Verstoß gegen § 219a StGB: Ärztekammer Berlin kritisiert Strafverfahren gegen zwei Berliner Gynäkologinnen

Pressemitteilung

Kammerpräsident Jonitz: "Schwangere Frauen benötigen sachliche Informationen von Ärztinnen und Ärzten für eine durchdachte und ausgewogene Entscheidung."

Vor dem Berliner Amtsgericht müssen sich ab dem 14. Juni zwei Berliner Gynäkologinnen verantworten, weil sie auf ihrer Website darauf hinweisen, dass Schwangerschaftsabbrüche Teil der in ihrer Praxis durchgeführten medizinischen Eingriffe sind und die dabei angewandte Methode benennen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verstoßen die beiden Ärztinnen damit gegen das in § 219a Strafgesetzbuch hinterlegte Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch.

Die Ärztekammer Berlin kritisiert das Verbot sachlicher Informationen scharf und betont erneut, dass dieses Verbot mit dem berechtigten Informationsanspruch der schwangeren Frauen kollidiert. Aus ärztlicher Sicht ist eine möglichst umfassende, sachliche Information und Aufklärung insbesondere bei einem derartig weitreichenden Eingriff – auch schon im Vorfeld, z. B. über die Praxishomepage – geboten.

In § 219a Absatz 1 StGB wird demjenigen eine Geld- oder Freiheitsstrafe angedroht, der öffentlich „eines Vermögensvorteils wegen“ oder „in grob anstößiger Weise“ Schwangerschaftsabbrüche „anbietet, ankündigt, anpreist“.

Bereits im vergangenen Jahr hatte Kammerpräsident Dr. med. Günther Jonitz zum jetzigen Fall erklärt: „Die betroffenen Ärztinnen üben einen freien Beruf in sozialer Verantwortung auf gesetzlicher Grundlage aus. Ein einziger sachlicher Satz, der auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs hinweist, zeugt weder von einer finanziellen Motivation der Ärztinnen noch ist er grob anstößig.“ Jonitz fügte hinzu: „Schwangere Frauen benötigen sachliche Informationen, um zu einer durchdachten und ausgewogenen Entscheidung zu kommen.“

Bereits im Februar 2018 hatte sich die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, die Abschaffung der Strafbarkeit einer sachlichen Information über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Arztpraxen und andere ärztliche Einrichtungen zu fordern. Mittlerweile wurde § 219a StGB in einem neuen Absatz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt. Danach dürfen Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zwar öffentlich informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Weitergehende Informationen sind aber nach wie vor nicht möglich. Es muss vielmehr auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen verwiesen werden. Vorgesehen ist eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärztinnen und Ärzten sowie ärztlichen Einrichtungen, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Liste soll auch Angaben über die dabei angewendeten Methoden enthalten. Den beiden aktuell angeklagten Gynäkologinnen ist mit dieser Regelung nicht geholfen, denn die Angabe auf einer Praxishomepage, z. B. dass auch medikamentöse Behandlungsmethoden angewandt werden, bleibt strafbar. Die erfolgte Änderung der Strafvorschrift ist daher vollkommen unzureichend. Das Gesetz beschränkt damit weiterhin die Vermittlung sachlicher Informationen und bietet mit einer zentral geführten und öffentlich gestellten Liste auch noch ein Angriffsziel für militante Gegner einer längst überfälligen Liberalisierung. Die weiterhin bestehende gesetzliche Beschränkung sachlicher Informationen steht damit im direkten Widerspruch zur angestrebten Befähigung der Menschen eine informierte Entscheidung (informed consent) zu treffen, es wirkt in unserer heutigen Informations- und Wissensgesellschaft zudem wie völlig aus der Zeit gefallen.

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