Berufsrecht

Hinweise zur Gründung einer Privatpraxis

Anmeldung und Zulassung

Sofern Sie beabsichtigen sich niederzulassen, ist dieses Vorhaben zunächst der Ärztekammer Berlin unter Angabe von Zeitpunkt und Ort schriftlich anzuzeigen.

Hier finden Sie Kontaktdaten sowie die Servicezeiten unserer Abteilung Melde-und Beitragswesen.

Eine Genehmigung für eine rein privatärztliche Niederlassung benötigen Sie nicht! Sollten Sie sich jedoch nicht nur privat- sondern auch vertragsärztlich niederlassen wollen, das heißt Patient:innen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln wollen, so müssten Sie die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin beantragen:

Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Masurenallee 6 A
14057 Berlin

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bietet im Übrigen für Vertragsärzt:innen eine betriebswirtschaftliche Beratung für Praxisneugründungen an.

Ausstattung der Praxis / Praxishygiene

Hinsichtlich der erforderlichen Ausstattung einer Arztpraxis und der baurechtlichen Vorgaben (zum Beispiel behindertengerechte Zugänge) bitten wir Sie, sich an das für Sie zuständige Bezirksamt, und dort an die für Gesundheit und Baurecht zuständigen Stellen zu wenden.

Bei Fragen hinsichtlich des Betriebes und der Sicherheit von Geräten oder dem Umgang mit gefährlichen Stoffen (zum Beispiel infektiösem Material) und den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) für Sie der richtige Ansprechpartner. Alle Zuständigkeiten nebst Ansprechpersonen und Telefonnummern können Sie dem Organigramm auf der Website des LaGetSi entnehmen. Bitte beachten Sie dabei, dass es bestimmte gesetzliche Regelungen gibt, wie zum Beispiel die Biostoffverordnung, die von jeder Arztpraxis zu beachten sind! Sofern Sie in Ihrer Praxis Röntgenstrahler nutzen möchten, informieren Sie sich bitte vorher beim LaGetSi über die in dem Zusammenhang zu beachtenden Vorschriften und einzuholenden Genehmigungen!

Betriebsärztliche Betreuung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und den  Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind auch kleinere Arztpraxen, sofern sie Mitarbeitende beschäftigen, dazu verpflichtet, ihre Praxis betriebsärztlich betreuen zu lassen. Der Umfang dieser Verpflichtung hängt mit der Größe der Praxis, der dort ausgeübten Tätigkeiten und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeitenden zusammen. Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer Homepage Musterverträge für die betriebsärztliche Betreuung von Arztpraxen zur Verfügung.

Berufliche Rechte und Pflichten

Über die Einzelheiten verschiedener im beruflichen Alltag besonders wichtiger berufsrechtlicher Bestimmungen, zum Beispiel über Aufbewahrungspflichten, Dokumentationspflichten, die ärztliche Schweigepflicht (siehe auch unten unter Datenschutz in der Arztpraxis) können Sie Sich auf der Website der Ärztekammer Berlin informieren. Die Ärztekammer stellt Informationen über wichtige Berufspflichten und eine Reihe von Merkblättern zur Verfügung, die das Wesentliche über die genannten und weitere Berufspflichten möglichst praxisnah erklären. Außerdem können Sie sich zudem einen Überblick über das System der Selbstverwaltung im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabe der Berufsaufsicht über die in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte verschaffen. Gleichzeitig können Sie dort die Berufsordnung und andere für Sie wichtige landes- und bundesgesetzliche Regelungen in ihrer aktuellen Version herunterladen oder über andere Websites aufrufen.

Berufshaftpflichtversicherung

Bevor Sie Ihre Praxis eröffnen, sollten Sie über einen sehr wichtigen Aspekt Ihrer beruflichen Tätigkeit informiert sein: Nach der Berufsordnung und nach der Bundesärzteordnung sind Sie dazu verpflichtet, Ihre ärztliche Tätigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Bitte denken Sie auch daran, dass im Falle der Beschäftigung von Mitarbeitenden, insbesondere ärztlichen Mitarbeitenden, deren Tätigkeiten ebenfalls abgesichert sein müssen. Ob Sie oder Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter dazu verpflichtet ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, sollte zunächst vertraglich zwischen Ihnen und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter geklärt werden. Dies sollte auch für Zeiten Ihrer urlaubs- oder krankheitsbedingten Vertretung geschehen! Hinsichtlich des Haftungsumfanges, der verschiedenen Möglichkeiten im Rahmen einer solchen Versicherung und des Abschlusses eines Versicherungsvertrages bitten wir Sie, sich mit einem Versicherungsunternehmen direkt oder einem Versicherungsmakler in Verbindung zu setzen.

Datenschutz in der Arztpraxis

Auf ambulante ärztliche Niederlassungen und private Kliniken findet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung. Weitere relevante gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin. Die aktuellen Empfehlungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz in der Arztpraxis sowie die aktuelle Technische Anlage finden Sie auf der Website der Bundesärztekammer. Auch auf unserer Website finden Sie umfangreiche Informationen zur DSGVO, einschließlich Formschreiben und Praxishilfen zum seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzrecht.

Berufliche Kommunikation

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung haben die Landesärztekammern die Bestimmungen zur beruflichen Kommunikation in den Berufsordnungen dahingehend geändert, dass der Ärztin oder dem Arzt eine sachliche Information über ihre oder seine berufliche Tätigkeit erlaubt und eine berufswidrige Werbung untersagt ist. Berufswidrig sind insbesondere irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbungen.

Nach den in Berlin in Berlin aktuell geltenden berufsrechtlichen Regelungen können Ärzt:innen

  1.  nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
  2.  nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen (zum Beispiel KV-Abrechnungsgenehmigungen),
  3.  als solche gekennzeichnete "Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" und
  4.  organisatorische Hinweise (zum Beispiel hausärztliche oder fachärztliche Versorgung, Belegarzttätigkeit, Praxisklinik)

ankündigen.

Die nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin erworbenen Bezeichnungen dürfen dabei nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Andere Qualifikationen und sogenannte “Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden” dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht Qualifikationen aus der Weiterbildungsordnung verwechselt werden können.