Berlin, 30. November 2021
Seit einer Gesetzesreform des § 219a StGB im Jahr 2019 dürfen Ärztinnen und Ärzte zwar darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Weitergehende Informationen sind aber nach wie vor nicht möglich. Es muss vielmehr auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen verwiesen werden.
PD Dr. med. Peter Bobbert, Präsident der Ärztekammer Berlin, kommentiert die angekündigte Streichung des § 219a StGB wie folgt: „Die Ärztekammer Berlin hat das Verbot sachlicher Informationen über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen immer scharf kritisiert. Es kollidiert mit dem berechtigten Informationsanspruch der schwangeren Frauen. Aus ärztlicher Sicht ist eine möglichst umfassende, sachliche Information und Aufklärung bei einem derartig weitreichenden Eingriff mehr als geboten.“
Dr. med. Matthias Blöchle, Vizepräsident der Ärztekammer Berlin, ergänzt: „Es ist höchst erfreulich, dass durch die angekündigte Streichung des § 219a StGB den betroffenen Frauen zukünftig die Möglichkeit gegeben wird, sich unbeschränkt von ihrer Ärztin oder von ihrem Arzt über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs informieren lassen zu können. Dies unterstützt eine informierte und abgewogene Entscheidung der Frau und dient damit dem Lebensschutz.“
Ansprechpersonen für Presseanfragen
- PD Dr. med. Peter Bobbert, Präsident der Ärztekammer Berlin
- Dr. med. Matthias Blöchle, Vizepräsident der Ärztekammer Berlin
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