Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

Gesetzesänderung

Am 23. März 2019 ist das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsstabbruch vom 22. März 2019 in Kraft getreten. Den Wortlaut der geänderten Vorschriften, Hintergrundinformationen und Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Nach dem erheblichen Medienecho und der öffentlichen Diskussion, das die strafrechtliche Verurteilung einer Ärztin aus Hessen und der Strafverfolgung weiterer Ärztinnen und Ärzte wegen eines Verstoßes gegen § 219a Strafgesetzbuch (StGB) nach sich gezogen hat, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (BGBl. Teil I, Seite 350) reagiert.

Bisherige Rechtslage

Die bisherige Vorschrift des § 219a StGB untersagte Ärztinnen und Ärzten sowie ärztlichen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, jegliche öffentlich zugängliche Information über Schwangerschaftsabbrüche. Dies betraf auch die Information darüber, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen und stellte dies unter Strafe. Nichtsahnende Ärztinnen und Ärzte, die den Begriff „Schwangerschaftsabbrüche“ auf ihrer Homepage als Teil ihres Leistungsspektrums genannt haben, wurden in der Vergangenheit angezeigt und strafrechtlich verfolgt. Das betraf immer wieder auch Berliner Kammermitglieder. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin hatte sich daher im Februar 2018 gegen das Verbot sachlicher Information über Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte und ärztliche Einrichtungen ausgesprochen. Nach der Auffassung der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin kollidiert ein solches Verbot mit dem Informationsanspruch der betroffenen Frauen. Die Beschränkung des Zugangs zu sachlicher Information ist mit dem gesetzgeberischen Ziel auch nicht vereinbar (siehe hier).

Neue Rechtslage

Die nunmehr geänderten Vorschriften sind ein Kompromiss. Sie ermöglichen es Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und ärztlichen Einrichtungen öffentlich darauf hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinzuweisen. Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser sowie Einrichtungen dürfen sich nach dem geänderten Schwangerschaftskonfliktgesetz zudem in eine von der Bundesärztekammer zu führende und zu veröffentlichende Liste aufnehmen lassen. Auf diesem Weg dürfen auch Informationen über unterschiedliche Behandlungsmethoden veröffentlicht werden. Weitere öffentlich zugängliche Informationen sind Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, weiterhin nicht erlaubt und strafbar. Patientinnen müssen sich für weitere Informationen weiterhin direkt an Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, oder an Beratungsstellen wenden.

Geänderte Vorschriften

Gesetzentwürfe mit Begründungen und Informationen zum Gesetzgebungsverfahren

Entschließung der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin vom 21. Februar 2018

Pressemitteilungen der Ärztekammer Berlin