Danach ist eine nach Art und Umfang dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche zu unterhalten und dies auf Verlangen der Ärztekammer Berlin nachzuweisen. Die Versicherungspflicht besteht für das Kammermitglied persönlich, es sei denn, das Kammermitglied ist in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgesichert oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt. Wie auch schon bisher nach den Vorgaben der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin bedeutet das für Kammermitglieder, die keine eigene Haftpflichtversicherung haben, dass sie vertraglich mit ihrem Arbeitgeber die Absicherung ihrer Tätigkeit über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz vereinbaren müssen. Im öffentlichen Dienst tätige Kammermitglieder müssen nichts unternehmen, ihre dienstliche Tätigkeit ist über die Amtshaftung ausreichend abgesichert. Unabhängig von einer berufsrechtlichen Verpflichtung kann es gleichwohl sinnvoll sein, sich ergänzend zur Absicherung durch seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn durch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Ein zusätzlicher Haftpflichtversicherungsschutz kann z. B. für den privaten Bereich oder für den Fall einer gesetzlichen Haftung sinnvoll sein.

Berufsaufsicht

Das Verfahren der Berufsaufsicht hat der Gesetzgeber in seinem Ablauf umfassend neu gestaltet (§§ 57 ff. BlnHKG).

Berufsrechtliche Ermittlungen

Das bisherige förmliche Untersuchungsverfahren als Voraussetzung für die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch einen von der Senatsverwaltung bestellten Untersuchungsführer gibt es in dieser Form nicht mehr. Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen Vorermittlungen und berufsrechtlichem Verfahren. Im Wesentlichen handelt es sich um ein dem Disziplinarrecht der Landesbeamten entsprechendes behördliches Disziplinarverfahren. Die Ärztekammer Berlin kann sich in allen Phasen der Ermittlungen oder für Teile der Ermittlungen einer durch den Vorstand der Ärztekammer Berlin bestellten externen Ermittlungsperson bedienen oder die Ermittlungen mit eigenem Personal durchführen. Ihr stehen im Ermittlungsverfahren die im Berliner Disziplinargesetz geregelten Beweiserhebungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Berufsgerichtliches Verfahren

Stellt die Ärztekammer Berlin ein Berufsvergehen fest, hat sie die Möglichkeit ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet wie bisher der Vorstand der Ärztekammer Berlin. Das Berufsgericht kann nach Einreichung einer Klageschrift durch die Ärztekammer Berlin als berufsgerichtliche Maßnahmen einen Verweis erteilen, zu einer Geldbuße bis 100.000 Euro verurteilen, die Weisung erteilen, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen, auf Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts erkennen oder - als schwerste Sanktion - die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs treffen (§ 76 Absatz 1 BlnHKG). Letzteres wird eine Prüfung der Approbationsbehörde zur Folge haben und in der Regel zum Widerruf der Approbation führen. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen können zum Teil nebeneinander verhängt werden (§ 76 Absatz 2 BlnHKG). Neu ist nicht nur die Höhe der nunmehr möglichen Geldbuße, sondern auch die Vorschrift, wonach die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den das beschuldigte Kammermitglied aus dem Berufsvergehen gezogen hat, übersteigen soll. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden (§ 76 Absatz 3 BlnHKG).

Rügeverfahren

Auch im Rügeverfahren ist einiges neu geregelt worden (§ 65 BlnHKG). Eine Rüge kann durch den Vorstand der Ärztekammer Berlin ausgesprochen werden, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheinen. Eine nicht schwerwiegende Berufspflichtverletzung ist nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung einer Rüge. Die Rüge kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an die Kammer zu zahlen, die diesen Betrag an eine im Rügebescheid bestimmte gemeinnützige Einrichtung weiterleitet. Eine Rüge kann auch mit einer Weisung verbunden sein, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen. Auflagen und Weisungen können in der Rüge auch nebeneinander verhängt werden. Gegen den Rügebescheid kann das betroffene Kammermitglied, wie bisher auch, Einspruch einlegen. Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, kann das Kammermitglied die Entscheidung durch das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin beantragen. Das Berufsgericht kann, abweichend von der bisherigen Rechtslage, die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einstellen. Das Berufsgericht entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Durchsetzung der Berufspflichten mittels Verwaltungsakt

Wie auch schon nach bisheriger Rechtslage kann die Ärztekammer Berlin die in der Berufsordnung geregelten Berufspflichten auch mittels Verwaltungsakt durchsetzen. Sie kann z. B. Kammermitgliedern ein bestimmtes berufswidriges Verhalten untersagen (§ 7 Absatz 10 BlnHKG).

Nachverfolgungsmöglichkeit

Neu ist die Regelung, wonach das berufsrechtliche Verfahren auch gegen ehemalige Kammermitglieder stattfindet, die während ihrer Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Berlin ein Berufsvergehen begangen haben (§ 57 Absatz 2 Nr. 2 BlnHKG). Auch das berufsgerichtliche Verfahren kann nach Beendigung der Kammermitgliedschaft fortgesetzt werden (§ 57 Absatz 4 BlnHKG). Beides unter der Voraussetzung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufsnicht unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden oder hierauf nicht wirksam verzichtet worden ist. Es ist also nicht mehr möglich, sich durch Kammerwechsel oder durch Verzug ins Ausland dem berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren zu entziehen.

Verfolgung von in anderen Bundesländern begangenen Berufsvergehen

Neu ist ebenso die Regelung, wonach Berufsvergehen, die Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in einer anderen Kammer eines anderen Bundeslandes begangen haben und die dort nicht verfolgt worden sind, nach einem Wechsel nach Berlin durch die Ärztekammer Berlin verfolgt werden können (§ 57 Absatz 2 Nr. 1 BlnHKG). Die Ärztekammer Berlin hat zudem die Möglichkeit, ein berufsrechtliches Verfahren, das in einem anderen Bundesland wegen der Beendigung der dortigen Kammermitgliedschaft eingestellt worden ist, nach dem BlnHKG durchzuführen (§ 57 Absatz 3 BlnHKG).

Auskunftsanspruch

Neu geregelt ist ein Auskunftsanspruch der beschwerdeführenden Personen im berufsrechtlichen Verfahren (§ 6 Absatz 2 BlnHKG). Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf Auskunft zum Sachstand. Zudem ist ihnen das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung von Amts wegen durch die Ärztekammer Berlin mitzuteilen. Die Information, ob und falls ja, welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden sind, ist von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der Ärztekammer Berlin über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen.

Schlichtungsverfahren

Weiterhin zu den Aufgaben der Ärztekammer Berlin gehört die Schlichtung von Streitigkeiten sowohl zwischen Kammermitgliedern einschließlich der EU-Dienstleister als auch zwischen Kammermitgliedern einschließlich der EU-Dienstleister und ihren Patientinnen und Patienten.

Schlichtung zwischen Kammermitgliedern

Die Ärztekammer Berlin kann im Fall von Streitigkeiten aus den Berufsverhältnissen in geeigneten Fällen, in denen möglicher Weise Berufsvergehen im Raum stehen eine Schlichtung durchführen und auf ein berufsrechtliches Verfahren verzichten. Nach dem insofern neu gefassten § 10 BlnHKG setzt die Ärztekammer Berlin zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, wie auch nach altem Recht, einen Schlichtungsausschuss ein und regelt das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung. Wie auch bisher findet das Schlichtungsverfahren nicht gegen den Widerspruch eines beteiligten Kammermitgliedes statt. Das Schlichtungsverfahren erstreckt sich zudem nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben (§ 10 Absatz 1 BlnHKG).

Schlichtung durch die Schlichtungsstelle bei vermuteten Behandlungsfehlern

Neu ist nunmehr im Fall der Schlichtung wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die direkte Beteiligung von Krankenhäusern und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammermitglieder oder EU-Dienstleister beschäftigt sind (§ 10 Absatz 5 BlnHKG). Neu ist auch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Gutachterkommission bzw. für die Beteiligung an einer solchen, wie z. B. an der gemeinsamen norddeutschen Schlichtungsstelle in Hannover. Voraussetzung für die Beteiligung an einer Gutachterkommission ist die Regelung des Verfahrens in einer Schlichtungsordnung und dabei insbesondere die Regelung der Zusammensetzung der Kommission, der Voraussetzungen für deren Tätigkeit, der Anforderungen an die Sachkunde, der Unabhängigkeit und der Pflichten der Mitglieder, des Verfahrens einschließlich der Antragsberechtigung, der Aufgaben der vorsitzenden Person sowie der Datenübermittlung für den Geschäftsbericht und für die Berufsaufsicht der Ärztekammer Berlin (§ 10 Absatz 6 BlnHKG).

Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung durch die Ärztekammer Berlin ist neu geregelt und an die EU- Datenschutzgrundverordnung angepasst worden (§ 5 BlnHKG). Die Ärztekammer Berlin ist hiernach berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Gesetz oder einer anderen zugewiesenen Aufgabe und dem jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Vorschriften im BlnHKG sehen zudem die Möglichkeit des Datenaustauschs mit anderen Behörden, insbesondere der Aufsichtsbehörde, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Staatsanwaltschaften sowie mit der Berliner Ärzteversorgung vor.

Die vorstehende Darstellung – Stand 30.11.2018 – wird in nächster Zeit noch ergänzt und vertieft werden. Falls Sie Fragen zu bestimmten Inhalten haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Kontaktdaten und Ansprechpartner finden Sie hier.

Achtung: Durch das Inkrafttreten des neuen Berliner Heilberufekammergesetzes sind Aktualisierungen und Anpassungen an verschiedenen Stellen der Website der Ärztekammer Berlin notwendig – diese werden in den kommenden Wochen sukzessive vorgenommen.