Die Europäische Kommission hat den SARS-CoV-2-Impfstoff von Biontech für 5- bis 11-Jährige zugelassen

Meldung

Was bedeutet die Entscheidung für impfende Berliner Ärzt:innen? Die Ärztekammer Berlin gibt Antworten.

Die  Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat am 25. November 2021 grünes Licht für die Zulassung des Präparats von Biontech/Pfizer (Comirnaty) für Kinder in der genannten Altersgruppe gegeben. Die EU-Kommission hat bereits am nächsten Tag die Zulassung erteilt.

Viele Berliner Ärzt:innen fragen nun nach der Zulässigkeit der Impfung und der Haftung bei eventuellen Impfschäden – steht doch die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die 5- bis 11-Jährigen noch aus. Der Leiter der STIKO, Prof. Dr. med. Thomas Mertens kündigte an, sein Institut wolle die Empfehlung zur Corona-Impfung für Kinder voraussichtlich frühestens am 20. Dezember 2021 abgeben.

Eine Empfehlung der STIKO stellt indes keine Voraussetzung für eine Impfung der Kinder dar und ist im Fall eines Impfschadens für eine Haftungsübernahme durch den Bund nicht erforderlich. Nach den aktuell verfügbaren Produktinformation auf der Website der EMA, die derzeit lediglich auf Englisch verfügbar sind, stellt der Hersteller für Kinder allerdings eine spezielle Rezeptur zur Verfügung. Nach aktuellen Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat der Kinderimpfstoff eine vom bisherigen Impfstoff abweichende niedrigere Konzentration und ein anderes Injektionsvolumen. Der bisher verfügbare Impfstoff sei daher für Kinder von 5 bis 11 Jahren ungeeignet. Die Verwendung des bisherigen Impfstoffs für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren wäre damit als sogenannter Off-Label-Use anzusehen. Ein Off-Label-Use ist in eigener Verantwortung und Entscheidung sowie nach individueller Beratung durch die impfenden Ärztinnen und Ärzte gleichwohl möglich. Die Gesundheits­minister­konferenz der Länder (GMK) vertritt in ihren am 29.11.2021 gefassten Beschlüssen jedoch die Auffassung, dass in diesen Fällen im Fall von Impfschäden keine Haftungsübernahme durch den Bund gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz möglich sei.

Weitere Informationen haben wir auf der Seite COVID-19 & Recht zusammengestellt.